Beerdigungskosten - Wer zahlt eine Bestattung?

Wenn nahe Angehörige sterben, sitzen Schock und Trauer meist tief. Dennoch dürfen darüber wichtige Pflichten nicht vernachlässigt werden – so etwa die Ausrichtung der Bestattung. Diese ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, weshalb sich die meisten Hinterbliebenen fragen, wer diese zu tragen hat. Das Gesetz gibt hier Aufschluss.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wer zahlt die Beerdigung? Die gesetzlich geregelte Reihenfolge:

Bestattungspflicht vs. Kostentragungspflicht

Zunächst ist zu beachten, dass bestattungspflichtige Personen laut Gesetz nicht gleich kostentragungspflichtige Personen sind. Als bestattungspflichtig werden nahe Verwandte bezeichnet, die sich um die Organisation der Beisetzung kümmern müssen. Das heißt: Wer die Beerdigung organisiert und ausrichtet, muss diese nicht zwangsläufig bezahlen.

Jedes Bundesland hat dabei ein eigenes Bestattungsgesetz, welches das genaue Vorgehen sowie alle Pflichten und Rechte regelt. Während sich diese einzelnen Gesetze in Details zwar unterscheiden, stimmen sie doch in der Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen überein:

  • Ehepartner/Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Sonstige Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Verwandte bis zum 3. Grad

Wer trägt die Beerdigungskosten?

Wer für die Kosten der Beisetzung aufkommen muss, ist in erster Instanz in § 1968 BGB geregelt:

„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

In vielen Fällen kann die Beerdigung aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt werden, doch manchmal reicht dieser nicht aus, um alle Kosten zu decken. Wenn dann vertraglich nichts anderes geregelt ist, muss der Erbe dafür aufkommen. Sollte im Testament kein Erbe benannt sein, greift die gesetzliche Erbfolge:

gesetzliche Erbfolge

Wird das Erbe ausgeschlagen, müssen auch die Beerdigungskosten nicht getragen werden. Schlagen alle Erben das Erbe aus, wird die Gemeinde oder Stadt zunächst für die Kosten der Bestattung aufkommen. Die ausgelegten Kosten können im Nachhinein allerdings vom sogenannten Totenfürsorgeverpflichteten – das heißt den nächsten Angehörigen – zurückgefordert werden.

Selbiges gilt auch für einen Nichterben, der die Kosten der Bestattung freiwillig übernommen hat. Immerhin wird das Testament häufig erst nach der Beerdigung eröffnet, so dass die Pflichten zunächst nicht genau geklärt sind. Sind also Erben eingetragen, hat der freiwillige Zahler einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.

Gut zu wissen: Auch wenn jahrelang kein Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Erben oder Totenfürsorgeverpflichteten bestand, befreit dies nicht von der Pflicht, die Kosten für die Beerdigung zu übernehmen.

Von Interesse: Bestattungskosten und Nachlassschulden bei Erbausschlagung

Kann ich Beerdigungskosten von der Steuer absetzen?

Wenn der Nachlass des Verstorbenen nicht ausgereicht hat, um die Beerdigung zu bezahlen, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Höhe des Betrags begrenzt ist. Seit 2003 erachtet die Finanzverwaltung einen Betrag von 7.500 Euro als Kosten in „angemessener Höhe“.

Was passiert, wenn ich die Beerdigung nicht zahlen kann?

Wenn Sie zur Zahlung der Bestattung verpflichtet sind, aber nicht über genug Rücklagen verfügen, können Sie beim zuständigen Sozialamt eine sogenannte Sozialbestattung beantragen. Dieses Recht ist in § 74 SGB XII verankert.

Beachten Sie, dass die Vorlage von Gehalts- und Vermögensnachweisen von Ihnen und Ihrem Ehe- oder Lebenspartner dafür nötig sind. Da die Beisetzung möglichst zeitnah erfolgen sollte, die Sichtung der Unterlagen aber länger dauern kann, hat das Sozialamt einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, wenn sich herausstellt, dass Ihr Vermögen doch zur Zahlung ausreichend gewesen wäre.

Wie hoch sind die Beerdigungskosten?

Das hängt ganz von der Art der Beerdigung ab und kann nicht verallgemeinert werden. Sind Sie allerdings dazu verpflichtet, die Kosten für die Bestattung eines nahen Verwandten zu übernehmen, haben Sie grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die Beerdigung standesgemäß ist und dem Lebensstandard des Verstorbenen entspricht.

Übernimmt das Sozialamt die Kosten, wird lediglich für eine einfache Bestattung gezahlt. Die Sozialbestattung enthält aber dennoch die wichtigsten Posten: So wird unter anderem für die Überführung, die Sargträger und die Trauerfeier inklusive Trauerredner gezahlt. Selbstverständlich sind auch Friedhofs- und Bestattungsgebühren sowie die Kosten für ein einfaches Grabkreuz und Pflanzen darin eingeschlossen. Kosten, die bei der Sozialbestattung nicht übernommen werden, sind unter anderem anfallende Gebühren für Traueranzeigen, einen Grabstein oder den „Leichenschmaus“ im Anschluss an die Trauerfeier.

Beerdigungskosten: Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin

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