Was tun bei Benachrichtigung durch das Nachlassgericht?

Tritt ein Todesfall ein und der Verstorbene hatte ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, informiert das Nachlassgericht die Personen, die als Erben in Frage kommen könnten. Das sind zunächst einmal alle Personen, die im Testament bezeichnet wurden.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Häufig liegen mehrere Testamente vor mit unterschiedlichen Erbeinsetzungen. Dann werden alle diese Personen benachrichtigt, auch wenn ein vorheriges Testament mit dem jüngeren Testament widerrufen oder geändert wurde.

Erhalten Sie eine Benachrichtigung vom Nachlassgericht über einen Todesfall, sehen Sie bitte die mitgesendeten Testamente gut durch und holen anwaltlichen Rat ein.

Denn die Benachrichtigung alleine bedeutet nicht, dass Sie Erbe geworden sind. Es ist nur eine Information. Sie müssten aufgrund der Testamente und/oder der gesetzlichen Erbfolge beurteilen, ob Sie als Erbe in Frage kommen. Diese Entscheidung nimmt Ihnen das Nachlassgericht nicht ab.

Möglicherweise werden Sie als gesetzlicher Erbe durch ein Testament benachteiligt, auch dann kann man etwas tun.

Wichtig ist also, nicht abwarten, sondern handeln. Holen Sie Rechtsrat ein! Komme ich als Erbe in Betracht, als gesetzlicher Erbe oder als gewillkürter (d.h. im Testament eingesetzt) und will ich das Erbe überhaupt annehmen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem Sie von dem Erbfall erfahren haben. Eine Ausschlagung kann nur vor dem Nachlassgericht selbst oder vor einem Notar erfolgen. Versäumen Sie die Frist, können Sie die Erbschaft nicht mehr ausschlagen und haften möglicherweise für Schulden des Erblassers.


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