Vaterschaft aberkennen: Kann die Vaterschaftsanerkennung rückgängig gemacht werden?
Die Vaterschaft für ein Kind kann in Deutschland prinzipiell jeder Mann gemeinsam mit der Mutter des Kindes anerkennen. Auch wenn er nicht wirklich biologischer Vater des Kindes ist. Mit der rechtlichen Vaterschaft gehen Rechte und Pflichten einher – beispielsweise das Recht auf Umgang aber auch die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen. Auch für das Kind ergeben sich solche Verpflichtungen. Manchmal kommt es zum Bruch zwischen Kind und Vater – oder der Vater bemerkt, dass er ein Kuckuckskind aufgezogen hat. Dieser Ratgeber erklärt unter welchen Bedingungen es möglich ist, eine Vaterschaft wieder abzuerkennen und wie Sie dabei vorgehen müssen.
Vaterschaft aberkennen als rechtlicher Vater
Ein Horrorszenario für viele Väter: Sie bekommen ein Kind, entweder innerhalb einer Ehe oder Sie erkennen die Vaterschaft für ein uneheliches Kind an. Und später stellen Sie fest: Das Kind ist gar nicht von mir!
Haben Sie einen begründeten Verdacht, dass Sie nicht der leibliche Vater Ihres Kindes sind und möchten darum die rechtlichen Bande zwischen dem Kind und Ihnen kappen, können Sie eine Vaterschaftsanfechtungsklage nach § 169, 170 II des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) stellen. Für einen begründeten Verdacht reicht dabei nicht etwa aus, dass das Kind Ihnen nicht ähnlich sieht. Sie brauchen viel mehr Beweise dafür, dass Sie nicht der Vater des Kindes sein können oder zumindest, dass ein anderer Mann als biologischer Vater des Kindes in Frage kommt.
Gründe dafür sind unter anderem:
- Sie hatten zum Zeitpunkt der Empfängnis keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter.
- Sie haben die Gewissheit, dass Sie zum Zeitpunkt der Empfängnis unfruchtbar waren.
- Die Mutter des Kindes hatte zum Zeitpunkt der Empfängnis Geschlechtsverkehr mit einem weiteren Sexualpartner.
- Ein Vaterschaftstest schließt Sie als biologischen Vater des Kindes aus.
Ab dem Augenblick, da Sie berechtigte Zweifel an der Vaterschaft zu Ihrem Kind hegen (weil sie beispielsweise vom Seitensprung der Partnerin erfahren haben), haben Sie zwei Jahre Zeit, eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Familiengericht zu erheben. Handeln Sie innerhalb dieser Frist nicht, haben Sie später keine Möglichkeit mehr, die Vaterschaft anzufechten.
Ist Ihre Klage vor Gericht erfolgreich, setzt das Familiengericht Sie als rechtlichen Vater des Kindes ab. Sie wären ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unterhaltspflichtig für das Kind, verlieren aber auch Ihr Recht auf Umgang.
Aus diesem Grund sollte eine Vaterschaftsanfechtung immer gut überlegt sein. Bedenken Sie, dass das Kind in der Regel nichts dafür kann und in Ihnen seinen Vater sieht. Sie geben nicht nur Ihre Pflicht ab, finanziell für das Kind zu sorgen, sondern auch alle Rechte, die Sie mit der Anerkennung der Vaterschaft erworben haben.
Weitere Informationen zum Thema Rechte und Pflichten der Vaterschaft finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Vaterschaftsanerkennung.
Sämtliche Informationen über die Vaterschaftsanfechtungsklage können Sie in unserem Ratgeber zum Thema Vaterschaftsklage nachlesen.
Lesen Sie dazu auch ein Beispiel aus unserer E-Mail-Beratung zum Thema: Vaterschaft aus Geburtsregister löschen lassen.
Vaterschaft aberkennen als biologischer aber nicht rechtlicher Vater
Umgekehrt kann es natürlich auch sein, dass Sie ein Kind mit einer Frau gezeugt haben und jemand anderes vor dem Gesetz Vater des Kindes wird. Wird in Deutschland ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, wird immer der Ehemann der Mutter automatisch als Vater angenommen und in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Auch wird die biologische Vaterschaft bei Anerkennung eines unehelichen Kindes nicht geprüft. Pro Jahr kommen in Deutschland etwa 7900 sogenannte Kuckuckskinder zur Welt, also Kinder, deren rechtlicher Vater nicht ihr biologischer Vater ist.
Haben Sie erfahren, dass Sie Vater eines Kindes sind, für das ein anderer Mann die rechtliche Vaterschaft anerkannt hat, haben auch Sie die Möglichkeit, eine Vaterschaftsfeststellungsklage zu erheben. Bei dieser wird nachgewiesen, wer tatsächlich biologischer Vater des Kindes ist und in Folge kann die Vaterschaft mithilfe einer Vaterschaftsanfechtungsklage angefochten und „neu verteilt“ werden.
Aber Vorsicht: Lebt das Kind in einer sozio-kulturellen Beziehung mit dem rechtlichen Vater und der Mutter – also einer Familie – wird das Familiengericht Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht Recht geben. Die Familie gilt in so einem Fall als schützenswert, die Feststellung der biologischen Vaterschaft hingegen wird als zweitrangig angesehen.
Vaterschaft aberkennen als biologischer und rechtlicher Vater
Sind Sie der biologische Vater des Kindes und haben für dieses auch die Vaterschaft anerkannt, gibt es keine Möglichkeit, die Vaterschaft wieder abzulegen – auch nicht im Einvernehmen mit der Mutter oder dem Kind. Sie sind dazu verpflichtet, Unterhalt für das Kind zu leisten. Auch die Mutter des Kindes hat keine Möglichkeit, Ihnen die rechtliche Vaterschaft des Kindes abzuerkennen. Selbst im Zuge eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens kann die rechtliche Vaterschaft nur aufgehoben werden, wenn festgestellt wird, dass Sie nicht der leibliche Vater des Kindes sind.
Vaterschaft durch das Kind aberkennen lassen
Auch volljährige Kinder können die Vaterschaft zu ihrem rechtlichen Vater anfechten, wenn diese begründeten Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Mannes haben. Auch für Sie als Kind gilt die Frist von 2 Jahren, innerhalb der Sie die Vaterschaftsanfechtungsklage beim Familiengericht einreichen können.
Ist der rechtliche Vater aber tatsächlich auch der biologische Vater, gibt es keine Möglichkeit, sich von diesem zu „trennen“ und so Ihren rechtlichen Verpflichtungen zu entgehen.
Die Unterhaltspflicht besteht nämlich nicht nur für den Vater dem Kind gegenüber, sondern auch für das Kind seinen Eltern gegenüber, falls diese alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage sind, selbst für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der Wortlaut aus § 1601 BGB lässt da keinen Platz für Spielraum: „Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Diese Verpflichtung besteht sogar dann, wenn Kind und Vater ein Leben lang wenig oder gar keinen Kontakt miteinander hatten oder das Verhältnis im Laufe des Lebens sehr schwierig geworden ist - zum Beispiel durch einen andauernden Streit.
Lediglich wenn der unterhaltsbedürftige Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, kann die Unterhaltspflicht des Kindes für den Elternteil entfallen. Das regelt § 1611 BGB. Einfacher gesagt: Hat sich Ihr Vater ein Leben lang geweigert, Unterhalt für Sie zu zahlen und kann das vor Gericht nachgewiesen werden, kann Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Vater entfallen.
Sogenannte schwere Verfehlungen können tätliche Angriffe gegen das Kind gewesen sein: Gewalt, sexuelle Misshandlung oder grobe Vernachlässigung. In solchen Fällen ist es ebenfalls möglich, der Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern zu entgehen.
Ebenso sind Kinder ihren Eltern gegenüber erbberechtigt. Möchten Sie mit Ihrem Vater nichts mehr zu tun haben und daher auch bei seinem Erbe nicht berücksichtigt werden, gibt es leider keine Möglichkeit, das Erbe bereits im Voraus auszuschlagen. Erst im tatsächlichen Erbfall können Sie das Erbe ablehnen.
Möchten Sie, dass Ihre Eltern Sie im Fall Ihres Ablebens nicht beerben, können Sie diese testamentarisch „enterben“, also vom Erbe ausschließen.
Gut zu wissen: Selbst wenn Sie Ihre Eltern enterben, sind sie dennoch pflichtteilberechtigt. Gleiches gilt selbstverständlich für Sie, sollten Ihre Eltern Sie im Testament ausschließen. Genaueres zum Thema Erbe und Pflichtteil können Sie in unseren Ratgebern Erben und vererben: Was Sie jetzt wissen müssen und Pflichtanteil: Wer erbt dem Gesetz nach? nachlesen.