Vergütungsgruppe: So bestimmt der Tarifvertrag, wie viel Sie verdienen

Die Vergütungsgruppen in Tarifverträgen regeln, wo hoch Ihr Grundgehalt ausfällt. Je höher die Vergütungsgruppe, desto mehr Gehalt. In welcher Gruppe Sie sich wiederfinden und was das für Auswirkungen auf Ihr Gehalt hat, lesen Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Die wichtigsten Fakten zu den Vergütungsgruppen im Tarifvertrag:

Vergütungsgruppen werden in sogenannten Gehalts-, Entgelt- oder Vergütungstarifvertragen definiert.

In welche Vergütungsgruppe Sie eingruppiert werden, hängt von Ihrer Qualifikation und der Art Ihrer Tätigkeit ab.

Je höher die Vergütungsgruppe, desto höher das Grundgehalt.

Wo finde ich die Vergütungsgruppen?

Es gibt unterschiedliche Arten von Tarifverträgen. Während sogenannte Mantel- oder Rahmentarifverträge die allgemeinen Arbeitsbedingungen regeln, sind die Bestimmungen über die Vergütung meist in Entgelt-, Vergütungs- oder Gehaltstarifverträge ausgegliedert. Lassen Sie sich von den unterschiedlichen Bezeichnungen nicht verwirren. Gemeint ist immer dasselbe. In diesen Verträgen finden Sie auch die Einteilung der Vergütungsgruppen, sofern der für Sie geltende Vertrag diese vorsieht.

In welche Vergütungsgruppe werde ich eingruppiert?

Die Kriterien für die Eingruppierung regelt jeder Vergütungstarifvertrag individuell. Nach welcher Gehaltsgruppe Sie bezahlt werden, hängt aber in den meisten Fällen von denselben zwei Kriterien ab:

  • Ihrer persönlichen Qualifikationen
  • der Tätigkeit, die Sie übernehmen sollen

In den entsprechenden Tarifverträgen ist dabei in jeder Vergütungsgruppe kurz beschrieben, welche Voraussetzungen Sie für die entsprechende Eingruppierung erfüllen müssen. Grundsätzlich gilt aber: Sie werden umso höher eingruppiert, je qualifizierter Sie sind und je anspruchsvoller Ihre Aufgabe ist. Dabei zählen bei der Qualifikation zum Beispiel Berufserfahrung, Abschlüsse und Weiterbildungen. Bei der Tätigkeit wird unterschieden, wie viel Verantwortung sie mit sich bringt beziehungsweise wie viel Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sie verlangt.

Für jede Vergütungsgruppe legt der Tarifvertrag das Grundgehalt fest. Das ist der Betrag, den Sie sicher verdienen. Je höher die Vergütungsgruppe, desto höher ist auch das Grundgehalt. Hinzu kommen unter Umständen noch Zuschläge – zum Beispiel für Schicht-, Nacht- oder Feiertagsarbeit.

Gut zu wissen: Für Tarifverträge gibt es viel Spielraum. Sie dürfen oft auch Regelungen treffen, die den Arbeitnehmer zumindest vorübergehend schlechter stellen als das Gesetz. Bestimmte Grenzen darf aber auch ein Tarifvertrag nicht unterschreiten: Auch in der untersten Vergütungsgruppe müssen Sie mindestens den gesetzlichen Mindestlohn verdienen. Ein Tarifvertrag kann zwar einen eigenen Tarif-Mindestlohn festlegen. Dieser darf aber nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Kann ich die Vergütungsgruppe wechseln?

Grundsätzlich ist die Eingruppierung nicht in Stein gemeißelt. Wenn sich die Voraussetzungen ändern, wird auch die Eingruppierung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie eine neue Aufgabe übernehmen, die einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet ist. Unterschieden wird dabei in:

  • Rückgruppierung
  • Höhergruppierung

Eine Rückgruppierung kann Ihr Arbeitgeber zum Beispiel vornehmen, wenn er Sie irrtümlich in eine zu hohe Vergütungsgruppe eingruppiert hat. Prinzipiell hat er dann das Recht, das zu korrigieren. Allerdings gibt es Ausnahmen. So hat das Bundesarbeitsgericht geklärt, dass eine solche Rückgruppierung selbst dann nicht erfolgen darf, wenn der Arbeitgeber wirklich beweisen kann, dass der Arbeitnehmer nach einer zu hohen Vergütungsgruppe bezahlt wird (Az: 4 AZR 348/04). Unter Umständen verstößt das nämlich gegen sogenannten Grundsatz von Treu und Glauben. Das zu beurteilen, ist allerdings schwierig, denn „Treu und Glauben“ ist ein Rechtsbegriff, der viel Interpretationsspielraum lässt. Wenn Sie den Eindruck haben, Ihre Rückgruppierung sei unrechtmäßig, lassen Sie das am besten zunächst von einem Anwalt prüfen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.

In einigen Branchen gibt es Sondervereinbarungen, die Umgruppierungen bereits genau regeln. So zum Beispiel das „ERA“, das Entgelt-Rahmenabkommen zwischen der Gewerkschaft IG Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall. Diese Regelungen greifen vor allem dann, wenn Sie eine neue Aufgabe übernehmen sollen, die einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet ist als Ihre bisherige Tätigkeit. Würden Sie in einem solchen Fall in eine niedrigere Gruppe fallen, unterscheidet das ERA zwischen einer vorrübergehenden und einer dauerhaften Tätigkeit. Dauerhaft ist die Aufgabe erst, wenn Sie Ihnen für mehr als sechs Monate übertragen wird. Nur in diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber – sofern er zum Geltungsbereich der ERA gehört – auch Ihr Gehalt nach unten korrigieren. Bei einer vorrübergehenden Beschäftigung in einer niedriger bewerteten Tätigkeit behalten Sie Ihren ursprünglichen Verdienst.

 


Beispiel:

Frau Meier arbeitet in der Metallindustrie. Ihre eigenen Aufgaben im Unternehmen entsprechen der Entgeltgruppe 4. So wird sie auch bezahlt. Nun soll sie aber eine erkrankte Kollegin vertreten, deren Aufgabenbereich mit Entgeltgruppe 3 bewertet wird. Nach vier Wochen ist die Kollegin wieder gesund, Frau Meier kehrt an Ihren eigenen Arbeitsplatz zurück. Auf Ihrem Gehaltszettel macht sich die Krankheitsvertretung nicht bemerkbar. Weil sie die niedriger bewertete Aufgabe nur für vier Wochen übernommen hatte, galt diese Beschäftigung als vorrübergehend und zieht keine Gehaltsabschläge nach sich.

Anders wäre es, wenn die Kollegin dauerhaft erkrankt ist und Frau Meier Ihre Aufgaben für einen nicht absehbaren Zeitraum übernehmen soll. Nach sechs Monaten wird Ihr Arbeitgeber dann mittels Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung die Rückgruppierung in die niedrigere Vergütungsgruppe veranlassen.


 

Eine Höhergruppierung kommt zum Beispiel in Frage, wenn Sie eine höher bewertete Aufgabe übernehmen, sich weitergebildet haben und deshalb den Anforderungen einer höheren Vergütungsgruppe entsprechen oder wenn Ihr Arbeitgeber Sie fälschlicherweise zu niedrig eingruppiert hat.

Aber Vorsicht: Auch bei Höhergruppierungen gibt es Sonderregeln. So sieht das ERA auch hier eine höhere Bezahlung nur vor, wenn Sie die höher bewertete Aufgabe länger übernehmen. Konkret heißt es: Dauert die Tätigkeit zusammenhängend mehr als vier Wochen, haben Sie Anspruch auf ein höheres Entgelt, das zum Beispiel über Zuschläge erreicht werden kann. Die müssen dann auch ab dem ersten Tag der neuen Tätigkeit gezahlt werden. Dauert die Tätigkeit länger als sechs Monate, muss Ihr Arbeitgeber nicht nur Ihren Verdienst durch Zuschläge erhöhen, sondern Sie auch tatsächlich in die entsprechend höhere Vergütungsgruppe eingruppieren.

Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, die unter den entsprechenden Tarifvertrag (TVöD) fallen, gibt es Sonderregeln. Wenn Sie eine höherwertige Aufgabe nur vertretungsweise übernehmen, steht Ihnen keine Höhergruppierung zu. Sie haben allerdings gegebenenfalls Anspruch auf Zulagen für die Zeit, in der Sie die höherwertige Tätigkeit übernehmen.

Mein Arbeitgeber hat mich falsch eingruppiert. Was kann ich tun?

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber zunächst – am besten schriftlich – auf, die Eingruppierung zu korrigieren. Reagiert er darauf nicht, bleibt Ihnen der Gang zum zuständigen Arbeitsgericht. Dort können Sie eine sogenannte Höhergruppierungsklage einreichen.

Allerdings sollten Sie im Vorfeld klären lassen, ob die wirklich Aussicht auf Erfolg hat. Ein erfahrener Anwalt prüft dafür Ihre persönliche Situation und verschafft sich einen Überblick über die Detailregelungen des geltenden Tarifvertrages.


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