Mitmieter
Mitmieter - Infos und Rechtsberatung
Mieten mehrere Mieter eine Mietsache, zum Beispiel eine Mietwohnung, so könne diese als Mitmieter bezeichnet werden.
Alle Personen, die als Mieter den Mitvertrag unterschrieben haben, sind aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet.
Nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht in diesen Fällen ein so genanntes Gesamtschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass der Vermieter grundsätzlich alle Leistungen aus dem Mietvertrag, wie etwa die Miete, nach seinem Belieben von jedem der Mieter, die den Mietvertrag unterschreiben haben, ganz oder zu einem Teil fordern kann. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Mieter, die den Vertrag unterzeichnet haben zur Leistung verpflichtet.
Daher ist im Interesse eines ausziehenden Mieters grundsätzlich darauf zu achten, dass bei Auszug eines Mieters, insofern die übrigen Mieter in der Mietwohnung verbleiben, das Mietverhältnis beendet wird oder zumindest der ausziehende Mieter aus den Pflichten des Mietvertrages entlassen wird.
Zu allen Fragen betreffend das Mietrecht berät Sie ein in diesem Rechtsgebiet erfahrener Rechtsanwalt sofort innerhalb weniger Minuten. Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat vorhandene Unterlagen wie zum Beispiel Verträge bereit.