Betreuer werden: Was Sie jetzt wissen müssen

Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln, stellt ihm das Gericht einen Betreuer zur Seite. Der fungiert dann als sein rechtlicher Vertreter. In welchen Lebensbereichen der Betreuer Entscheidungen für den Betroffenen treffen darf, legt das Betreuungsgericht fest. Doch wie wird man eigentlich Betreuer? Ist das ein Beruf? Was muss man dafür können und wer entscheidet, welcher Betreuer für einen Hilfsbedürftigen bestellt wird? Diese Fragen beantworten wir hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Veronika H. ist psychisch krank. Schon seit einigen Jahren kann sie deshalb nicht mehr arbeiten. Jetzt verweigert sie auch die medizinische Behandlung. Und weil sie seit zwei Monaten die Miete nicht mehr gezahlt hat, droht der Vermieter mit Kündigung. Frau H. hat eine Tochter, die sich Sorgen um ihre Mutter macht. Sie möchte, dass Frau H. unter gesetzliche Betreuung gestellt wird. Doch eine Betreuung kann nur auf zwei Wegen angeordnet werden:

  • auf Antrag des Betroffenen selbst
  • oder von Amts wegen durch das Gericht

Die Tochter wendet sich deshalb an das Betreuungsgericht. Das ist in der Regel Teil des Amtsgerichts, in dessen Bezirk derjenige wohnt, der einen Betreuer bekommen soll. Das Gericht prüft den Fall und entscheidet nach persönlichen Gesprächen mit Frau H. und nach einem Experten-Gutachten, einen Betreuer zu bestellen, der Frau H. künftig zumindest in den Bereichen Gesundheits- und Vermögenssorge unterstützen soll.

Wer kann Betreuer werden?

In § 1897 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: „Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.“ Vereinfacht bedeutet das: Jeder Mensch kann zum Betreuer bestellt werden, solange er die Zeit hat und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen. So können zum Beispiel auch Verwandte des Betroffenen zum gesetzlichen Betreuer werden. Wer zum Betreuer bestellt wird, erhält eine Betreuerurkunde, mit der er sich auch Dritten gegenüber legitimieren kann.

Welche Aufgaben der Betreuer für den Betroffenen übernimmt, entscheidet das Gericht. Dabei soll der Betreuer nur dort eingreifen, wo das unbedingt notwendig ist. Der Betreute soll so viele Lebensbereiche wie möglich auch weiterhin selbstständig regeln. Im Fall von Frau H. aus unserem Beispiel oben hat das Gericht den Betreuer zum Beispiel nur für die Vermögens- und Gesundheitssorge bestellt. Das bedeutet, der Betreuer wird künftig Entscheidungen über medizinische Maßnahmen für Frau H. treffen und ihre Geldgeschäfte in ihrem Namen regeln. Er kann aber zum Beispiel nicht entscheiden, wo sie künftig wohnt, ob und wo sie arbeitet oder wie sie ihre Freizeit verbringt.

Wer entscheidet, wen man als Betreuer unterstützt?

Diese Entscheidung trifft das Gericht. Allerdings hat der Betroffene ein Mitspracherecht und kann selbst Personen als Betreuer vorschlagen und andere ausschließen. Es empfiehlt sich aber, diese Entscheidung schon früh zu treffen und nicht erst, wenn eine Betreuung im Raum steht. Am einfachsten sorgen Sie für den Ernstfall mit einer Betreuungsverfügung vor.

Werden Sie selbst als Betreuer bestellt, sind Sie übrigens verpflichtet das Amt anzunehmen (§ 1898 Absatz 1 BGB). Nur wenn es ihre persönlichen Verhältnisse nicht zulassen, dass Sie zusätzlich als Betreuer tätig sind, können Sie ablehnen. Wenn Sie zum Beispiel selbst Kinder haben oder Angehörige pflegen oder die ganze Woche auf Montage sind, können Sie argumentieren, dass Ihnen die Zeit fehlt, das Amt zu übernehmen. Ein Betreuer ist nämlich verpflichtet, sich regelmäßig persönlich mit dem Betreuten zu treffen und Entscheidungen mit ihm zu besprechen. So soll gewährleistet werden, dass der Betreuer im Sinne des Betroffenen handelt.

Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer: Was ist das?

In erster Linie versucht das Gericht, eine „natürliche Person“ zum Betreuer zu bestellen. Das bedeutet, dass es sich dabei um einen „normalen Menschen“ handelt. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Behörde oder ein spezieller Verein die Betreuung übernehmen. Aber auch in diesen Fällen muss die persönliche Betreuung gewährleistet werden. Verein oder Behörde müssen deshalb einen konkreten Mitarbeiter als Betreuer für den Betroffenen benennen. Im Fall einer Behörde ist dieser Mitarbeiter ein Behördenbetreuer. Kommt er von einem Betreuungsverein, handelt es sich um einen Vereinsbetreuer. In der Regel versucht das Gericht aber, Behörden- und Vereinsbetreuer so schnell wie möglich durch eine natürliche Person zu ersetzen. Sie haben die Betreuung also in vielen Fristen nur kurzfristig inne.

Wie wird man Berufsbetreuer?

Berufsbetreuer sind Selbstständige, die die gesetzliche Betreuung zu ihrem Beruf gemacht haben. Auch Vereins- und Behördenbetreuer gelten im weiteren Sinne als Berufsbetreuer. Als Faustregel gilt: Wer mehr als 10 Betreuungen gleichzeitig führt beziehungsweise mehr als 20 Stunden pro Woche für die Betreuungen aufwendet, gilt als Berufsbetreuer. Final entscheidet das Betreuungsgericht bei der Bestellung zum Betreuer, ob jemand als Berufsbetreuer gilt oder nicht.

Eine Ausbildung oder ein Studium, mit dem man sich zum Berufsbetreuer qualifiziert, gibt es übrigens nicht. Vielmehr kommen die Berufsbetreuer aus ganz unterschiedlichen Berufen und üben die Betreuungen auch oft nebenberuflich aus. Wer Berufsbetreuer werden will, kann sich bei der Betreuungsbehörde seiner Kommune bewerben. Diese Behörde unterstützt das Betreuungsgericht und schlägt in den Verfahren geeignete Betreuer vor.

Auf einen Berufsbetreuer wird das Gericht immer dann zurückgreifen, wenn die Betreuung mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zum Beispiel ein Familienangehöriger nicht klären kann. Oder wenn die Betreuung besondere Kenntnisse – zum Beispiel im juristischen, medizinischen oder psychologischen Bereich – verlangt.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

Das ist sehr unterschiedlich und hängt davon ab, für welchen Aufgabenkreis das Gericht einen Betreuer bestellt hat. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Betreuungsrecht: Was Betreuer dürfen und welche Rechte Betreute haben.“

Wer kontrolliert den Betreuer?

Betreuer handeln in ihrem Aufgabenkreis im Namen des Betreuten. Dabei sollen sie stets seinen Willen berücksichtigen. Um das zu gewährleisten, sind sie zum einen verpflichtet, den Betreuten regelmäßig persönlich aufzusuchen und mit ihm über anstehende Entscheidungen zu reden. Zum anderen sind sie dem Betreuungsgericht Rechenschaft schuldig, das kontrolliert, ob sie ordnungsgemäß arbeiten. Dabei gibt es allerdings Unterschiede: Berufsbetreuer müssen ihre Arbeit zum Beispiel sehr viel häufiger und detaillierter dokumentieren als ehrenamtliche Betreuer – also etwa Familienangehörige.

Bestimmte Entscheidungen muss das Betreuungsgericht genehmigen

In bestimmten Fällen muss der Betreuer dem Gericht nicht nur Rechenschaft über seine Entscheidungen ablegen. Vielmehr muss er vorher um Genehmigung bitten. Das gilt für ehrenamtliche Betreuer ebenso wie für Berufsbetreuer. Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur mit Genehmigungen des Gerichts treffen:

  • ärztlichen Maßnahmen zustimmen, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit oder das Leben des Betreuten bergen.
  • ärztlichen Maßnahmen zustimmen, die der Betreute selbst ablehnt, die aber medizinisch notwendig sind.
  • freiheitsentziehenden Maßnahmen zustimmen, etwa dem Fixieren am Bett, um den Betroffenen vor Verletzungen zu schützen.
  • den Miet- oder Pachtvertrag des Betreuten kündigen oder einen neuen abschließen, der mehr als vier Jahre gelten soll.
  • größere Anschaffungen aus dem Vermögen des Betreuten bezahlen.

Ein Kontrollbetreuer kann zusätzlich bestellt werden

In bestimmten Fällen kann das Gericht auch mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellen. Das ist oft der Fall, wenn die Betreuung sehr spezielle Anforderungen stellt. Dann wird für jeden Aufgabenkreis ein eigener Betreuer bestellt. Es kommt aber auch vor, dass das Gericht zwei Betreuer für denselben Aufgabenkreis bestellt. Sie können Entscheidungen für den Betreuten dann nur gemeinsam fällen.

Zusätzlich kann das Gericht einen sogenannten Kontroll- oder Vollmachtsbetreuer bestellen. Der kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn der Betroffene bereits durch einen sogenannten Bevollmächtigten vertreten wird. Einen Bevollmächtigten bestimmt nicht das Gericht, sondern der Betroffene selbst. Dafür füllt er eine Vorsorgevollmacht aus und benennt aus seinem persönlichen Umfeld einen Bevollmächtigten, der einspringt, wenn er selbst seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann. Damit der Bevollmächtigte im Interesse des Betroffenen handelt und ihn zum Beispiel nicht ausnutzt, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Bevollmächtigten und dessen Arbeit zu kontrollieren.

Was verdient ein Betreuer?

Ehrenamtliche Betreuer bekommen keine Vergütung. Sie erhalten allerdings eine Erstattung für Kosten, die im Rahmen der Betreuung anfallen. Berufsbetreuer erhalten zusätzlich eine Betreuervergütung, die als monatliche Pauschale pro Fall ausgezahlt wird. Wie hoch die Pauschale ist, richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern.

Dabei wird berücksichtigt, welche Qualifikation der Betreuer mitbringt. Wer also zum Beispiel für die Gesundheitssorge als Betreuer bestellt ist und ein Medizinstudium abgeschlossen hat, verfügt über eine sehr hohe Qualifikation für den aktuellen Fall und wird entsprechend etwas höher vergütet.

Aber auch die Art der Betreuung spielt bei der Berechnung der Betreuervergütung eine Rolle. Ist die Betreuung sehr aufwendig, hat der Betreute Vermögen, das verwaltet werden muss oder ist er stationär untergebracht, steigt mit dem Aufwand auch die Vergütung für den Betreuer.


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