Sozialbetrug: Welche Strafen drohen mir?

Hartz IV, Wohngeld, BAföG und Co.: Wer Sozialleistungen beantragt, muss zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Korrigieren Sie diese Zahlen bewusst ein wenig nach unten, um von höheren Zuschüssen zu profitieren, begehen Sie Sozialbetrug. Wann genau dieser vorliegt und welche Strafen Ihnen drohen, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Sozialbetrug: Das Wichtigste in Kürze

Was ist Sozialbetrug?

Die Begriffe Sozial- oder Sozialhilfebetrug tauchen so im Strafgesetzbuch (StGB) nicht auf. Derartige Betrügereien werden schlicht unter dem Oberbegriff „Betrug“ zusammengefasst, der in § 263 StGB genauer definiert ist. Dort heißt es:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Von Sozialhilfebetrug spricht man dann, wenn es sich um einen Betrug im Zusammenhang mit Sozialleistungen handelt. In der Regel geht es dabei um das Erschleichen von sozialen Leistungen, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind. Sozialbetrug kann zudem vorliegen, wenn Sie Änderungen ihrer Lebensverhältnisse, welche Einfluss auf bereits genehmigte Sozialleistungen haben, der entsprechende Behörde nicht ordnungsgemäß melden.

Falsche Angaben bei Antragstellung

Wenn Sie Sozialleistungen wie beispielweise Hartz IV, Bafög oder Wohngeld beantragen, müssen all ihre Angaben wahrheitsgemäß sein. Wenn Sie vorsätzlich falsche Angaben machen, z.B. wenn Sie bei einem Antrag auf Bafög das Einkommen der Eltern geringer angeben, als es tatsächlich ist, machen Sie sich des Sozialbetrugs strafbar.

Gut zu wissen: Schon der Versuch ist strafbar!

Gemäß § 263 Abs. 2 StGB ist auch der Versuch an sich schon strafbar, sprich auch wenn der Betrugsversuch bereits im Vorfeld aufgedeckt wurde und die entsprechende Leistung daher nicht bewilligt wird, drohen ernsthafte Konsequenzen!

Sozialbetrug durch Unterlassen

Sozialbetrug liegt auch dann vor, wenn die Leistung bereits genehmigt ist und Sie der zuständigen Behörde eine Änderung Ihrer Lebenssituation verschweigen. Man spricht hier vom sogenannten „Betrug durch Unterlassen“. Beziehen Sie beispielsweise Arbeitslosengeld und finden eine neue Stelle, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit umgehend melden. Dasselbe gilt, wenn Sie von Leistungen wie Hartz IV oder Wohngeld profitieren und überraschend einen größere Geldbetrag oder eine Immobilie erben. Wichtig ist dabei, dass die Ämter Sie nicht zuerst zur Meldung auffordern müssen. Stattdessen müssen Sie selbst aktiv werden und die Behörden über relevante Änderungen informieren.

Gut zu wissen: Melden Sie Schenkungen!

Wenn Sie Sozialleistungen beziehen und beispielsweise einen größeren Geldbetrag als Schenkung erhalten, melden Sie dies unbedingt der zuständigen Behörde. Denn die Leistungsträger führen regelmäßig einen Abgleich mit dem Finanzamt und anderen Behörden durch. Gemäß eines Urteils des Bundessozialgerichts ist das auch in Ordnung, selbst wenn kein Betrugsverdacht vorliegt (Urteil vom 24. April 2015, Az. B 4 AS 39/14 R).

Unabsichtlich falsche Angaben gemacht: Sozialhilfebetrug oder nicht?

Der Strafbestand des Betrugs setzt immer eine Absicht voraus. Ist Ihnen hingegen schlicht und einfach ein Fehler unterlaufen, haben Sie sich nicht des Sozialbetrugs strafbar gemacht. Gänzlich ungeschoren kommen Sie aber auch bei unabsichtlichen Falschangaben nicht davon. Gemäß § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft. Zusätzlich wird die jeweilige Behörde Sie dazu auffordern, die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen.

Welche Strafen drohen bei Sozialbetrug?

Wenn Sie Sozialhilfebetrug begangen haben, müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren und/oder mit einer Geldstrafe rechnen. Das Strafmaß hängt ganz davon ab, wie schwerwiegend der Betrug war.

Wenn Sie aus Fahrlässigkeit, also ohne Vorsatz, versäumt haben wichtigen Angaben oder Änderungen der zuständigen Behörde mitzuteilen, droht ein Bußgeldbescheid aufgrund einer Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann in disem Fall bis zu 5.000 Euro betragen. 

Wann verjährt Sozialbetrug?

Liegt die Falschangabe bereits mehr als 5 Jahre zurück, ist der Betrug verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie können dann nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden.

Sind Ihnen beim Ausfüllen der Dokumente Fehler unterlaufen und haben Sie entsprechend lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen, beträgt die Verjährungsfrist nur 2 Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).


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