Bürgergeld (2025): Höhe, Antrag, Anspruch und Freibeträge

Das Bürgergeld hat am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, abgelöst. Hintergrund war eine Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Besonderes Augenmerk gilt der Weiterbildung und dem Erwerb eines Berufsabschlusses, während die Vermittlung in Hilfstätigkeiten in den Hintergrund gerückt ist.

Die Regelungen traten in zwei Stufen in Kraft: Die höheren Regelbedarfe wurden bereits seit 1. Januar ausgezahlt, andere Leistungen kamen erst am 1. Juli 2023 dazu, beispielsweise Coachingleistungen, Kooperationspläne, oder höhere Freibeträge.  

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Das Wichtigste im Überblick

Wer hat Anspruch auf das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern eine staatliche Grundsicherung für hilfebedürftige Menschen, deren Mittel nicht zum Lebensunterhalt reichen. Geregelt wird das Bürgergeld im Sozialgesetzbuch II.

Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) können alle Bürger*innen das Bürgergeld beantragen, für die folgende Kriterien gelten:

  • Bedürftigkeit: Sie liegt vor, wenn Sie auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, nachdem andere Sozialleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Wohngeld oder Elterngeld ausgeschöpft sind.
  • Erwerbsfähigkeit: Sie sind in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten und weder wegen Krankheit noch Behinderung auf absehbare Zeit eingeschränkt.
  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt.
  • Sie haben das Rentenalter noch nicht erreicht.
  • Ihr Wohnsitz ist in Deutschland.

Gut zu wissen:

Anders als beim Arbeitslosengeld I, ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung. So können beispielsweise auch Auszubildende Bürgergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragen. Wer im Ruhestand zu wenig Rente erhält, hat allerdings keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf die Grundsicherung im Alter. 

Wie beantrage ich das Bürgergeld?

Die Antragstellung für das neue Bürgergeld wurde vereinfacht und digitalisiert. Sie können es online beantragen und Ihre Daten vom PC, Tablet oder Smartphone hochladen. Es ist aber weiterhin möglich, den Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter einzureichen. Das genügt zunächst formlos, also mündlich oder schriftlich, sofern Sie das Antragsformular später nachreichen.

Das Jobcenter benötigt von Ihnen unter anderem Angaben zu Ihrem Familienstand, Ihrer Wohnsituation, den Kosten für Unterkunft und Heizung, Ihrer Erwerbsfähigkeit, Lebenssituation und Ihrem Einkommen und Vermögen. Die Angaben müssen Sie mit entsprechenden Dokumenten nachweisen.

Leistungsberechtigte Personen, die bereits Hartz IV bezogen haben, erhalten automatisch Bürgergeld und müssen keine neuen Anträge stellen.

Wie lange bekommt man Bürgergeld?

Das Bürgergeld wird für 6 Monate bis 12 Monate bewilligt, danach müssen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen. Das ist online möglich über die Seite des zuständigen Jobcenters und sollte spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums geschehen.

Regelsätze: Wie hoch ist das Bürgergeld?

Seit 1. Januar 2024 gelten folgende Regelsätze für das Bürgergeld:

Regelsätze Bürgergeld (2025):

  Leistungsberechtigte Person Regelsatz  
  Alleinstehende / Alleinerziehende 563 Euro  
  Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaften 506 Euro  
  Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 451 Euro  
  Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 451 Euro  
  Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro  
  Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro  
  Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro  

Qualifizierung und Weiterbildung

Ziel der Sozialreform ist, Menschen für langfristige Beschäftigungen zu qualifizieren, anstatt sie in kurzfristige Aushilfsjobs zu vermitteln. Deshalb werden Ausbildungen oder Umschulungen intensiver gefördert und die berufliche Weiterbildung hat Vorrang vor der Jobvermittlung.

Die Regelungen traten in zwei Stufen in Kraft: Die höheren Regelbedarfe wurden bereits seit 1. Januar 2023 ausgezahlt. Mit der zweiten Stufe des Bürgergelds seit 1. Juli 2023 können Jobcenter beispielsweise auch folgende Leistungen fördern:

  • Den Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten).
  • Professionelle Coachings für Menschen, die große Schwierigkeiten haben, eine Arbeitsstelle zu finden oder aufzunehmen und intensive, ganzheitliche Betreuung benötigen.
  • Ein Berufsabschluss kann unverkürzt nachgeholt werden, also beispielsweise in 3 statt 2 Jahren.
  • Für die Teilnahme an Weiterbildungen mit einem Abschluss steht ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro zur Verfügung sowie Prämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen.
  • Es gibt einen Bürgergeldbonus von monatlich 75 Euro für die Teilnahme an Maßnahmen, die mindestens 8 Wochen dauern und gezielt darauf ausgelegt sind, langfristig zurück in die Arbeitswelt zu führen.

Wie hoch darf die Miete beim Bürgergeld sein?

Im ersten Jahr werden Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und Heizkosten in angemessener Höhe übernommen. In dieser Karenzzeit prüft das Jobcenter nicht, ob die Größe der Wohnung und die Miete angemessen sind. Erst nach Ablauf der 12 Monate, beziehungsweise wenn Sie Weiterbewilligungen beantragen, wird die Wohnsituation geprüft. 

Heizkosten werden immer nur in angemessener Höhe übernommen, um zum Energiesparen anzuregen. Was angemessen ist, hängt vom Zustand des Gebäudes, von der Art der Heizung und der Wohnungsgröße ab.

Was gilt als angemessene Miete und Wohnungsgröße?

Das zuständige Jobcenter beurteilt die Angemessenheit der Unterkunft aufgrund bestimmter Richtwerte für Mietkosten und die Größe der Wohnung. Etwa 45 bis 50 Quadratmeter gelten für eine alleinstehende Person als angemessen, zwischen 10 und 15 Quadratmeter mehr für jede weitere Person. Die angemessene Miete richtet sich nach dem Mietspiegel der jeweiligen Kommune. Wie groß die Wohnung in Ihrem Einzelfall sein darf und wie hoch die Miete ausfallen darf, erfragen Sie am besten beim zuständigen Jobcenter.

Was akzeptiert das Jobcenter bei Wohneigentum?

Im Anschluss an die Karenzzeit zählt das Jobcenter selbst genutzte Eigentumswohnungen bis zu einer Fläche von 130 Quadratmetern und selbst bewohnte Eigenheime bis zu einer Fläche von 140 Quadratmetern nicht als Vermögen. Bei mehr als 4 Bewohnerinnen und Bewohnern in einer Wohnung oder einem Haus kommen bei der zulässigen Wohnfläche pro Person jeweils 20 Quadratmeter hinzu. In besonderen Härtefällen lässt das Jobcenter auch größere Wohnflächen zu.

Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld

Grundsätzlich können Sie nur dann Bürgergeld beantragen, wenn Sie bedürftig sind und eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen beziehungsweise ausgeschöpft sind. Falls Sie Einkünfte haben, müssen Sie diese im Antrag für das Bürgergeld angeben.

Als Einkommen gelten beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten
  • Kapital- und Zinserträge
  • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften)
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG

Bürgergeld trotz eigenem Vermögen – Änderungen beim Schonvermögen

Bei Hartz IV galt, dass Sie Ihr Vermögen erst verwerten, also aufbrauchen mussten, bevor Sie Hartz IV beantragen konnten, von Freibeträgen abgesehen. Seit der Einführung des Bürgergelds zum 01. Januar 2023 gibt es neuerdings eine Karenzzeit von 12 Monaten für vorhandenes Vermögen, damit Sie sich vorrangig auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Während der Karenzzeit bleibt das Vermögen der leistungsberechtigen Person bis 40.000 Euro unangetastet, weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft dürfen jeweils bis zu 15.000 Euro Schonvermögen behalten.

Im zweiten Jahr, nach Ablauf der Karenzzeit, beträgt das Schonvermögen jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person jeweils 15.000 Euro.

Als Vermögen zählt unter anderem:

  • Bargeld
  • (Bau-)Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Wertgegenstände (wie Fahrzeuge oder Schmuck)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Immobilien

Wenn Sie dieses Vermögen direkt für den Lebensunterhalt nutzen können, zum Beispiel Bargeld, oder indirekt, beispielsweise indem Sie Schmuck verkaufen oder beleihen, gilt es als verwertbar. Sie müssen frei über diese Vermögensgegenstände verfügen können, ansonsten gelten sie als nicht verwertbar, beispielsweise wenn Gegenstände verpfändet sind.  

Für die Altersvorsorge gilt ein Vermögensfreibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr, sofern die Rücklagen erst mit Rentenbeginn verfügbar sind.

Bestimmte Vermögensgegenstände gelten grundsätzlich als Schonvermögen und werden somit auch nach der Karenzzeit nicht berücksichtigt. Zu diesem Schonvermögen zählen unter anderem:

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Auto
  • eine selbst bewohnte Immobilie in angemessener Größe
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.

Wann genau die Verwertung eines Vermögensgegenstands als unwirtschaftlich gilt oder was eine besondere Härte für die jeweilige Person wäre, entscheidet im Einzelfall das Jobcenter.

Kooperation und Vertrauen im Eingliederungsprozess

Die Bundesregierung setzt mit dem Bürgergeld besonders auf Kooperation und Vertrauen. Kommunikation auf Augenhöhe soll dabei den Eingliederungsprozess verbessern. Seit 1. Juli 2023 dienen Kooperationspläne als Grundlage für den Weg in dauerhafte Beschäftigung. Sie haben die Eingliederungsvereinbarung abgelöst und werden von Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Trotz Vertrauen und Kommunikation auf Augenhöhe verzichtet die Regierung auch beim Bürgergeld nicht auf Sanktionsmöglichkeiten. Wer seinen Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommt, muss mit Leistungskürzungen nach einem dreistufigen System rechnen: Beim ersten Verstoß kann das Jobcenter die finanzielle Unterstützung für einen Monat um 10 Prozent kürzen, beim zweiten mindert sich das Bürgergeld für zwei Monate um 20 Prozent und beim dritten Verstoß um 30 Prozent des Regelsatzes für drei Monate.

Dies gilt nicht, wenn eine Leistungsminderung im Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führt. Die Miete wird auch bei Pflichtverletzungen weiterhin übernommen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Bürgergeld

  • Wird der Strom beim Bürgergeld übernommen?

    Stromkosten müssen Sie vom Regelsatz des Bürgergelds, den Ihr Jobcenter monatlich überweist, selbst zahlen. Sie zählen nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung.

     

  • Wer hat beim Bürgergeld Anspruch auf Mehrbedarf?

    Wie bereits beim Arbeitslosengeld II, wird es weiterhin Mehrbedarfe als pauschale Zusatzbeträge geben, die jedoch nicht zweckgebunden sind. Anspruch gemäß § 21 SGB II haben:

     

    • Alleinerziehende
    • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten
    • Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
    • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
    • Haushalte mit dezentraler Warmwassererzeugung, beispielsweise einem Durchlauferhitzer

     

    Darüber hinaus gibt es zusätzliche Leistungen zur einmaligen Unterstützung in besonderen Situationen, beispielsweise für:

     

    • Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte
    • Erstausstattung mit Kleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    • Anschaffung, Miete oder Reparatur von therapeutischen Geräten
  • Höhere Freibeträge: Wieviel darf man beim Bürgergeld dazuverdienen?

    Wer zwischen 521 und 1.000 Euro verdient, darf seit 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten: Die Freibeträge wurden von bisher 20 auf 30 Prozent angehoben.

     

    Ansonsten bleibt, wie bereits beim Arbeitslosengeld II, ein Grundfreibetrag von 100 Euro für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestehen. Zwischen 100 und 520 Euro werden 20 Prozent des Einkommens nicht auf das Bürgergeld angerechnet, zwischen 1.001 und 1.200 Euro 10 Prozent. Haben Sie minderjährige Kinder, dann gilt der Freibetrag bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Beispiel Minijob:

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wenn Sie sich mit einer geringfügigen Beschäftigung beispielsweise 350 Euro dazuverdienen, wird davon zunächst der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 250 Euro sind weitere 20 Prozent anrechnungsfrei, also 50 Euro. Somit haben Sie insgesamt einen Freibetrag von 150 Euro. Der Rest Ihres Verdienstes aus dem Minijob wird auf das Bürgergeld angerechnet und reduziert Ihren Regelsatz somit um 200 Euro. Erhalten Sie beispielsweise 502 Euro Bürgergeld, haben Sie unter dem Strich 652 Euro zur Verfügung.   

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Für Schüler*innen, Studierende und Auszubildende sowie für Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende hat sich der Freibetrag bis zur Höhe der Minijob-Grenze auf 520 Euro erhöht. Einkünfte aus Schülerjobs während der Ferien bleiben komplett unberücksichtigt.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


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