3. Förderweg - Infos und Rechtsberatung
Der dritte Förderweg ist eine von 3 Formen des sozialen Wohnungsbau.
Die Förderung richtet sich nach § 88 d II. WobauG und wird als sogenannte vereinbarte Förderung bezeichnet. Mit dem Eigentümer bzw. Bauherrn der Wohnung wird eine bestimmte Wohnungsgröße und eine zukünftige Miete vereinbart, die über eine ebenso vereinbarte Zeit nicht steigen soll. Weiterhin wird vereinbart, wer Mieter einer solchen Wohnung sein darf, d. h. in der Regel ein bestimmtes Mindesteinkommen darf nicht überschritten werden - dieses Mindesteinkommen liegt jedoch meist etwas über dem, welches für einen normalen Wohnberechtigungsschein notwendig ist. Der Eigentümer bzw. Bauherr bekommt dann staatliche Zuschüsse für seine Wohnung und spart so hinsichtlich der Kosten, die er durch die Erstellung der Wohnung hat. Andererseits stehen auf dem Wohnungsmarkt so - das war jedenfalls die Absicht - immer genug günstige Wohnungen zur Verfügung. Grundsätzlich ist es möglich, dass man bei Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins angeben muss, ob dieser für eine Wohnung auf dem 3. Förderweg gelten soll oder aber für die Förderwege 1 und 2.
Fragen dazu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG aus dem Immobilienrecht für potentielle Bauherren und aus dem Sozialrecht für potentielle Mieter.