Dringlichkeitsschein: Wo beantragt man einen Dringlichkeitsschein?
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung brauchen Wohnungssuchende eine Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Wohnraumförderungsgesetz (sog. § 5-Schein, im weiteren Text als § 5-Schein bezeichnet) einen Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung.
Sie erhalten den § 5-Schein und den Dringlichkeitsschein nur auf Antrag in dem Bezirksamt bzw. dem Rathaus, in dem sie gemeldet sind. Die Dringlichkeitsbestätigung wird von Amts wegen ohne Antrag für bestimmte Personengruppen in dem Bezirksamt ausgestellt. Der § 5-Schein kann nur erteilt werden, wenn das Jahresgesamteinkommen eines Haushalts die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Deshalb muss bei Antragstellung das Jahres-Bruttoeinkommen aller Personen angegeben werden, die zusammen eine geförderte Wohnung beziehen wollen. Das Jahreseinkommen wird für jede Person gesondert festgestellt.
Ob Ihr Bruttoeinkommen den Anforderungen entspricht, teilen Ihnen die erfahrenen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne mit.