Steuererklärung (2024): Infos, Freibeträge, Rechtsberatung
Papierkram durchwälzen, Rechnungen raussuchen und Fahrtkosten zusammentragen – das Wort Steuererklärung treibt vielen Menschen die Schweißperlen ins Gesicht. Der Aufwand lohnt sich aber dennoch – selbst dann wenn Sie studieren oder gar keine Lohnsteuer zahlen mussten.
Steuererklärung: Verpflichtend oder freiwillig?
Die Wenigsten machen ihre Steuererklärung gerne, dennoch kommen Sie in der Regel nicht drum herum. Denn das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen der sogenannten Pflichtveranlagung, bei der Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, sowie der Antragsveranlagung, bei der Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben können. Wann Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, erfahren Sie in den nachfolgenden Punkten.
Steuererklärung bei sonstigen Einkünften Pflicht
Nur weil Sie berufstätig sind, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer werden nämlich direkt versteuert. Sprich: Arbeitgeber*innen behalten einen Teil Ihres Gehalts – die Lohnsteuer – ein und führen diese direkt an das Finanzamt ab. Deshalb müssen Sie nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie zusätzliche Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung, selbstständiger Arbeit oder Rente, einnehmen.
Grundfreibetrag (2024): So kommen Sie um die Einkommensteuer herum
Sind Sie zum Beispiel neben Ihrem Studium freiberuflich als Seminarleiterin tätig oder arbeiten Sie in einem anderen Bereich selbstständig auf Rechnung, müssen Sie das in Ihrer Steuererklärung angeben – auch dann, wenn Sie nur einmalig 100 Euro erhalten haben. Aber keine Sorge: Ihre Einnahmen, gleich welcher Art, werden erst ab einem gewissen Betrag versteuert. Dieser sogenannte Grundfreibetrag ändert sich von Jahr zu Jahr. 2024 liegt die Obergrenze bei 11.784 Euro. Solange Ihre Einkünfte diese Grenze nicht überschreiten, fallen dafür keine Steuern an. Bei jedem weiteren Euro müssen Sie dann allerdings Einkommensteuern nachzahlen.
Die verschiedenen Steuerklassen in Deutschland
Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht, hängt auch von Ihrer Steuerklasse ab. Grundsätzlich gibt es in Deutschland 6 verschiedene Steuerklassen, die von der Familiensituation sowie der Art und Höhe des Einkommens abhängig sind:
- Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, geschieden und getrenntlebend
- Steuerklasse 2: alleinerziehend und getrennt lebend
- Steuerklasse 3: Verheiratete mit einem höheren Einkommen als der oder die Partner*in sowie Elterngeldbezieher in Kombination mit Steuerklasse 5
- Steuerklasse 4: Verheiratete mit gleich hohem Einkommen
- Steuerklasse 5: Verheiratete mit einem geringerem Einkommen, in Kombination mit Steuerklasse 3
- Steuerklasse 6: alle, die einen Zweit- und Nebenjob ausführen
Um die Steuererklärung herum kommen Personen der Steuerklasse 1 oder 4. Alle anderen sind zur Abgabe verpflichtet, da sich in diesen Fällen für das Finanzamt eine Steuernachzahlung ergeben könnte.
Fazit
Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, unter anderem wenn:
- Sie neben Ihrem Lohn noch weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Honorare aus einer freiberuflichen Beschäftigung haben.
- Sie staatliche Leistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld erhalten.
- Sie mehrere Arbeitgeber gleichzeitig haben, beispielsweise wenn Sie in zwei unterschiedlichen Berufen Teilzeit arbeiten.
- Sie verheiratet sind, Sie sowie Ihr oder Ihre Ehepartner*in berufstätig sind und Sie die Steuerklassenkombination 3 und 5 gewählt haben.
- Sie sich beim Finanzamt über das sogenannte Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag eintragen haben lassen.
Steuererklärung (2024): Diese Fristen gelten
Da sich der Staat Steuern nur ungern entgehen lässt, sollten Sie Ihrer Steuererklärungspflicht in jedem Fall nachkommen. Häufig sind Personen, die ohnehin zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, beim Finanzamt erfasst und erhalten um den Jahreswechsel eine schriftliche Aufforderung. Stichtag für die Steuererklärung ist immer der 31. Juli des Folgejahres.
Versäumen Sie diese Frist, drohen Strafen wie Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Steuerschätzung und Zinsen. Kümmern Sie sich deshalb unbedingt rechtzeitig um Ihre Steuererklärung, denn eine Fristverlängerung ist ohne triftigen Grund – beispielsweise eine längere und schwerwiegende Krankheit – nicht möglich.
Erledigt hingegen ein Steuerberater, eine Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein Ihre Steuererklärung, verlängert sich die Abgabefrist bis auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Stichtag für die Steuererklärung von 2023 ist demnach eigentlich der 28.02.2025.
Fristverlängerung auch 2024
Wie schon im Vorjahr haben Sie auch 2024 wieder etwas länger Zeit für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2023. Ausnahmsweise ist der letzte Abgabetag genau genommen der 31. August 2024. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag handelt, haben Sie bis zum 2. September 2024 Zeit.
Übernimmt Ihr Steuerberater, Ihre Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung gilt auch hier die Fristverlängerung und der Stichtag ist letztlich der 31. Juli 2025.
Die Steuererklärung rückwirkend abgeben – geht das?
Sind Sie hingegen nicht zur Abgabe verpflichtet, können Sie Ihre Steuererklärung auch rückwirkend einreichen. Dafür haben Sie in der Regel 4 Jahre Zeit. Auf die Frist müssen Sie dann aber selbst achten, denn das Finanzamt wird Sie nicht daran erinnern.
Häufig kommen vor allem Studierende um die Steuererklärung herum. Allerdings haben sie in der Regel hohe Kosten zu tragen, die sich als Ausbildungs- oder Werbungskosten in der Steuererklärung als Verluste anrechnen lassen. Mit Eintritt ins Berufsleben ergibt sich daraus häufig eine ordentliche Steuerrückzahlung, da die Verluste mit den Einkünften verrechnet werden.
Aber kein Grund zur Panik, wenn Sie während des Studiums bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben. Haben Sie nämlich Verluste, die Ihre künftige Steuerlast mindern, können Sie die Steuererklärung sogar 7 Jahre rückwirkend einreichen. So können Sie bis zum 31.12.2024 beispielsweise noch sämtliche Studienkosten für das Jahre 2017 als Verlustvortrag in der Steuererklärung geltend machen. Mehr zum Thema Verlustvortrag finden Sie unter den Punkt „Geld zurück: Steuertipps für Studierende und Beschäftigte".
Steuerformulare: Ein Überblick
Egal, ob Sie Ihre Steuererklärung schriftlich oder über Elster online abgeben – Sie sollten in jedem Fall Ihre Steuer-Identifikationsnummer, die Lohnsteuerbescheinigungen Ihres Arbeitgebers, eine gültige Bankverbindung sowie Belege für Werbungskosten und Sonderausgaben und andere wichtige Dokumente parat haben. So wühlen Sie sich schnell und unkompliziert durch die vielen Steuerformulare.
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Formulare für alle
- Der Hauptvordruck – der sogenannte Mantelbogen – zur Einkommensteuererklärung ist das wichtigste Formular Ihrer Steuererklärung. Hier geben Sie grundsätzliche Informationen wie Ihre Bankverbindung, Steueridentifikationsnummer oder Kirchensteuerpflicht an.
- In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen können Sie für bestimmte Aufwendungen im eigenen Haushalt Steuerermäßigung beantragen. Das gilt zum Beispiel für Handwerkerkosten, Haushaltshilfen oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie Ausgaben für einen privatveranlassten Umzug.
- In der Anlage Sonderausgaben können Sie Ihre gezahlten Kirchenbeiträge, Berufsausbildungskosten, Unterhaltsleistungen oder Spenden und Mitgliedsbeiträge eintragen.
- In die Anlage Außergewöhnliche Belastungen gehören selbstgetragene Krankheits- und Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen, Bestattungskosten und andere außergewöhnliche Belastungen. Allerdings müssen Sie in der Regel Ihre individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschreiten, damit die Kosten auch geltend gemacht werden können.
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Formulare für Arbeitnehmer
- Die Anlage N ist für Arbeitnehmer*innen besonders wichtig. Denn hier können Sie Ihre Werbungskosten sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge geltend machen. Was Sie alles als Werbungskosten absetzen können, erfahren Sie unter dem Punkt „Geld zurück: Deshalb lohnt sich die Steuererklärung eigentlich immer“.
- Waren Sie im Ausland beschäftigt, müssen Sie Ihre Einkünfte und Werbungskosten in die Anlage N-AUS eintragen.
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Formulare für Selbstständige und Freiberufler
- Wenn Sie ein eigenes Unternehmen haben und selbstständig tätig sind, müssen Sie die Anlage S ausfüllen. Anders als bei den anderen Formularen können Sie dieses nur noch in bestimmten Härtefällen schriftlich an das Finanzamt schicken, da Unternehmer*innen ihre Steuererklärung elektronisch authentifiziert abgeben müssen – beispielsweise über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware.
- Sind Sie freiberuflich tätig, müssen Sie die Anlage EÜR ausfüllen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung – also eine einfache Form der Gewinnermittlung – abgeben.
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Formulare für Eltern
- Haben Sie Kinder, müssen Sie für jeden Ihrer Sprösslinge die Anlage Kind ausfüllen. Dort tragen Sie auch die Höhe Ihres Kindergeldanspruchs ein. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viel Sie tatsächlich erhalten haben. Ob für Sie dann das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags günstiger ist, ermittelt das Finanzamt.
- Alleinerziehende können in diesem Formular auch Entlastungsgeld beantragen. Steht Ihnen dieses zu, können Sie den Betrag bereits von Ihrem Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen. Lassen Sie sich dafür einfach in die Lohnsteuerklasse 2 eintragen.
- Achtung: Sind Sie alleinerziehend, leben Sie aber mit Ihrem neuen Lebensgefährten zusammen, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Auch die mitwohnende Oma oder der volljähriger Teenager können das Entlastungsgeld kosten.
- Auch Kosten für die Kita, den Tagesvater oder die Hausaufgabenbetreuung können Sie in die Anlage Kind eintragen. Diese können Sie dann als Sonderausgaben absetzen und mindern so Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Nun haben Sie einen groben Überblick, welche Einkünfte und Ausgaben Sie in Ihrer Steuererklärung beachten müssen. Die entscheidenden Frage, die sich dabei stellt: Wie mindern Sie Ihre Steuern?
Geld zurück: Steuertipps für Studierende und Beschäftigte
Auch wenn Sie sich gar nicht durch Ihren Papierkram wälzen müssen und sich die Steuererklärung sparen könnten, lohnt es sich dennoch. In der Regel können Sie nämlich Umzugskosten, Werbungskosten oder Aufwendungen für Handwerker*innen und Haushaltshilfen steuerlich absetzen. Hier erfahren Sie, wie Sie ganz einfach einen Teil Ihrer Steuern zurückbekommen.
Steuererklärung trotz Arbeitslosigkeit?
Dass bei der Steuererklärung nur dann etwas für Sie herausspringt, wenn Sie auch tatsächlich gearbeitet haben, ist ein Trugschluss. Selbst wenn Sie für mehrere Monate arbeitssuchend waren, lohnt sich eine Steuererklärung. Denn in der Steuererklärung wird das gesamte Jahr betrachtet – auch die Monate, in denen Sie arbeitssuchend waren. Dadurch sinkt der Steuersatz und Sie erhalten Geld zurück. Außerdem gewährt das Finanzamt (unter Umständen mit Einschränkungen) die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro – unabhängig davon, wie lange Sie tatsächlich gearbeitet haben. Je kürzer Sie in einem Jahr also tätig waren, desto mehr Steuern sparen Sie.
Steuern sparen mit der Werbungskostenpauschale
Egal ob Fahrtkosten, Fortbildungen oder Büromaterial: Sämtliche Aufwendungen rund um den Job können Sie als Werbungskosten steuerlich absetzen – selbst dann, wenn Sie gar keine Ausgaben hatten. Für Arbeitnehmer*innen gilt nämlich der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro (Stand 2023). 2024 soll es nach aktuellem Stand bei diesem Betrag bleiben. Sprich: Bis zu diesem Betrag müssen Sie keinerlei Nachweise oder Belege in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Pauschale wird vom zuständigen Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Steuertipps für Studierende
Grundsätzlich zahlt der Staat nur an jene Steuern zurück, die auch schon einmal eingezahlt haben – beispielsweise bei einem bezahlten Praktikum oder einen Ferienjob. Vielen Studierenden greifen jedoch die Eltern oder das Bafög-Amt unter die Arme. Auch in diesem Fall gibt es die Möglichkeit, die Werbungskosten für das Zweitstudium geltend zu machen – nämlich durch den sogenannten Verlustvortrag.
Hierbei müssen Studierende dem Finanzamt jedes Jahr durch Ihre Steuererklärung mitteilen, welche Ausgaben – also Verluste – Sie für ihr Studium hatten. Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung muss dann der Punkt „Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags“ angekreuzt werden. Der rechnerische Verlust kann dann entweder in das vorangegangene Jahr zurückgetragen oder auf künftige Jahre vorgetragen werden.
Wurden im vorangegangen Jahr bereits Steuern gezahlt, ist ein Rücktrag sinnvoll, andernfalls lohnt sich ein Vortrag. Zwar gibt es dann noch kein Geld zurück, allerdings merkt sich das Finanzamt die angegebenen Verluste so lange, bis das erste Mal Steuern gezahlt werden müssen. Spätestens dann werden die über die Studienjahre angesammelten Verluste mit der von Ihnen gezahlten Einkommensteuer verrechnet, wodurch Sie einen Teil Ihrer Studienkosten erstattet bekommen. Wie hoch der Steuervorteil dabei ausfällt, ist allerdings nicht vorauszusagen, da die Verrechnung des Verlustes erst im Jahr des Arbeitsbeginns möglich ist. Je höher der Bruttoarbeitslohn in diesem Jahr dann ausfällt, desto höher der Steuervorteil.
Werbungskosten oder Sonderausgaben? Die Krux zwischen dem Erst- und Zweitstudium
Möchten Sie Ihre Studienkosten in der Steuererklärung absetzen, müssen Sie zwischen Erst- und Zweitstudium unterscheiden:
Die Kosten für Ihr Bachelorstudium gelten nicht als Werbungs- sondern als Ausbildungskosten. Demnach müssen Sie diese in der Anlage Sonderausgaben geltend machen. Hierbei berücksichtigt das Finanzamt jedoch lediglich einen Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Im Gegensatz zu den Werbungskosten, kann bei den Sonderausgaben kein steuerlicher Verlust ermittelt werden. Sprich: Die Kosten sind auch nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen sind.
Kosten für das Masterstudium, die Ausbildung oder auch das duale Studium zählen hingegen zu den Fortbildungskosten und können deshalb auch als Werbungskosten abgesetzt werden. Sie stehen also in direkter Verbindung zu Ihrem (zukünftigen) Job.
Tipp: Es mag zwar penibel erscheinen – aber führen Sie über Ihre Ausgaben ganz genau Buch. Denn egal ob Aufwendungen für ein Auslandspraktikum, Lernabende mit Kommiliton*innen oder Referatsvorbereitungen in der Bibliothek – addieren Sie all das auf, kann ein ordentliches Sümmchen zusammenkommen. Behalten Sie dabei auch im Kopf, dass Sie sich auch sämtliche Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen, anrechnen lassen können – auch dann wenn Sie mit dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs sind.
Werbungskosten: Was kann ich geltend machen?
Egal ob Sie sich im Masterstudium befinden, auf 538-Euro-Basis jobben, als Beschäftigter regelmäßig Lohnsteuern zahlen oder während des Jahres arbeitssuchend waren – eine Steuererklärung lohnt sich fast immer. Denn es gibt zahlreiche Posten, für die Sie am Ende des Jahres Geld zurückbekommen. Insbesondere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt. Damit Sie ein Gespür dafür bekommen, was Sie geltend machen können, haben wir eine Liste mit einigen Beispielen und Pauschalbeträgen für Sie zusammengestellt.
Umzugskosten
Kartons kaufen, Transporter mieten und zwischen den Wohnungen hin- und herfahren: Ziehen Sie in eine neue Wohnung, kommen selbst ohne teure Umzugsfirma hohe Kosten auf Sie zu. Wechseln Sie den Wohnort aber aus beruflichen Gründen, können Sie die Ausgaben dafür steuerlich absetzen.
Dafür muss der Umzug folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Verkürzter Arbeitsweg
Dieser liegt dann vor, wenn Sie sich nach Ihrem Umzug für die Arbeitswege hin und zurück jeweils mindestens eine halbe Stunde sparen. Dabei kommt es nicht auf die Länge des Weges an, sondern auf die Zeitersparnis an sich. In Ihrer Steuererklärung können Sie dann einfach Ihre durchschnittliche Fahrzeit angeben, die Sie im Routenplaner im Internet berechnen können.
Die Umzugskosten können Sie übrigens auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie im Rahmen Ihres Masterstudiums für ein dreimonatiges Praktikum in eine andere Stadt ziehen.
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Wechsel des Arbeitsplatzes
Zieht Ihre Firma um und müssen Sie deshalb den Wohnort wechseln, so ist der Umzug ebenfalls beruflich veranlasst.
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Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Auch wenn sich der Arbeitsweg hin- und zurück nicht um mindestens eine Stunde verkürzt, erkennt das Finanzamt einen Umzug unter Umständen als berufsbedingt an – nämlich dann wenn sich dafür die Arbeitsbedingungen verbessern.
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Rückkehr aus dem Ausland
Haben Sie zuvor im Ausland gelebt und kehren Sie für eine neue Stelle nach Deutschland zurück, können Sie die anfallenden Kosten ebenfalls steuerlich absetzen.
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Umzugskosten belegen. Dabei können Sie folgende Ausgaben geltend machen (Stand: Dezember 2023):
- 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen hin und zurück
- Maklergebühren für Mietimmobilien
- Doppelte Mietzahlungen für bis zu 6 Monate, falls sich die Kündigungsfrist Ihrer alten Wohnung mit Ihrem neuen Mietvertrag überschneidet
- Bis zu 3 Monatsmieten für Ihre neue Wohnung, wenn diese beispielsweise aufgrund von Renovierungsarbeiten noch nicht genutzt werden kann
- Kosten für den Transport Ihres Hab und Guts
- Kosten für einen Kochherd bis zu 230 Euro sowie für einen Ofen bis zu 164 Euro
- Reparaturen von Transportschäden
- Kosten von privaten Helfern: Auch wenn Sie Ihren Umzug mit Freund*innen organisieren, können Sie die Kosten absetzen. In diesem Fall sollten Sie die Zahlungen durch Überweisungen oder Rechnungen nachweisen können.
- Verpflegungspauschale: Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie für Ihren Umzug auch die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Somit können Sie 28 Euro pro Tag (Stand: Dezember 2023) für maximal 3 Monate abrechnen.
Falls Ihnen im Umzugsstress die Rechnungsbelege jedoch abhandengekommen sind, kein Grund zur Panik. Neben den nachgewiesenen Umzugskosten sieht das Finanzamt einen Pauschbetrag für sonstige Umzugskostenauslagen vor. Die Höhe der Pauschale ändert sich von Jahr zu Jahr: Sind Sie nach April 2022 umgezogen, so beträgt die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen 886 Euro für Berechtigte und 590 Euro für jede andere Person (Stand: Januar 2023). Zu den anderen Personen zählen Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Umzüge, die noch vor April 2022 stattgefunden haben, können Sie mit einer Pauschale von 870 Euro für Berechtigte und 580 Euro für jede andere Person absetzen.
Doch auch hier gilt wieder: Übersteigen Ihre Ausgaben den Pauschbetrag, müssen Sie diese belegen. In diesem Fall können Sie auf die Pauschale verzichten und Ihre höheren Kosten mit entsprechenden Quittungen in den Posten der Umzugskosten geltend machen. Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:
- Renovierung der alten Wohnung
- Schönheitsreparaturen der alten Wohnung
- Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer*innen
- Ändern von Vorhängen
- Fachgerechtes Anbringen von Lampen
- Einbau der Küche oder anderer elektrischen Geräte
- Umschreiben des Personalausweises
- Ummeldung von Fahrzeugen
- Änderung des Telefonanschlusses
Achtung: Die Einrichtung Ihrer neuen Wohnung ist übrigens Ihre Sache und kann bei den Umzugskosten nicht berücksichtigt werden. Auch wenn Sie Ihre Möbel zwischenzeitlich einlagern und dafür Miete zahlen müssen, können die Kosten dafür nicht steuerlich abgesetzt werden.
Tipp: Ziehen Sie übrigens aus privaten Gründen um, können Sie auch hier einen Teil Ihrer Kosten steuerlich absetzen – nämlich als haushaltsnahe Tätigkeit in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Arbeitszimmer / Homeoffice von der Steuer absetzen
Viele Beschäftigte arbeiten teilweise von zu Hause aus. Lange Zeit konnten Arbeitnehmer*innen Homeoffice dabei nur unter strengen Bedingungen geltend machen. Die Corona-Krise hat allerdings dafür gesorgt, dass Homeoffice nun auch pauschal in Form von Betriebs- oder Werbungskosten abgesetzt werden kann. So können Sie seit 2023 in der Steuererklärung 6 Euro pro Arbeitstag geltend machen. Diese Tagespauschale ist auf insgesamt 210 Tage gedeckelt, das entspricht 1.260 Euro pro Jahr (für Steuererklärungen ab 2023). Sie ist Teil des Arbeitnehmerpauschbetrags und lohnt sich entsprechend nur dann, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro für das Steuerjahr 2023 betragen.
Die Homeoffice-Pauschale wurde entfristet, so dass sie nun standardmäßig geltend gemacht werden kann. Außerdem ist sie nicht an ein (abgeschlossenes) häusliches Arbeitszimmer gebunden. Die Tagespauschale können Sie auch dann beanspruchen, wenn Sie vom Küchentisch aus arbeiten oder sich eine Arbeitsecke im Schlafzimmer eingerichtet haben.
Vor 2023 konnten Sie für ein heimisches Arbeitszimmer ausnahmsweise Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen, wenn Ihnen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung stand, zum Beispiel als Lehrer*in oder Handelsvertreter*in. Diese Möglichkeit besteht jetzt nicht mehr. Seit 2023 wird klar zwischen einer Tagespauschale (für Homeoffice und externe Tätigkeitsmittelpunkte, zum Beispiel ein Büro) und einer Jahrespauschale (für häusliche Arbeitszimmer mit dortigem Tätigkeitsmittelpunkt) unterschieden.
Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit liegt zu Hause
Die Kosten für Ihr Arbeitszimmer können Sie nur dann unbegrenzt absetzen, sofern Sie komplett von zu Hause aus arbeiten – beispielsweise als Künstler*innen oder freie Journalist*innen. Das heimische Arbeitszimmer muss Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit sein.
Damit das Finanzamt die Kosten Ihres heimischen Arbeitszimmers auch tatsächlich anerkennt, muss dieses büromäßig eingerichtet sein und darf beinahe ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer können Sie damit nicht absetzen.
Wahl zwischen tatsächlichem Kostenabzug und Jahrespauschale
Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben, dürfen seit 2023 wählen, ob sie ihre Raumkosten entweder
- in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder
- mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Wenn Sie sich gegen die Jahrespauschale entscheiden, können Sie alle Kosten, die Sie anteilig oder direkt Ihrem Arbeitszimmer zuordnen können, von der Steuer absetzen. Die Ausstattung wie Schreibtisch, Regale oder Stühle sowie auch die Renovierung des Arbeitszimmers – beispielsweise bei einem Umzug – können Sie in voller Höhe absetzen. Die Miete der Wohnung sowie Nebenkosten wie Strom, Heizung oder Müllabfuhr können nur anteilig abgesetzt werden, da diese Kosten für die gesamte Wohnung anfallen. Wie Sie die anteiligen Kosten Ihres Arbeitszimmers berechnen, zeigen wir Ihnen in einem Beispiel:
Formel:
Fläche des Arbeitszimmers / Gesamtwohnfläche der Wohnung x 100 = Arbeitszimmeranteil in Prozent |
Beispiel:
10 qm / 120 qm x 100 = 8,33 % |
Folglich können jeweils 8,33 Prozent der Miete und Nebenkosten in der Steuererklärung eingetragen werden.
Arbeits- und Berufskleidung
Arbeits- und Berufskleidung sind dann als Werbungskosten absetzbar, wenn diese überwiegend beruflich verwendet werden. Dazu zählen zum Beispiel Schutzkleidung, Uniformen oder Laborkittel. Kosten für die Reparatur oder Instandhaltung Ihrer Berufskleidung können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen – auch wenn Sie Ihre Berufskleidung zu Hause in Ihrer privaten Waschmaschine reinigen.
Arbeitsmittel
Egal ob Springseile und Federballschläger der Sportlehrerin, die Musiknoten des Pianisten oder das Werkzeug der Kfz-Mechanikerin: Was alles als Arbeitsmittel abgesetzt werden kann, ist vom jeweiligen Beruf abhängig. Grundsätzlich können Sie alles geltend machen, was Sie benötigen, um Ihren beruflichen Aufgaben nachzugehen.
Krankheitskosten
Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Hierunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Brillen, Hörgeräte oder verschriebene Medikamente. Um die Kosten absetzen zu können, müssen die medizinischen Maßnahmen notwendig und medizinisch verordnet sein sowie die individuelle Belastungsgrenze übersteigen.
Bewerbungskosten
Auch bei den Bewerbungskosten gibt es Pauschalbeträge: So können Sie für Bewerbungsmappen 9 Euro sowie für E-Mail-Bewerbungen, Kurzbewerbungen oder Initiativbewerbungen 2,50 Euro geltend machen. Auch An- und Abreise für Vorstellungsgespräche, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Bewerbungsratgeber und -training sind steuerlich absetzbar.
Bewirtungskosten
Sind Sie zum Beispiel Redakteurin und treffen Sie sich gelegentlich mit Ihren Interviewpartnern in einem Café können Sie ebenfalls die Rechnung als Werbungskosten beziehungsweise Bewirtungskosten absetzen.
Doppelte Haushaltsführung
Leben Sie mit Ihrem Mann und Ihren Kindern in Nürnberg, sind Sie jedoch als Investmentbankerin in Frankfurt tätig, benötigen Sie eine zweite Wohnung. In diesem Fall können Sie monatlich bis zu 1.000 Euro Miete für Ihren Zweitwohnsitz steuerlich absetzen. Auch Ausgaben für Möbel, Fahrt- und Umzugskosten können Sie geltend machen. Innerhalb der ersten 3 Monate können Sie sogar Kosten für Ihre Verpflegung – Stichwort Verpflegungsmehraufwand – anrechnen lassen.
Fachbücher und Fachzeitschriften
Nur wenn Sie Fachliteratur aus überwiegend beruflichen Gründen lesen, können Sie die Ausgaben dafür als Werbungskosten absetzen. Sprich: Mediziner*innen können eine Fachzeitschrift wie das „Deutsche Ärzteblatt“ vermutlich eher geltend machen als die „Wirtschaftswoche“. Damit Ihre Ausgaben für Fachbücher und -zeitschriften auch steuerlich berücksichtigt werden, sollten aus der Quittung sowie in der Steuererklärung sowohl Titel, Autor und Verlag der Fachliteratur hervorgehen. Typische Tages- und Wochenzeitungen wie die Süddeutsche oder Zeit können Sie aufgrund des umfangreichen Themenspektrums in der Regel nicht absetzen.
Kontoführungsgebühren
Da Ihr Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen wird, können Sie auch die Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen. Hier liegt der jährliche Pauschbetrag bei 16 Euro.
Vorsorgeaufwendungen
Egal ob Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur Altersvorsorge – Versicherungsbeiträge zur Vorsorge können Sie als Sonderausgaben absetzen.
Fahrtkosten
Grundsätzlich können Sie die Fahrten von Ihrem Hauptwohnsitz – also Ihrem Lebensmittelpunkt – zu Ihrer Arbeit als Werbungskosten in Form der Entfernungspauschale steuerlich absetzen. Dabei beträgt die Entfernungspauschale für den Hinweg 30 Cent pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer für Steuerjahre 2022 bis 2026: 38 Cent). Den Rückweg können Sie leider nicht steuerlich absetzen. Jedoch spielt es keine Rolle, ob Sie die Strecke mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder gar mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs sind.
Dabei ist es übrigens nicht notwendig, die Tankquittungen aufzuheben. Denn die Finanzämter erkennen bei einer 5-Tage-Woche 230 Tage, bei einer 6-Tage-Woche 280 Fahrten pro Jahr auch ohne Belege an. Möchten Sie mehr Fahrten geltend machen, müssen Sie diese durch Aufzeichnungen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers geltend machen.
Tipp: Fahren Sie mit einem oder einer Kolleg*in oder Ihrem oder Ihrer Ehegatt*in gemeinsam zur Arbeit, kann jeder die volle Entfernungspauschale geltend machen – selbst dann, wenn Sie im selben Auto fahren. Mögliche Umwege, die durch die Fahrgemeinschaft jedoch entstehen, können Sie dann aber nicht steuerlich absetzen.
Sie sehen, es gibt zahlreiche Wege um die Steuern zu mindern. Sind Sie sich unsicher, welche Ausgaben Sie noch in Ihrer Steuererklärung absetzen können, dann lassen Sie sich einfach von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin helfen.