Parkverstöße auf Privatparkplätzen – Ärger mit digitaler Parkraumüberwachung

Ob vor dem Krankenhaus oder am Skilift – digitale Parksysteme wie Mobility Hub oder vergleichbare Anbieter ersetzen zunehmend klassische Parkscheinautomaten und Schranken. Stattdessen erfassen Kameras die Kennzeichen der Fahrzeuge. Bezahlen können Nutzer:innen entweder am Automaten, indem sie vor der Ausfahrt ihr Kennzeichen eingeben, oder per App. Für diese Variante hat man bei manchen Anbietern bis zu 24 Stunden Zeit. 

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kurz & knapp

Häufige Probleme mit digitalen Parksystemen

Leider kommt es immer wieder zu Problemen mit digitalen Parksystemen: Nutzer:innen übersehen die digitalen Zahlungsmodalitäten, geben das falsche Kennzeichen ein, haben Schwierigkeiten mit der App oder erhalten eine Mahnung, obwohl sie gezahlt haben. Wenn Sie mit einer – oft sehr hohen – Zahlungsaufforderung konfrontiert sind, sollten Sie Ihre Handlungsmöglichkeiten kennen.

Rechtliche Ausgangslage

Beim Abstellen Ihres Fahrzeugs auf Privatparkplätzen schließen Sie einen stillschweigenden Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer oder Betreiber des Parkplatzes. Die Vertragsbedingungen sind durch dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt und stehen in der Regel auf Hinweisschildern. Diese Schilder sollten gut sichtbar angebracht sein und klar über die geltenden Parkregeln informieren, einschließlich erlaubter Parkdauer und möglicher Vertragsstrafen bei Verstößen. 

Anders als im öffentlichen Raum, wo ein Parkverstoß als Ordnungswidrigkeit gilt, handelt es sich auf privaten Parkflächen rechtlich um eine Besitzstörung, gegen die der Eigentümer oder Betreiber zivilrechtliche Schritte einleiten kann. 

Einige Betreiber setzen hohe Vertragsstrafen (weit über 50 Euro) an, wenn die Parkgebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Vertragsstrafen auf Privatparkplätzen dürfen grundsätzlich höher ausfallen als im öffentlichen Raum, laut Bundesgerichtshof (BGH) sind Vertragsstrafen in Höhe von 20 bis 30 Euro generell zulässig. Höhere Strafen sollten noch verhältnismäßig sein und keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher:innen nach § 307 BGB darstellen. Ob sich der finanzielle und zeitliche Aufwand lohnt, vor Gericht gegen die Vertragsstrafe vorzugehen, ist abzuwägen. Eine rechtssichere Ersteinschätzung dazu erhalten Sie beispielsweise über die telefonische Rechtsberatung der DAHAG.

Knöllchen beim Parken vor dem Supermarkt?

In unserem FAQ zum Thema Park & Collect erfahren Sie, wie private Parkplatzbetreiber Falschparker:innen auf dem Supermarkt-Parkplatz zur Kasse bitten, ob das rechtlich zulässig ist und wie Sie auf eine Zahlungsaufforderung reagieren sollten.

Datenschutz bei kamerabasierter Kennzeichenerkennung

Digitale Parksysteme erfassen in der Regel Kfz-Kennzeichen durch sogenannte LPR-Kameras (License-Plate-Recognition), die beim Ein- und Ausfahren das Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit speichern. Seriöse Anbieter weisen transparent auf die Datenverarbeitung hin, löschen die Daten nach der vorgeschriebenen Frist gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und beachten Prinzipien wie Datensparsamkeit und Datensicherheit.

Die Überwachung muss durch gut sichtbare Hinweisschilder eindeutig kenntlich gemacht werden. So können Sie darüber entscheiden, ob Sie den Parkplatz nutzen und damit der Erfassung Ihrer Daten zustimmen.

Problematisch wird es, wenn die Verarbeitung nicht DSGVO-konform erfolgt und beispielsweise nicht nur das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs, sondern auch das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin erfasst, gespeichert und die Daten weiterverarbeitet werden. Nach Auffassung von Datenschutzbehörden gilt eine Erfassung von Gesichtern in der Regel als unzulässig, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage oder eine sehr spezifische Zweckbindung.

Bei Verstößen gegen Datenschutzrechte kann ein Recht auf Schadensersatz bestehen. Dazu müssen Sie gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 25.01.2024 Az. C-687/21) allerdings nachweisen, dass ein EU-DSGVO-Verstoß auch einen konkreten, immateriellen Schaden verursacht hat und nicht nur Sorgen über einen möglichen Datenmissbrauch.

Zahlungsaufforderung erhalten – Ihre Möglichkeiten

Wenn Sie nachträglich zur Kasse gebeten werden, kann das verschiedene Gründe haben: Sie haben die Höchstparkdauer überschritten, ein falsches Kennzeichen eingegeben oder nicht die volle Parkzeit bezahlt. Die Eigentümer oder Betreiber des Parkplatzes ermitteln dann den Halter oder die Halterin und verschicken eine Zahlungsaufforderung, doch die sind nicht automatisch berechtigt.

Zunächst sollten Sie die Forderung genau prüfen: 

  • Kontrollieren Sie, ob die Parkbedingungen ausreichend ersichtlich waren.
  • Prüfen Sie, ob die Zahlungsmodalitäten klar kommuniziert wurden.
  • Vergleichen Sie die Vertragsstrafe mit marktüblichen Beträgen und der üblichen Parkgebühr und fechten Sie die Strafe gegebenenfalls an.
  • Prüfen Sie, ob die in der Zahlungsaufforderung angegebenen Daten korrekt sind 

Zahlen Sie nicht vorschnell – falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, sollten Sie sich zunächst an den jeweiligen Parkservice wenden und schriftlich Widerspruch einlegen, zum Beispiel per Kontaktformular. Falls Ihnen nicht klar ist, warum der Anspruch gerechtfertigt sein soll, können Sie eine detaillierte Begründung oder Nachweise anfordern. Wichtige Argumente können sein:

  • Unklare oder unzureichende Beschilderung (Fotos machen!)
  • Fehlfunktionen der App oder des Bezahlsystems
  • Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe
  • Fehlende DSGVO-konforme Einwilligung bei Kamerasystemen

Umgang mit Inkassodrohungen

Viele Parkbetreiber übergeben Forderungen an Inkassobüros, die mit hohen Zusatzgebühren drohen. Inkassogebühren sind nur dann rechtlich haltbar, wenn tatsächlich eine fällige und berechtigte Forderung besteht und sich der Schuldner oder die Schulderin im Zahlungsverzug befindet. Zudem dürfen die Gebühren nicht überhöht sein. Der Nachweis darüber, dass der Fahrer oder die Fahrerin einen Zahlschein bekommen hat, liegt beim Bewirtschafter des Parkplatzes.

Um rechtliche Folgen angemessen bewerten zu können, empfiehlt es sich, frühzeitig juristischen Beistand einzuholen. Ein Anwalt oder eine Anwältin kann prüfen, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen und Ihnen beispielsweise auch raten, ob eine Inkassoforderung gerechtfertigt ist und wie Sie damit umgehen sollten. 

FAQ zu Parkverstößen auf Privatparkplätzen mit digitaler Überwachung

  • Sie haben eine Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl Sie gezahlt haben?

    Zum Ende Ihrer Parkzeit haben sie am Automaten Ihr Kennzeichen eingegeben, die Parkzeit bezahlt und erhalten trotzdem später ein Knöllchen? Das könnte daran liegen, dass Sie nicht die volle Parkzeit bezahlt haben, weil Sie nach dem Bezahlen – gemäß AGB des Betreibers –zu lange gebraucht haben, um die Parkfläche zu verlassen. Häufig haben Nutzer:innen nach dem Bezahlen 15 Minuten Zeit, um wegzufahren. Wenn Sie beispielsweise erst einmal die Skiausrüstung verstauen müssen, sind 15 Minuten schnell verstrichen. 

  • Fahrer oder Halter: Wer haftet?

    Auch wenn manche Parkplatzbetreiber das anders sehen: Grundsätzlich haftet bei Vertragsverstößen nicht der oder die Halter:in, sondern der Fahrer oder die Fahrerin, indem er oder sie durch das Abstellen des Fahrzeugs einen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber eingeht.

    Dennoch ermitteln und kontaktieren Parkraumbewirtschafter in der Regel den oder die Halter:in des Fahrzeugs. Sind Sie nicht gefahren, sollten Sie dies belegen können. Eine außergerichtliche Verpflichtung, den tatsächlichen Fahrer oder die Fahrerin zu benennen, besteht jedoch nicht.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Halter:innen keinen Schadenersatz leisten müssen, wenn sie den Fahrer nicht benennen. Gegenüber dem Parkplatzbetreiber besteht keine Auskunftspflicht. Wird man als Halter:in jedoch verklagt, weil der Betreiber behauptet, man habe das Fahrzeug selbst abgestellt und sei somit Vertragspartner, muss man alle potenziellen Fahrer:innen benennen. Unterlässt man dies, gilt das Bestreiten der Vertragsbindung als unzureichend – selbst, wenn man nachweisen kann, zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen zu sein, etwa aufgrund eines Auslandsaufenthalts (BGH-Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19).

    Verweigert man als Halter:in die Auskunft über den oder die Fahrer:in oder ist dazu nicht in der Lage, können Parkplatzbetreiber eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Damit verpflichtet man sich, das Fahrzeug in Zukunft nicht mehr auf dem betreffenden Parkplatz abzustellen. Ein Verstoß gegen diese Erklärung kann eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren Hundert Euro nach sich ziehen.

  • Falsches Kennzeichen angegeben – muss ich trotzdem zahlen?

    Ein Zahlendreher bei der Eingabe des Kennzeichens passiert schnell. Wenn Sie dann bei der Bestätigung des Bezahlvorgangs noch übersehen, dass Ihr Kennzeichen nicht stimmt, wird Ihnen anschließend sehr wahrscheinlich eine Zahlungsaufforderung ins Haus flattern. In den AGB einiger Parkplatzbetreiber heißt es dann leider erst einmal sinngemäß: Pech gehabt. 

    Aber ist es wirklich so einfach? Schließlich haben Sie einen Parkschein gelöst und bezahlt, wenn auch mit einem falsch eingegebenen Kennzeichen. Der Betreiber hat allerdings das Recht, auf die korrekte Eingabe des Kennzeichens zu bestehen, wenn dies Teil der vertraglichen Bedingungen ist. 

    Manche Betreiber bieten an, Fälle individuell zu prüfen. Wenden Sie sich (zum Beispiel per Kontaktformular) zunächst an den Betreiber und fragen, ob eine Kulanzlösung möglich ist. Einige Gerichte hielten Kulanzlösungen in solchen Fällen für angemessen. Wenn nachweislich gezahlt wurde, könnte ein pauschales Bestehen auf die Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Bei sehr hohen Forderungen kann es daher sinnvoll sein, sich rechtlichen Beistand zu holen. 


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