Nachträgliche Preisänderung: Muss ich zahlen?

Versetzen Sie sich einmal in die folgende Situation: Sie sehen im Möbelhaus die Küche Ihrer Träume und bestellen diese noch am selben Tag zum attraktiven Angebotspreis. Nach zwei Wochen erhalten Sie plötzlich eine E-Mail mit dem Betreff „Nachträgliche Preisanpassung“: Das Möbelhaus fordert sie dazu auf, einen höheren Preis als vereinbart zu überweisen. Das ist sicherlich ärgerlich, aber ist das auch rechtens?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Küchen, Autos, Fernseher & Co.: Nachträgliche Preisänderung bei Konsumgütern

Sollte Ihnen die oben beschriebene Situation bekannt vorkommen, dann haben wir gute Nachrichten für Sie. Es gilt: Vertrag ist Vertrag. Schließen Sie einen Kaufvertrag über eine Küche, ein Auto oder ein anderes Konsumgut, so können Sie auf den vereinbarten Preis bestehen. Will der Verkäufer den Kaufpreis später ändern, so darf dies nicht einseitig geschehen. Der Käufer muss Ihre Zustimmung zum erhöhten Preis einholen und anschließend einen neuen Vertrag mit Ihnen schließen.

Vor allem bei Privatverkäufen auf Portalen wie Amazon oder Ebay stolpert man häufig über Disclaimer, die in etwa so lauten: „Preisänderungen vorbehalten“. Derartig pauschale Formulierungen sind in der Regel unzulässig. Der Grund dafür ist, dass Sie als Kunde oder Kundin den Endpreis nie wirklich einschätzen könnten. Eine derartige Regelung würde Sie entsprechend unrechtmäßig benachteiligen.

Vorsicht vor mündlichen Kaufverträgen: Auch bei mündlichen Kaufverträgen gilt, dass die ursprünglichen Vereinbarungen Bestand haben und nicht von einer einzelnen Vertragspartei geändert werden können. Im Gegensatz zu schriftlichen Kaufverträgen dürfte sich der Nachweis hier jedoch schwierig gestalten. Geht es um hochwertige Waren sollten Sie daher immer einen schriftlichen Kaufvertrag schließen und auf den Kauf per Handschlag besser verzichten.

Preisfehler: Muss der Verkäufer liefern?

Ein Fehler kann jedem einmal unterlaufen. Besonders ärgerlich wird es allerdings, wenn Sie online Waren verkaufen und das Komma bei der Eingabe des Verkaufspreises verrutscht. So geschehen ist dies beispielsweise einem Online-Shop für Markisen. Eigentlich sollten diese 2.990 Euro pro Set kosten. Aufgrund des Kommafehlers wurden sie schließlich für 29,90 Euro angeboten. Ein spitzfindiger Kunde stolperte über das Schnäppchen und bestellte gleich mehrere Sets.

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Dortmund. Der Verkäufer verwies auf den offensichtlichen Preisfehler und der Kunde auf den wirksamen Kaufvertrag. Am Ende stellte das Gericht sich auf die Seite des Online-Shops: Trotz rechtskräftigem Kaufvertrag könne der Kunde nicht auf die Lieferung der Markisen bestehen. Der Fehler sei offensichtlich, weshalb ein Beharren auf Lieferung rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei (Urteil vom 21.2.2018, Az. 425 C 93322/16).

Grundsätzlich gilt jedoch: Liegt nicht ganz klar ein Preisfehler vor, können Sie als Verbraucher auf Ihren Kaufvertrag bestehen. Nur bei deutlichen Abweichungen zwischen Kaufpreis und unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) können Sie Ihr Recht nicht geltend machen.

Nachträgliche Preisänderung bei Pauschalreisen

Pauschalreisen werden häufig Monate und teils sogar Jahre im Voraus gebucht. Häufig sichern sich Reiseunternehmen durch eine Preisänderungsklausel in ihren AGB gegen unvorhergesehene Mehrkosten ab.

Preiserhöhung unter bestimmten Konditionen zulässig

Grundsätzlich sind Preisänderungsklauseln zulässig, solange die Konditionen für die Preiserhöhung nachvollziehbar und transparent dargelegt werden. Pauschale Disclaimer sind – wie bei Konsumgütern auch – unzulässig. Stattdessen muss der Reiseveranstalter Sie als Kunde genau informieren, welche Mehrkosten zu einer Preiserhöhung in welchem Umfang führen können. Valide Gründe für eine Preiserhöhung sind vor allem:

  • Gestiegene Beförderungskosten (Kerosin oder Sprit ist teurer geworden)
  • Höhere Abgabe (z. B. Hafen- oder Flughafengebühren)
  • Geänderter Wechselkurs

Um die Preisänderung geltend machen zu können, muss der Reiseveranstalter sich dieses Recht explizit zusichern. Seit dem 30. Juni 2018 müssen Reiseveranstalter Ihren Kunden noch vor Vertragsabschluss ein Formblatt aushändigen, in dem die Rechte des Reisenden – inklusive der Preisanpassungsklausel – klar dargelegt sind. Haben Sie kein Formblatt erhalten, kann Ihr Reiseveranstalter auch keine Preiserhöhung durchsetzen.

Maximale Preiserhöhung

Die Preiserhöhung bei Pauschalreisen darf maximal acht Prozent des Reisepreises betragen. Macht Ihr Reiseveranstalter eine zulässige Preiserhöhung in Höhe von unter acht Prozent geltend, haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Sie können den neuen Preis akzeptieren und die Reise antreten.
  • Sie können den neuen Preis ablehnen und von der Reise zurücktreten.
  • Sie können sich von Ihrem Reiseveranstalter eine Alternativreise vorschlagen lassen.

Der Reiseveranstalter muss sich bei seinem Verlangen auch an Fristen halten: So kann er die Preiserhöhung bis höchstens 20 Tage vor der geplanten Abreise geltend machen. Im Preiserhöhungsschreiben muss er Ihnen darüber hinaus eine Frist nennen, bis zu welcher Sie sich für eine der drei Optionen entscheiden müssen. Diese Frist ist nicht gesetzlich definiert und beträgt häufig etwa zwei Wochen. Doch Vorsicht: Lassen Sie die Frist verstreichen, entspricht dies automatisch einem angenommenen Angebot. Sie müssen den höheren Preis dann zahlen.

Muster: Einspruch gegen Reisepreiserhöhung

Hat sich der Preis Ihrer Traumreise um mehr als acht Prozent erhöht, können Sie Einspruch einlegen und entweder vom Reisevertrag zurücktreten oder auf den ursprünglichen Preis beharren. Die Verbraucherzentrale bietet hierfür ein hilfreiches Muster zum Download an: Musterbrief Einspruch wegen Reisepreiserhöhung 

Abos, Versicherungen, Handyvertrag & Co.: Preiserhöhung bei laufenden Verträgen

Ihr Handyvertrag wird 5 Euro pro Monat teurer oder sollen Sie für Ihren Streaming-Dienst nun 13 statt 11 Euro pro Monat zahlen? Da auch Dienstleister, Versicherungen und Strom- und Gasversorger nicht vor der Inflation gefeit sind, werden die Preise in regelmäßigen Abständen angehoben.

Preiserhöhungen sind grundsätzlich möglich, doch muss der Dienstleister Sie rechtzeitig darüber informieren. Bei Stromanbietern beträgt diese Frist beispielsweise sechs Wochen bis zur geplanten Preiserhöhung. Im Preiserhöhungsschreiben muss auch eine Frist genannt sein, bis zu welcher Sie zustimmen müssen. Auch hier gilt: Keine Reaktion entspricht einer Zustimmung. Möchten Sie die Preiserhöhung nicht hinnehmen, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies steht Ihnen immer dann zu, wenn ein Dienstleister, Versicherer oder Versorger den Tarif erhöht. Es hängt nicht davon ab, wie lange Ihr Vertrag eigentlich noch laufen würde. Um den Vertrag vorzeitig zu kündigen, genügt in den meisten Fällen eine formlose E-Mail. Teils können Sie sich auch einfach in den Kundenbereich auf der Website des jeweiligen Unternehmens einloggen und dort per Mausklick kündigen.

Gut zu wissen: Einige Dienstleister behalten sich in ihren AGB das Recht zur Preisanpassung vor. In vielen Fällen ist diese Klausel unwirksam. Das gilt vor allem dann, wenn sie sehr pauschal gehalten ist und für Sie als Kunde nicht ersichtlich ist, wie teuer es am Ende werden kann.


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