Sonderkündigungsrecht: So kündigen Sie Ihren Fitnessstudio-, Internet- oder Handyvertrag vorzeitig
Ein Umzug, schlechte Leistungen oder schlicht ein besseres Angebot: Es gibt viele Gründe, Verträge vorzeitig zu beenden. Gerade bei Fitnessstudio-Mitgliedschaften sowie Handy- und Internetverträgen versuchen viele Menschen, schon vor Ablauf der eigentlichen Vertragslaufzeit zu kündigen. In welchen Fällen Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht und wie Sie es geltend machen, verraten wir Ihnen hier!
Wann gibt es ein Sonderkündigungsrecht?
Ein Vertrag, Abo oder Dauerschuldverhältnis kann gemäß § 314 BGB grundsätzlich dann vorzeitig gekündigt werden, wenn die darin enthaltenen Regelungen für eine der beiden Parteien nicht mehr zumutbar sind. Ob dies der Fall ist, muss jedoch immer im Einzelfall und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden. Immerhin hat Ihr Handy- oder Internetprovider ein berechtigtes Interesse daran, dass Sie die vertragliche Kündigungsfrist einhalten und bis Vertragsende weiterhin die vereinbarte Gebühr bezahlen. Nur wenn Sie einen wichtigen Grund für die Kündigunghaben, können Sie den Vertrag vorzeitig beenden.
Im Grunde gibt es drei Fälle, in denen man von Unzumutbarkeit sprechen kann:
- Besondere Ereignisse: Erkranken Sie beispielsweise schwer und können daher die Vorzüge des Vertrags nicht mehr nutzen, steht Ihnen in vielen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. Auch der Tod zählt zu den besonderen Ereignissen: Als Erbe können Sie die bestehenden Verträge des Verstorbenen ebenfalls vorzeitig kündigen.
- Einseitige Vertragsänderung ohne Zustimmung: Die Aufrechterhaltung eines Vertragsverhältnisses kann auch dann unzumutbar sein, wenn die Konditionen einseitig geändert wurden. Wird beispielsweise der Preis Ihres Handyvertrags erhöht, kann Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
- Störungen und mangelnde Leistungen: Bei den meisten Verträgen verpflichten Sie sich zur monatlichen Zahlung und erhalten dafür eine vereinbarte Leistung. Wird diese nicht oder nur teilweise erbracht, können Sie unter Umständen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wirbt Ihr Fitnessstudio beispielsweise mit Kursen, die gar nicht angeboten werden, liegt ein Mangel vor: Sie können den Vertrag dann außerordentlich kündigen.
Fristsetzung vor Kündigung
Wichtig: Bevor Sie Ihren Vertrag außerordentlich kündigen, müssen Sie Ihrem Vertragspartner gemäß § 314 Abs. 2 BGB meist eine Frist zur Nachbesserung beziehungsweise zur Beseitigung des Mangels setzen. Wirbt das Fitnessstudio also mit Kursen, die es gar nicht gibt, müssen Sie den Betreiber zunächst auffordern die Kurse innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich anzubieten. Im selben Schreiben können Sie bereits Ihre außerordentliche Kündigung erklären für den Fall, dass er die Frist verstreichen lässt. Dasselbe gilt auch bei Preiserhöhungen: Sollen Sie plötzlich 5 Euro mehr im Monat für Ihr Internet zahlen, müssen Sie Ihren Provider schriftlich dazu auffordern, Ihren Vertrag zu den vereinbarten Konditionen – also auch zum vereinbarten Preis – weiterlaufen zu lassen. Weigert sich der Anbieter, können Sie den Vertrag beenden.
Gut zu wissen: Eine gesetzliche Definition, wie lange eine „angemessene Frist“ sein muss, gibt es nicht. In der Regel sollten Sie Ihrem Vertragspartner etwa zwei bis drei Wochen Zeit geben, um den Mangel zu beheben.
Sonderkündigungsrecht bei Handyverträgen
Wer einen langfristigen Handyvertrag abschließt, muss sich darauf gefasst machen, dass die vorzeitige Kündigung eher schwierig ist. Läuft Ihnen beispielsweise ein besseres Angebot über den Weg, steht Ihnen kein Sonderkündigungsrecht zu. Sie müssen bis Ablauf der Vertragslaufzeit an Ihrem Vertrag festhalten – in der Regel beträgt diese zwei Jahre.
Kein Empfang oder defektes Handy
Sollte Ihr Handyanbieter die vereinbarte Leistung allerdings nicht erbringen, kann es sein, dass Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Allerdings haben Gerichte entschieden, dass die Störung erheblich sein muss: Haben Sie ab und an keinen Empfang und kommt es Ihnen so vor, als würden Sie viel häufiger in einem Funkloch landen als Ihre Freunde, berechtigt das noch nicht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags. Nur wenn Sie dauerhaft und unabhängig vom Aufenthaltsort kein Netz haben, können Sie außerordentlich kündigen. Allerdings müssen Sie Ihrem Anbieter zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Hierfür können Sie etwa zwei bis drei Wochen ansetzen. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Vertrag auch ein Handy enthält und dieses defekt ist: Kommt der Anbieter seiner Pflicht zur Nachbesserung – das heißt zur Reparatur oder zum Ersatz des Smartphones – nicht nach, können Sie den Vertrag kündigen.
Umzug ins Ausland
Ein Umzug berechtigt übrigens nicht zur vorzeitigen Beendigung des Handyvertrags. Das gilt selbst dann, wenn Sie ins Ausland ziehen und Anrufe oder mobile Daten daher mit höheren Kosten verbunden sind. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass das Risiko hierbei beim Kunden liegt: Sie sind in diesem Fall dazu verpflichtet, an Ihrem Vertrag festzuhalten.
Preiserhöhung
Erhöht Ihr Provider den Preis für Ihren Vertrag, können Sie vorzeitig kündigen. Immerhin handelt es sich dabei um eine einseitige Vertragsänderung, der Sie nicht zugestimmt haben. Zuvor müssen Sie Ihren Anbieter allerdings dazu auffordern, den Vertrag zu den vereinbarten Konditionen weiterlaufen zu lassen. Erst wenn er sich weigert, können Sie kündigen.
Vorsicht: Einige Handy- und Internet-Anbieter verschicken bei Preiserhöhungen E-Mails, die den Kunden eine Frist zum Widerspruch setzen. Lassen Sie die Frist verstreichen und widersprechen Sie nicht, gilt dies als Zustimmung zur Preiserhöhung. Sie können dann nicht mehr außerordentlich kündigen.
Sie haben Probleme mit Ihrem Handy- oder Telefonanbieter? Dann lesen Sie hier weiter: Die häufigsten Probleme mit Telefonanbietern – und wie Sie dagegen vorgehen können
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Sonderkündigungsrecht bei Internet-/DSL-Verträgen
Im Wesentlichen unterscheiden sich die Gründe, die ein Sonderkündigungsrecht bei Internet- und DSL-Vertragen rechtfertigen, nicht zu sehr von denen für Handyverträge. Und auch hier gilt: Setzen Sie zunächst eine Frist zur Beseitigung des Mangels!
Instabile Verbindung und langsames Internet
Eine instabile Verbindung und eine Geschwindigkeit, die nicht der vertraglich Vereinbarten entspricht, können die vorzeitige Beendigung des Vertrags rechtfertigen. Allerdings stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen daran: So muss die tatsächliche DSL-Geschwindigkeit um rund die Hälfte von der vereinbarten Geschwindigkeit abweichen. Ist sie nur geringfügig langsamer, berechtigt Sie das nicht zur Vertragskündigung.
Auch bei Ausfällen gilt: Mit kurzen Störungen müssen Sie leben. Erst wenn die Störung dauerhaft ist und innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht behoben wurde, kann Ihnen unter Abwägung aller Umstände ein Sonderkündigungsrecht zustehen.
Techniker erscheint nicht
Wenn der Techniker zum vereinbarten Termin nicht erscheint, ist dies besonders ärgerlich. Vielleicht mussten Sie dafür extra einen Urlaubstag opfern und sitzen abends noch immer ohne funktionierendes Internet zuhause. Verschwitzt der Techniker den ersten Termin, müssen Sie damit leben. Erscheint er aber auch zum zweiten Termin nicht, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können Ihren Vertrag dann vorzeitig beenden und sich nach einem neuen Provider umsehen.
Umzug
Wenn Sie umziehen, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Deckt Ihr aktueller Provider Ihren neuen Wohnort ab und ist der Internetempfang daher problemlos möglich, können Sie Ihren Vertrag nicht außerordentlich kündigen. Sollte jedoch das Gegenteil der Fall sein und kann der Anbieter Ihnen die vereinbarte Leistung – funktionierendes Internet – am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellen, können Sie den Vertrag beenden.
Einen kleinen Haken hat die Sache jedoch: Das Oberlandesgericht München hat im Januar entschieden, dass ein Vodafone-Kunde seinen Internetanschluss nach dem Umzug noch drei Monate weiterzahlen muss. Das gilt auch dann, wenn der Anschluss am neuen Wohnort nicht genutzt werden kann (Az. 29 U 757/17).
Sonderkündigungsrecht im Fitnessstudio
Anfang Januar ist die Euphorie meist am größten und der Traum von der Bikinifigur scheint dank der frisch abgeschlossenen Mitgliedschaft im Fitnessstudio in greifbarer Nähe. Wer dann die Lust verliert und schlichtweg nicht mehr hingeht, hat das Nachsehen und muss weiterzahlen. Fehlende Motivation stellt keinen Kündigungsgrund dar. Anders kann es jedoch in den folgenden Fällen aussehen.
Fitnessstudio hält nicht, was es verspricht
Wirbt das Fitnessstudio mit Leistungen, die in Realität gar nicht angeboten werden, kann Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Ganz pauschal lässt sich dies jedoch nicht sagen, da immer im Einzelfall entschieden werden muss, wie gravierend die Abweichung tatsächlich ist.
Gute Aussichten auf ein Sonderkündigungsrecht haben Sie beispielsweise dann, wenn das Fitnessstudio mit einer Vielzahl an Yoga-Kursen wirbt, die jedoch ständig ausfallen oder gar nicht erst stattfinden. Auch bei einem ständig geschlossenen Saunabereich, defekten Duschen oder langfristigen Bauarbeiten, die die Nutzung des Studios unmöglich machen, stehen Ihre Aussichten gut. Die Kündigung dürfte außerdem problemlos möglich sein, wenn sich die allgemeine Ausrichtung des Studios ändert: Wird aus Ihrem Damen-Studio beispielsweise ein gemischtes Studio, müssen Sie das nicht einfach so hinnehmen. Sie können Ihre Mitgliedschaft dann schon vor Ablauf der vereinbarten Dauer beenden.
Wichtig: Auch in den oben genannten Fällen gilt, dass Sie dem Betreiber des Fitnessstudios zunächst eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzenmüssen. Verfassen Sie dazu einen Brief oder eine E-Mail, in der Sie den Mangel deutlich beschreiben und um Nachbesserung bis zum gewünschten Datum bitten. Im selben Schreiben können Sie auch bereits Ihre außerordentliche Kündigung erklären, die dann gültig wird, wenn die Frist abgelaufen ist.
Langwierige Krankheiten
Wenn Sie längerfristig erkranken und das Fitnessstudio aufgrund dessen nicht mehr nutzen können, steht Ihnen in den meisten Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. Informieren Sie das Fitnessstudio über Ihre Situation und fügen Sie Ihrer außerordentlichen Kündigung am besten auch ein ärztliches Attest bei. So sollte es nicht zu Problemen und Missverständnissen kommen.
Schwangerschaft
Viele Schwangere wollen Ihre Mitgliedschaft im Fitnessstudio vorzeitig beenden, da ein Großteil der angebotenen Services nicht mehr genutzt werden kann. Ein Sonderkündigungsrecht ist für diesen Fall zwar nicht vorgesehen, doch sollten Sie einen Blick in die AGB des Fitnessstudios werfen. In vielen Fällen wird Ihnen darin das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Schwangerschaft eingeräumt.
Alternativ können Sie den Betreiber des Fitnessstudios auch darum bitten, Ihren Vertrag auf bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Dabei zahlen Sie für den vereinbarten Zeitraum keine Beiträge, dürfen das Fitnessstudio aber auch nicht nutzen. Nach Ablauf der Frist läuft Ihr Vertrag dann wieder ganz normal weiter.
Umzug
Wer umzieht, sucht oft direkt sein Fitnessstudio auf, um die Mitgliedschaft zu beenden. Was sich die meisten Menschen recht einfach vorstellen, ist in Realität leider sehr verzwickt. Denn der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass ein Umzug kein Sonderkündigungsrecht begründet. Das Risiko eines Umzugs liegt immer beim Kunden, weshalb die Gebühr muss bis Ende des Vertrags weiterhin in voller Höhe gezahlt werden muss (Az. XII ZR 62/15).
Gut zu wissen: Nur weil Sie per Gesetz vielleicht kein Sonderkündigungsrecht haben, sollten Sie trotzdem den Kopf nicht sofort in den Sand stecken. Lesen Sie in den AGB oder in Ihrem Vertrag nach, ob vielleicht doch ein Recht auf außerordentliche Kündigung besteht. Auch können Sie auf die Kulanz Ihres Vertragspartners hoffen: Selbstverständlich können Sie den Vertrag bei Einverständnis Ihres Gegenübers vorzeitig auflösen – auch ohne offizielles Sonderkündigungsrecht.
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Sonderkündigungsrecht bei Partnervermittlungen und Singlebörsen
Wer über Partnervermittlungen nach der großen Liebe sucht, wird häufig schnell enttäuscht. Viele Kunden stellen schon nach wenigen Tagen oder Wochen fest, dass die Kontaktvorschläge nicht passen oder dass sie doch lieber auf dem herkömmlichen Weg nach einem Partner suchen wollen. Doppelt ärgerlich ist es dann, wenn man ein Abo mit sehr langer Laufzeitabgeschlossen hat und noch für mehrere Monate zahlen soll. Was viele Kunden in dieser Situation nicht wissen: Häufig gibt es ein Sonderkündigungsrecht – und das sogar, obwohl die AGB der Partnervermittlung das Gegenteil behaupten.
Schon in den 80er Jahren beschloss der Bundesgerichtshof, dass Partnervermittlungsverträge als Verträge über „Dienste höherer Natur“ (§ 627 BGB) angesehen werden müssen. Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien erfordern und dass sie deshalb jederzeit, mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können. Das heißt: Haben Sie einen Partnervermittler mit der Suche nach einem passenden Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin beauftragt, können Sie den Vertrag kündigen, wann Sie wollen. Das gilt selbst dann, wenn die fristlose Kündigung in den AGB ausgeschlossen ist. Das Sonderkündigungsrecht bei Verträgen über Dienste höherer Natur darf grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Problematisch ist jedoch, dass die meisten Menschen heute nicht mehr den Weg über Partnervermittlungsagenturen wählen, sondern im Internet über Portale wie Parship oder Elitepartner nach der ganz großen Liebe suchen. In diesem Fall ist die Lage etwas verzwickter, denn die Gerichte sind sich nicht einig, ob auch ein Abo bei einer Online-Singlebörse einen Vertrag über Dienste höherer Natur darstellt. Denn eigentlich setzen diese den direkten menschlichen Kontakt zwischen den Vertragsparteien voraus. Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 10.4.2014, Az. 1 S 3750/13) und das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 19.8.2014, Az. 14 U 603/14) erklärten, dass es keinen Unterschied mache, ob nun ein menschlicher Vertreter mit Karteikasten nach geeigneten Partnern suche oder ob das datenbankbasiert durch einen Computer geschehe. Die Gerichte erklärten: Auch Verträge bei Online-Partnervermittlungen können jederzeit gekündigt werden. Anderer Ansicht war hingegen das Amtsgericht München (Urteil vom 5.5.2011, Az. 172 C 28687/10), welches das Sonderkündigungsrecht verneinte.
Gut zu wissen: Ob ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 627 BGB besteht, hängt auch davon ab, ob es sich tatsächlich um eine Partnervermittlung oder nur um eine Kontaktbörse handelt. Bei ersterem werden Persönlichkeitsanalysen durchgeführt und entsprechend geeignete Partner vorgeschlagen. Bei der Kontakt- oder Single-Börse wird lediglich eine Plattform zum Austausch zur Verfügung gestellt. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es bei der reinen Kontaktbörse nicht.
Achtung! Wenn Sie ein Online-Abo abschließen gilt das 14-tägige Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Sie können Ihren Vertrag dann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen einfach widerrufen. Viele Anbieter versuchen jedoch, ihre Kunden davon abzuschrecken, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Eine beliebte Masche ist beispielsweise das kostenlose Probe-Abo, das sich nach einer bestimmten Zeit automatisch verlängert. Möchten Sie dieses innerhalb der zweiwöchigen Frist widerrufen, argumentieren einige Anbieter, dass Sie sich ja schon eingeloggt hätten oder dass schon Nachrichten ausgetauscht wurden und dass Ihr Widerrufsrecht damit erloschen sei. Dem ist jedoch nicht so: Ob Sie die Dienste schon genutzt haben oder nicht, hat keine Auswirkungen auf Ihr Widerrufsrecht.
Weitere Informationen: Partnervermittlung - So kündigen Sie Parship und Co.