Vorruhestand: Die wichtigsten Fragen zum vorzeitigen Rentenantritt

Mehr Zeit für Hobbys, lang ersehnte Reisen oder einfach für mehr Ruhe und Entspannung – der Vorruhestand scheint für ältere Arbeitnehmer oft eine attraktive Möglichkeit, um früher aus dem Berufsleben auszuscheiden. Bevor Sie eine solche Entscheidung treffen, sollten Sie sich allerdings über die damit einhergehenden Konsequenzen informieren – und Vor- und Nachteile gründlich abwägen. Hier erfahren Sie, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen, wenn Sie früher in Rente gehen, welche Stolperfallen zu vermeiden sind und was es bei der vorzeitigen Altersrente sonst noch zu beachten gilt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Vorruhestand: Das Wichtigste auf einen Blick

Für langjährige und besonders langjährige Versicherte mit 35 bzw. 45 Rentenversicherungsjahren besteht die Möglichkeit, bereits vor dem regulären Renteneintrittsalter Altersrente zu beziehen.

Nehmen Sie die vorzeitige Altersrente in Anspruch, müssen Sie jedoch je nach Rentenantrittszeitpunkt mit erheblichen Rentenabschlägen rechnen.

Viele Rentner entscheiden sich deshalb für eine Nebentätigkeit, um ihre Rente aufzustocken. Dies ist grundsätzlich kein Problem – Sie sollten allerdings beachten, dass Ihr Hinzuverdienst unter Umständen auf Ihre Rente angerechnet werden kann.

Wer kann in den Vorruhestand gehen?

Die sozialversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre (ab Geburtsjahr 1964) angehoben. Im Regelfall hat der Arbeitnehmer erst dann Anspruch auf die volle Altersrente.

Ab 35 Rentenversicherungsjahren spricht man von langjährig Versicherten. Diese haben die Möglichkeit, bereits ab 63 Lebensjahren Altersrente (die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte) zu beziehen, müssen allerdings mit Rentenkürzungen rechnen – und zwar in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat vor regulärem Rentenantritt, maximal jedoch in Höhe von insgesamt 14,4 Prozent.

Achtung: Diese Rentenabschläge gelten lebenslang, also für die gesamte Bezugsdauer Ihrer Altersrente!

Ein Beispiel: Geht Frau Maier mit 63 Jahren und genau 44 Rentenversicherungsjahren in Rente, bedeutet das ein volles Jahr, in der sie die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt. Das ergibt 12 x 0,3 % = 3,6 % Rentenabschläge. Hätte Sie regulär also 2000 Euro Rente im Monat bekommen, sind es nun nach dem Abschlag nur noch 1928 Euro pro Monat – und zwar für die gesamte Dauer Ihres Ruhestands.

Ältere Arbeitnehmer, die bereits 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben und vor 1953 geboren sind, können allerdings auch bereits ab 63 Jahren Altersrente antreten, ohne dass sie Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen. Das ist die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Altersgrenze wird derzeit schrittweise auf 65 Jahre (für nach 1964 Geborene) angehoben.

Darüber hinaus gibt es Sonderfälle, in denen ein vorzeitiger Rentenantritt möglich ist. Darunter fällt beispielsweise die vorgezogene Altersrente für Frauen ab 60 Jahren – diese ist möglich, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Des Weiteren gibt es Sonderregelungen für bestimmte Berufe, wie zum Beispiel die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Dafür müssen Sie länger als 25 Jahre dauerhaft unter Tage gearbeitet haben, vor 1952 geboren und mindestens 60 Jahre alt sein.

Ob und ab wann für Sie in Ihrem individuellen Fall ein Anspruch auf die vorgezogene Altersrente besteht und welche alternativen Möglichkeiten Sie haben, kann ein Anwalt Ihnen am Telefon innerhalb weniger Minuten mitteilen.

Wie viel darf ich zu meiner Rente hinzuverdienen?

Für viele ältere Arbeitnehmer sind die hohen Rentenabschläge ein K.O.-Kriterium für den Vorruhestand. Jedoch können Sie auch während des Bezugs von Altersrente hinzuverdienen. Hier gibt es festgelegte Hinzuverdienstgrenzen und Regelungen, die sie unbedingt einhalten müssen, wenn Sie nicht mit weiteren Rentenminderungen bestraft werden möchten.

Denn je nach Hinzuverdiensthöhe wird Ihre Altersrente als Voll- oder Teilrente ausgezahlt. Dabei gilt der Grundsatz: Je höher der Hinzuverdienst, desto niedriger die Altersrente.

Es empfiehlt sich deshalb, sich vor Aufnahme einer Nebentätigkeit beim Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Auswirkung auf Ihre Altersrente beraten zu lassen.

Grundsätzlich können Sie während des Vorruhestands, also bis Sie die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht haben, bis zu 6300 Euro pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente dadurch gemindert wird. Dabei ist es egal, ob Sie die 6300 Euro am Stück oder während des gesamten Jahres verdienen.

Beispiel: Frau Müller verdient als Büro-Aushilfe 400 Euro im Monat zu ihrer Rente hinzu. Auf das Kalenderjahr gerechnet sind das 4800 Euro. Damit bleibt Ihre Rente anrechnungsfrei (Vollrente).

Auch Herr Schmidt verdient sich etwas dazu und arbeitete 2017 drei Monate lang als Verkaufsberater in einem Elektrogeschäft, wofür er monatlich 2000 Euro erhält. Die insgesamt verdienten 6000 Euro werden allerdings auf das gesamte Kalenderjahr 2017 angerechnet, sodass auch er keine Rentenabzüge zu erwarten hat.

Verdienen Sie allerdings mehr als die jährlich anrechnungsfreien 6300 Euro, wird aus dem darüber hinausgehenden Lohn ein monatlicher Durchschnittsverdienst errechnet (jährlicher Verdienst geteilt durch zwölf). Von diesem Betrag werden monatlich 40 Prozent auf die Rente angerechnet, diese wird also zur Teilrente gemindert.

Beispiel: Frau Katz erhält eine vorgezogene Altersrente von 1000 Euro und verdient monatlich 800 Euro dazu. Für das ganze Jahr ergibt das einen Hinzuverdienst von 9600 Euro, also einen über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehenden Verdienst von 3300 Euro. Auf den Monat gerechnet sind das 3300 Euro / 12 = 275 Euro. Von diesen 275 Euro werden 40 Prozent (also 110 Euro) auf Ihre monatliche Rente angerechnet. Diese beträgt somit noch 1000 Euro – 110 Euro = 890 Euro.

Zu beachten ist allerdings, dass es einen Hinzuverdienstdeckel gibt, also eine Höchstgrenze für den Hinzuverdienst. Dafür werden der Hinzuverdienst und die die Rentenauszahlung, die nach allen eventuellen Abzügen noch verbleibt, summiert. Wenn der Gesamtbetrag Ihr höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre überschreitet, wird der über dieser Grenze liegende Wert wiederum komplett auf Ihre Rente angerechnet.

Beispiel: Herr Sommer bezieht eine vorgezogene Altersrente von 2000 Euro und verdient außerdem monatlich 1500 Euro dazu. Nach Anrechnung des Hinzuverdienstes erhält er also nur noch 1610 Euro Rente und hat somit insgesamt 3119 Euro zur Verfügung. Da die gekürzte Rente und sein monatlicher Hinzuverdienst zusammen jedoch sein höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre von 3000 Euro monatlich überschreiten, wird auch der darüber hinausgehende Betrag von 110 Euro zu 100 Prozent auf seine verbleibende Rente angerechnet und er erhält nur noch 1610 Euro – 110 Euro = 1500 Euro Rente.

Welche Alternativen gibt es zum Vorruhestand?

Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine dementsprechende Vorruhestandsregelung vereinbart oder ist eine solche in Ihrer Betriebsvereinbarung vorgesehen, können Sie als Arbeitnehmer auch schon ab 58 Jahren in den sogenannten betrieblichen Vorruhestand gehen. Dann endet Ihr Beschäftigungsverhältnis zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen ein Vorruhestandsgeld, bis Sie die gesetzliche Altersrente erhalten – also bis zum Eintritt des regulären Renteneintrittsalters. Ein weiterer Vorteil: Das Vorruhestandsgeld ist rentenbeitragspflichtig. So zahlen Sie auch weiterhin in Ihre gesetzliche Rentenversicherung ein und erhöhen Ihre Altersrente. Der betriebliche Vorruhestand ist allerdings eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers – ob er Ihnen diesen anbietet oder gewährt, bleibt allein ihm selbst überlassen.

Um früher in Rente zu gehen, ohne kräftige Rentenabschläge hinnehmen zu müssen, können Sie auch das Lebensarbeitszeitkonto nutzen. Für ältere Arbeitnehmer, die schrittweise aus dem Berufsleben aussteigen möchten, kommt eventuell auch Altersteilzeit infrage, bei der die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert wird. Doch auch diese Möglichkeiten beruhen auf schriftlichen Vereinbarungen und werden vom Arbeitgeber freiwillig erbracht. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.


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