Lohnausfallprinzip: Infos und Rechtsberatung
Bei einem Arbeitsausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen gilt das Entgeltforzahlungsgesetz (EntgeltFG).
Der Lohn muss bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich über eine Dauer von höchstens 6 Wochen durch den Arbeitgeber fortgezahlt werden.
Die Höhe der zu zahlenden Vergütung richtet sich dabei nach dem sog. Lohnausfallprinzip, d. h., es ist der Verdienst fortzuzahlen, den der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte. Bei Arbeitnehmern, die auf Stundenlohnbasis entlohnt werden, sind die infolge der Krankheit ausgefallenen Arbeitsstunden zu vergüten, wobei von der konkreten individuellen Arbeitszeit auszugehen ist. Wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum der Erkrankung Überstunden geleistet hätte, gehört die zusätzliche Vergütung zum Lohnanspruch. Bei Akkord- oder Provisionsvergütungen ist von dem Durchschnittsverdienst auszugehen. Dem Arbeitnehmer soll während der Arbeitsunfähigkeit sein volles Einkommen, also auch laufende Leistungsprämien oder Zulagen, erhalten bleiben. Demgegenüber sind nach dem Lohnausfallprinzip Zulagen, die an eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung geknüpft sind, wie Essens- oder Fahrtkostenzuschüsse und auch Schmutzzulagen, nicht heranzuziehen. Auch Trinkgelder gehören i. d. R. nicht zum Arbeitsentgelt.
Nähere Auskünfte zum Lohnausfallprinzip erteilen die selbstständigen Kooperationsanwältinnen und -anwälte der DAHAG gerne telefonisch oder per E-Mail.