Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Infos & Tipps

Immer mehr Menschen werden nur befristet angestellt, sei es weil sie projektbezogen arbeiten, eine Schwangerschaftsvertretung antreten oder weil der Arbeitgeber ihre Fähigkeiten erst ausgiebig auf den Prüfstand stellen will. Dabei stellen sich viele Fragen, die vor allem das Ende der Beschäftigungszeit betreffen: Muss bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Kündigung ausgesprochen werden? Läuft das Arbeitsverhältnis automatisch aus? Darf auch vorzeitig gekündigt werden?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Das Wichtigste im Überblick

Befristeter Arbeitsvertrag: Muss eine Kündigung ausgesprochen werden?

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss keine Kündigung ausgesprochen werden, da das Arbeitsverhältnis von vornherein ein Ablaufdatum hat. Die Befristung kann dabei zum einen zeitgebunden sein, was bedeutet, dass der Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wird. Zum anderen kann sie zweckgebunden sein: Dann endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichung eines vorgegebenen Ziels, also der Fertigstellung des Projekts.

Bei einer zweckgebundenen Befristung endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nachdem Ihr Arbeitgeber Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass das Ziel erfüllt wurde (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

 

Gut zu wissen:

Wenn Ihr Chef Sie nach Ablauf der Befristung weiterhin an Ihrem Arbeitsplatz beschäftigt, gilt das Arbeitsverhältnis automatisch für auf unbestimmte Zeit verlängert. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist dazu nicht nötig (§ 15 Abs. 5 TzBfG).

Kann bei einem befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Gemäß § 15 Abs. 3 ist die vorzeitige ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen. Immerhin stellt die Befristung an sich schon einen Nachteil für den Arbeitnehmer dar, weshalb der Angestellte nicht auch noch den vorzeitigen Jobverlust fürchten soll.

Allerdings sieht das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren können, dass die vorzeitige ordentliche Kündigung doch möglich ist. Dabei müssen beiden Parteien aber dieselben Rechte eingeräumt werden: Will nur der Arbeitgeber sich die Kündigung offenhalten, dem Arbeitnehmer aber keine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben, wäre diese Regelung unwirksam. Der Arbeitnehmer darf nicht benachteiligt werden.

Auch ein Tarifvertrag kann die ordentliche Kündigung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ermöglichen. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vor, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen auch vor Ablauf der Befristung beendet werden kann.

Probezeit bei befristetem Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist von zwei Wochen

Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden. Ist dies der Fall, können beide Parteien ohne Angabe von Gründen zu jedem beliebigen Datum kündigen. Dabei ist eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beachten.

Außerordentliche Kündigung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Die außerordentliche Kündigung – welche meist fristlos, also mit sofortiger Wirkung erfolgt – ist auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss dies nicht vertraglich vereinbart werden.

Unter bestimmten Bedingungen ist es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien durch einen groben Pflichtverstoß nachhaltig zerstört wurde. Ein Beispiel wäre, wenn der Angestellte auf frischer Tat dabei ertappt wurde, wie er sich aus der Kasse bedient.

Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis erhalten? Das können Sie tun!

Wenn Angestellte in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten und dort schon länger als sechs Monate angestellt sind, greift für sie der allgemeine Kündigungsschutz. Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnisses. In der Praxis ist das allerdings eher irrelevant, da in der Regel keine Kündigung ausgesprochen wird. Immerhin endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der zuvor vereinbarten Dauer oder nach Erreichen eines vorgegebenen Ziels von selbst. Eine Kündigung ist nicht nötig.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch zuvor kündigen, können Sie wie jeder unbefristet Angestellte auch Kündigungsschutzklage einreichen. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht vorliegen. Ziel der Kündigungsschutzklage ist es, zu belegen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Erfahren Sie mehr dazu: Kündigungsschutzklage

Ist Ihre Klage erfolgreich und hat das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt, muss Ihr Arbeitgeber Sie weiterhin beschäftigen – allerdings nur bis zum vereinbarten Ablauf Ihres Vertrags. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, die Kündigungsschutzklage mit einer Entfristungsklage zu verknüpfen. Auch für diese gilt eine Frist von drei Wochen nach Kündigung oder nach Ablauf der Befristung.

Bei der Entfristungsklage wird geprüft, ob Ihr Arbeitgeber Sie überhaupt befristet anstellen durfte. Das heißt: Gab es keinen sachlichen Grund für die Befristung oder sind Ihrem Chef Formfehler bei der Befristung ohne Sachgrund unterlaufen, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Im besten Fall sind sowohl die Kündigungsschutzklage als auch die Entfristungsklage erfolgreich: Dann sind Sie weiterhin angestellt – und zwar unbefristet!

Was hier einfach klingt, erweist sich in der Praxis als äußerst schwierig. Häufig stehen Aussage gegen Aussage und als Arbeitnehmer kann man die Chancen einer Kündigungs- oder Entfristungsklage nur sehr schwer einschätzen. In diesem Fall helfen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG weiter. Diese beraten Sie telefonisch oder per E-Mail: Ihre Situation wird eingehend geprüft und Sie erhalten wertvolle Tipps zum weiteren Vorgehen. Rufen Sie einfach an und finden Sie heraus, ob Ihre Befristung wirksam ist oder nicht!


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