Arbeitsverweigerungsrecht: Arbeit verweigern ohne Abmahnung zu kassieren

Die Hauptpflicht eines jeden Arbeitnehmers besteht darin, seine Arbeit vertragsgemäß zu erledigen. In einigen Fällen dürfen Sie jedoch die Arbeit verweigern – ganz ohne eine Abmahnung oder Kündigung fürchten zu müssen. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie "nein" zu Ihrem Chef sagen dürfen!

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Arbeitsverweigerung: Das Wichtigste in Kürze

Zurückbehaltungsrecht: Wann darf ich die Arbeit verweigern?

Ein Arbeitsverhältnis ist vereinfacht gesagt nichts anderes als ein Schuldverhältnis: Sie erbringen Ihre vertraglich vereinbarte Leistung und Ihr Arbeitgeber vergütet Sie dafür. Wenn nun eine der beiden Parteien Ihren Pflichten nicht mehr nachkommt und gegen den Vertrag verstößt, kann die andere Partei vom sogenannten Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB Gebrauch machen.

Der häufigste Fall liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber im Zahlungsrückstand ist. Als Arbeitnehmer dürfen Sie dann die Arbeit verweigern, allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Lohnrückstand muss erheblich sein (etwa zwei bis drei komplette Monatsgehälter).
  • Es darf nicht absehbar sein, dass Ihr Arbeitgeber demnächst wieder zahlen wird.
  • Ihrem Arbeitgeber darf durch Ihre Arbeitsverweigerung kein zu großer wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Sind diese Bedingungen gegeben, haben Sie das Recht darauf, die Arbeit einzustellen. Ihr Lohnanspruch besteht dann weiter und eventuell ergeben sich sogar Schadenersatzansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie aufgrund der Lohnrückstände Kreditraten nicht mehr bezahlen können. Sanktionen wie eine Abmahnung oder gar die Kündigung haben Sie bei der gerechtfertigten Arbeitsverweigerung nicht zu befürchten.

Beachten Sie allerdings, dass Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich über Ihre Absicht informieren müssen. Geben Sie in dem Schreiben genau an, dass Sie die Arbeit verweigern wollen und weshalb.

Gut zu wissen: Wenn Sie die Arbeit rechtmäßig verweigern und dementsprechend keiner Beschäftigung mehr nachgehen, können Sie sich arbeitslos melden und Zuwendungen vom Jobcenter beantragen.

Mehr zum Thema und hilfreiche Tipps: Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt: 5 Wege zur Durchsetzung Ihrer Gehaltsansprüche

Arbeitsverweigerung aufgrund von Gewissenskonflikten

Im Falle des Zurückbehaltungsrechts ist die Situation recht klar: Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflichten nicht, also können Sie die Arbeitsleistung verweigern.

Weitaus schwieriger wird es, wenn kein Vertragsverstoß Ihres Arbeitgebers vorliegt und Sie die Ihnen zugewiesene Arbeit aufgrund von Gewissenskonflikten nicht erledigen möchten oder können.

In einem solchen Fall greift § 275 Abs. 3 BGB. Demnach kann ein Schuldner die Leistung verweigern, wenn sie ihm „unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann“. Es müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Arbeit muss Ihnen persönlich unzumutbar sein.
  • Es muss eine Interessensabwägung stattfinden, bei der Ihre Interessen als Arbeitnehmer mit denen Ihres Arbeitgebers abgewogen werden.

Gerade die zweite Voraussetzung ist in der Praxis nur schwer zu erfüllen: Immerhin ist es schwierig, neutral zu beurteilen, ob der Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass er die Arbeitsverweigerung rechtfertigt. Aufgrund dessen landen viele Fälle der Arbeitsverweigerung gemäß § 275 vor Gericht, welches dann im Einzelfall entscheiden muss.

Denn dem Gewissenskonflikt auf Seiten des Arbeitnehmers steht auf Seiten des Arbeitgebers das Weisungsrecht gegenüber. Demnach kann dieser grundsätzlich „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind“ (§ 106 Gewerbeordnung). Das bedeutet, dass Ihr Chef grundsätzlich das Recht dazu hat, Ihnen Aufgaben zuzuteilen und auch zu definieren, wo und wann Sie arbeiten müssen. Das geht jedoch nur „nach billigem Ermessen“. Er darf dabei also nicht willkürlich handeln, sondern muss Ihre berechtigten Interessen als Arbeitnehmer berücksichtigen.

Wenn Sie eine gewisse Tätigkeit aufgrund von Bedenken oder Gewissenskonflikten nicht verrichten möchten, aber nicht wissen, ob die Arbeitsverweigerung gerechtfertigt ist, können Sie einen der selbstständigen Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline dazu befragen. Schildern Sie einfach Ihre Situation – entweder direkt am Telefon oder per E-Mail – und schon erhalten Sie eine rechtliche fundierte Einschätzung Ihrer Lage.

3 Wegweisende Urteile: Gerechtfertigte Arbeitsverweigerung oder nicht?

1. Gerechtfertigte Arbeitsverweigerung wegen Gewissenskonflikten

Ein Arzt verweigerte die Mitarbeit an Medikamenten, die für den Fall eines nuklearen Kriegs entwickelt wurden.

Urteil: Der Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers ist berechtigt und schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers in diesem Fall ein. Der Arbeitgeber muss nach einer anderweitigen Tätigkeit für den Arzt suchen. Sollte allerdings keine gefunden werden können, kann eine personenbedingte Kündigung in Betracht gezogen werden (BAG-Urteil vom 24. Mai 1989, Az. 2 AZR 285/88).

2. Arbeitsverweigerung wegen Überschreitens der zulässigen Arbeitszeit: Kündigung unwirksam

Ein Lkw-Fahrer weigerte sich, seine Arbeit fortzusetzen. Er wies seinen Chef darauf hin, dass er mit Befahren der Baustelle seine zulässige Arbeitszeit überschreite und dies einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstelle. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.

Urteil: Die Kündigung ist unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht damit weiterhin (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2007, Az. 6 Sa 53/07).

3. Aufgaben bei Unterzeichnen des Arbeitsvertrags bekannt: Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt

Eine Auszubildende wurde dazu aufgefordert, eine Fasnachtsveranstaltung zu organisieren. Aus religiösen Gründen weigerte sie sich die Aufgabe zu übernehmen. Sie erhielt daraufhin eine Abmahnung.

Urteil: Die Abmahnung muss nicht zurückgenommen werden. Die Auszubildende wusste bei Unterzeichnung ihres Vertrags von ihrem Aufgabenprofil und war daher nicht dazu berechtigt, die Arbeit zu verweigern.

Welche Konsequenzen drohen, wenn ich die Arbeit verweigere?

Arbeit verweigern oder nicht? Mit dieser Entscheidung sollten Sie nicht leichtfertig umgehen, denn wenn sich herausstellt, dass Ihre Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt war, können sich daraus drastische Konsequenzen für Sie ergeben.

Die meisten Arbeitgeber werden bei einer ersten Arbeitsverweigerung zunächst eine Abmahnung aussprechen und Sie darin auf Ihr Fehlverhalten hinweisen.

Nehmen Sie Ihre Arbeit dann nicht wieder auf oder weigern Sie sich weiterhin, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, kann es zu einer Kündigung kommen. In diesem Fall sollten Sie schnell handeln: Nach Zugang der Kündigung haben Sie lediglich drei Wochen Zeit, um sich per Kündigungsschutzklage dagegen zu wehren. Bei dieser wird geprüft, ob Ihre Arbeitsverweigerung gerechtfertigt war und ob die Kündigung entsprechend unwirksam ist.

Sollte sich vor Gericht herausstellen, dass die Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt war, können auch Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Sind Ihrem Arbeitgeber dadurch wirtschaftliche Einbußen entstanden, kann er Ersatz für den entgangenen Gewinn fordern.


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 2,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice