Kündigungsschutzklage: Ablauf, Kosten und Erfolgsaussichten

Wenn die Kündigung ins Haus flattert, sind Panik und Unsicherheit verständlicherweise groß. Dabei müssen Sie wissen, dass den meisten Arbeitnehmern gar nicht so einfach gekündigt werden kann, denn sie stehen unter Kündigungsschutz. Gibt es also den Verdacht darauf, dass Ihre Kündigung unrechtmäßig und dementsprechend unwirksam ist, sollten Sie unverzüglich Kündigungsschutzklage einreichen. Doch Vorsicht: Sie haben dafür nur 3 Wochen Zeit!

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kündigungsschutzklage: Das Wichtigste im Überblick

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie gegen eine nicht rechtmäßige Kündigung vorgehen. Im Rahmen der Kündigungsklage prüft das Gericht die Kündigung: War diese tatsächlich nicht gerechtfertigt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. In der Realität wollen jedoch nur wenige Arbeitnehmer nach einer Kündigung wieder an den alten Arbeitsplatz zurück. Daher enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindung.

Achtung: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage ist knapp!

Wollen Sie Kündigungsschutzklage einreichen, sollten Sie schnell sein. Denn dafür haben Sie ab Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit!

Soll ich Kündigungsschutzklage einreichen oder nicht?

Auch wenn die Aussicht auf einen Rechtsstreit alles andere als angenehm ist: In den meisten Fällen ist es durchaus sinnvoll, Kündigungsschutzklage einzureichen. Sollte sich eine Kündigung als ganz offensichtlich unwirksam herausstellen und haben Sie sich nicht mit einer Kündigungsschutzklage dagegen gewehrt, müssen Sie sogar mit Konsequenzen beim Arbeitsamt rechnen. Um die zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt zu umgehen ist das Einreichen einer Kündigungsschutzklage in vielen Fällen unumgänglich.

Soll ich Kündigungsschutzklage einreichen, obwohl ich das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will?

Das eigentliche Ziel einer Kündigungsschutzklage besteht darin, zu beweisen, dass die Kündigung unwirksam war. Ist dies der Fall, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. In der Praxis ist es jedoch so, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nach der ausgesprochenen Kündigung gar nicht mehr miteinander arbeiten wollen. Immerhin wird die Kündigung – mag sie nun begründet gewesen sein oder nicht – weiterhin im Raum stehen. Aus diesem Grund wird häufig ein Vergleich angestrebt, der in einer Abfindung für den Arbeitnehmer endet.

Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass er das Risiko eines verlorenen Prozesses relativ einfach umschiffen kann. Sollte sich die Kündigung nämlich als unwirksam herausstellen, bestand das Arbeitsverhältnis weiter: Er muss Sie also auch für die verpasste Zeit bezahlen und das kann sehr teuer werden. Eine Abfindung hat für Sie als Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Zeit nach der Kündigung erst einmal finanziell abgesichert ist. Außerdem müssen Sie nicht mehr an den unliebsamen Arbeitsplatz zurückkehren.

Kann ich nicht einfach Widerspruch gegen die Kündigung einlegen?

Nein, wollen Sie Ihre Kündigung anfechten, ist die Klage nötig. Bei einer Kündigung handelt es sich nämlich um eine sogenannte einseitige Willenserklärung. Grundsätzlich hängt diese also nicht davon ab, ob Sie die Kündigung akzeptieren oder nicht. Ein reiner Widerspruch ist also sinnlos; die Kündigung muss offiziell für unwirksam erklärt werden.


Frage aus unserer Online-Rechtsberatung: Kündigungsschutzklage wegen fristloser Kündigung


 

Woher weiß ich, ob meine Kündigung unwirksam war?

Eine Kündigung kann aus vielen verschiedenen Gründen unwirksam sein. Hier sind einige Beispiele:

  1. Formfehler: Wurde die Kündigung beispielsweise nur mündlich und nicht schriftlich erklärt, ist sie nicht wirksam. Sollte dies bei Ihnen der Fall gewesen sein, profitieren Sie zudem von einer verlängerten Frist zum Einreichen der Kündigungsschutzklage. Diese beginnt nämlich erst mit Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens. Da Sie dieses aber nie erhalten haben, hat die Frist nicht zu laufen begonnen.
  2. Kündigung von Personen, die unter Sonderkündigungsschutz stehen:Unter besonderem Kündigungsschutz stehen beispielsweise Schwangere, Schwerbehinderte, betriebliche Datenschutzbeauftragte oder Betriebsratsmitglieder. Für diese Personengruppen gelten unterschiedliche Abstufungen der Unkündbarkeit.
  3. Kündigung ist sozial ungerechtfertigt: Wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten liegen, und auch nicht durch dringende betriebliche Gründe bedingt ist, gilt sie in der Regel als sozial ungerechtfertigt. Nur personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe rechtfertigen eine Kündigung.

Tipp: Holen Sie sich anwaltlichen Rat!

Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie auch einen der selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG konsultieren. Halten Sie dazu am besten Ihren Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben bereit. Sie erhalten innerhalb weniger Minuten am Telefon eine rechtlich fundierte Einschätzung Ihrer Lage und Tipps für das weitere Vorgehen.

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

Der gesetzliche Kündigungsschutz muss greifen:

Eine Kündigungsschutzklage können Sie nur dann einreichen, wenn der gesetzliche Kündigungsschutz für Sie greift. Dies ist erst nach sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit der Fall. Diese Zeit wird als Wartezeit bezeichnet und oft mit der Probezeit verwechselt. Während letztere aber ausdrücklich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden muss, greift der Kündigungsschutz automatisch – aber eben erst nach sechs Monaten. Auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag also keine Probezeit vorgesehen ist, genießen Sie während der ersten sechs Monate gemäß § 1 Abs. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz.

Der Betrieb muss mehr als zehn Mitarbeiter haben:

In Kleinbetrieben greift der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nicht. Um einen Kleinbetrieb handelt es sich, wenn regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden zur Hälfte gezählt. Werden bis zu 30 Stunden gearbeitet, zählen Sie mit 0,75. Wer über 30 Stunden pro Woche arbeitet, wird als Vollzeitbeschäftigter gewertet.

Kündigungsschutzklage in Ausnahmefällen auch in der Probezeit möglich

Wenn Sie noch in der Probezeit sind, greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Dennoch kann eine Kündigung unwirksam sein, etwa weil sie auf diskriminierenden Gründen beruht. In einem solchen Fall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen und genau einschätzen lassen, wie Ihre Erfolgsaussichten stehen. 

Wie lege ich Kündigungsschutzklage ein?

Abgesehen von der strengen 3-Wochen-Frist ist das Einreichen der Kündigungsschutzklage verhältnismäßig arbeitnehmerfreundlich, denn wirkliche Formvorgaben gibt es nicht. Die Klage muss lediglich innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Einen Anwalt brauchen Sie hierfür zwar nicht, doch ist zu bedenken, dass die Rechtsvertretung durchaus von Vorteil sein kann: Durch seine Erfahrungswerte und sein Verhandlungsgeschick kann ein Anwalt in der Regel überzeugender argumentieren und so eine höhere Abfindung für Sie herausschlagen.

Muster Kündigungsschutzklage

Ihre Kündigungsschutzklage sollte den folgenden Wortlaut enthalten:

Ich werde beantragen,


1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom XXX, zugegangen am XXX, zum XXX nicht aufgelöst worden ist.


2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Schritt 1: Gütetermin

Ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen, wird dieses zunächst einen Termin für eine Güteverhandlung veranschlagen. Diese findet zeitnah, in der Regel innerhalb von zwei bis spätestens sechs Wochen statt. Vor dem Vorsitzenden der Kammer wird dann die Angelegenheit vorgetragen. Die ehrenamtlichen Richter sind bei diesem ersten Schritt noch nicht anwesend. Beim Gütetermin wird eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber angestrebt. Dies ist meist die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und dem Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung auszuzahlen. Kann die Einigung erzielt werden, ist das Klageverfahren bereits beendet. Besteht die Auseinandersetzung weiterhin, wird ein Kammertermin veranschlagt.

Schritt 2: Kammertermin

Beim Kammertermin, der etwa drei bis fünf Monate nach der Güteverhandlung stattfindet, sind neben dem eigentlichen Richter auch zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Einer davon ist aus dem Bereich der Arbeitnehmer, der zweite aus dem der Arbeitgeber. Die unterschiedlichen Sichtweisen der beiden Richter dienen dazu, ein möglichst neutrales Urteil zu gewährleisten.

Vor diesen Richtern wird dann erneut das Anliegen vorgetragen. Auch hier kann noch ein Vergleich geschlossen werden. Kommt es nicht zur Einigung, fällt das Gericht ein Urteil. Ist eine der Parteien damit nicht einverstanden, kann gegen das Urteil innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung eingelegt werden. Spätestens jetzt sollten Sie einen Anwalt einschalten.

Welches Gericht ist für die Kündigungsschutzklage zuständig?

Für eine Kündigungsschutzklage ist das Arbeitsgericht am Geschäftssitz Ihres Arbeitgebers oder alternativ das Arbeitsgericht am Ort der jeweiligen Niederlassung zuständig. Arbeiten Sie beispielsweise in einer Filiale in Berlin für ein Hamburger Unternehmen, können Sie sich in beiden Städten an das Arbeitsgericht wenden.

Kosten der Kündigungsschutzklage: Lohnt sich das überhaupt?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Beide Posten können nicht frei gewählt werden, sondern unterliegen klaren Vorgaben. Da es so nicht zu bösen Überraschungen und Kostenfallen kommen kann, ist das Kostenrisiko bei der Kündigungsschutzklage im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Verfahren verhältnismäßig einfach und präzise zu kalkulieren.

Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz definiert. Sie orientieren sich am Streitwert der Sache, der bei Kündigungsschutzklagen drei Brutto-Monatsverdienste beträgt. Verdienen Sie beispielsweise 2.500 Euro brutto, liegen die Gerichtskosten bei 302 Euro. Bei einem Verdienst von 4.000 Euro pro Monat, müssen Sie mit Gerichtskosten in Höhe von 392 Euro rechnen.

Die Anwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Das Anwaltshonorar fällt deutlich höher aus als die Gerichtskosten und liegt bei einem Brutto-Monatsgehalt von 3.000 Euro beispielsweise bei 2.135 Euro. Da viele Kündigungsschutzklagen mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer rechnen, lohnt sich der Prozess in vielen Fällen trotz der hohen Anwaltskosten. Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegte Höhe von Abfindungen, doch gilt folgende Faustregel: halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Mit diesen Daten können Sie sich das Kostenrisiko, das in Ihrem Fall vorliegt, selbst ausrechnen und anhand der Fakten entscheiden, ob Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen wollen.

Gut zu wissen: Endet die Kündigungsschutzklage in einem Vergleich, entfallen die Gerichtskosten. Allerdings steigen bei Zahlung einer Abfindung automatisch die Anwaltskosten, da dieser eine sogenannte „Einigungsgebühr“ erhält.

Wer übernimmt die Kosten für die Kündigungsschutzklage?

Beim Kündigungsschutzprozess trägt übrigens jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Auch wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie nicht die Anwaltskosten Ihres ehemaligen Chefs oder Ihrer ehemaligen Chefin übernehmen.

Wie hoch wird meine Abfindung ausfallen?

Zuallererst müssen Sie beachten, dass Arbeitnehmer in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben. Sind allerdings zwei Faktoren gegeben, stehen Ihre Chancen auf eine Abfindung gut:

  1. Ihre Kündigung wurde im Rahmen der Kündigungsschutzklage für unwirksam erklärt, weshalb das Arbeitsverhältnis de facto weiterbesteht.
  2. Ihnen ist es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

In diesem Fall ist das Gericht gemäß § 9 Abs. 1 KSchG dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis auf Ihren Antrag hin aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die Höhe der Abfindung beträgt in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das bedeutet: Je länger Sie im Betrieb waren, desto höher wird Ihre Abfindung ausfallen. Als Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses hat das Gericht das Datum zu wählen, mit dem es im Falle einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.

In der Regel kommt es allerdings gar nicht erst soweit, dass das Gericht ein derartiges Urteil fällen muss: Weil Arbeitsgerichte sich oft auf die Seite der Arbeitnehmer stellen und das Risiko eines verlorenen Prozesses hoch ist, wird der Arbeitgeber häufig schon im Güte- oder spätestens im Kammertermin auf einen Vergleich hinarbeiten. Bei diesem wird sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und dass im Gegenzug eine Abfindung gezahlt wird. Auch hier gilt die Faustregel: halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.


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