Arbeitszeitkonto: Bei flexibler Arbeitszeit den Überblick behalten

Bei flexibler Arbeitszeit kann es schnell mal passieren, dass Sie mehr oder weniger arbeiten, als Sie es Ihrem Vertag nach müssten. Damit diese Stunden nicht einfach verschluckt werden, empfiehlt sich die Führung eines Arbeitszeitkontos. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto?

Bei einem Arbeitszeitkonto handelt es sich nicht um ein Arbeitszeitmodell, sondern um ein Steuerungselement für flexible Arbeitszeit. In vielen Betrieben schwankt die Arbeitsauslastung saisonal oder projektbedingten Gründen enorm – andere gewähren ihren Mitarbeitern Gleitzeit mit flexibler Einteilung der Arbeitszeit. So kann es vorkommen, dass Sie als Arbeitnehmer in einer Woche mal weniger arbeiten, als es in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, oder aber einige Überstunden machen müssen.

Um bei flexiblen Arbeitszeiten den Überblick darüber zu behalten, wie viele Arbeitsstunden Sie tatsächlich geleistet haben, empfiehlt sich ein Arbeitszeitkonto. Dieses ist vergleichbar mit einer Art Sparbuch, auf dem kein Geld, sondern Arbeitsstunden angesammelt werden.

Und das funktioniert so: Ihre tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird schriftlich oder elektronisch erfasst und mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit abgeglichen. Wenn Sie Überstunden machen, werden diese auf Ihr Konto eingezahlt. In Wochen, in denen Sie Minusstunden machen, also weniger arbeiten als vertraglich vereinbart, können diese Stunden dann von Ihrem Arbeitszeitkonto wieder abgezogen werden.

Ihr monatliches Gehalt bleibt dabei immer gleich – egal ob Sie mal mehr oder weniger gearbeitet haben.

Kann jeder einfach ein Arbeitszeitkonto führen?

Ein Arbeitszeitkonto darf nur mit rechtlicher Grundlage geführt werden. Das bedeutet, dass weder Sie als Arbeitnehmer, noch Ihr Chef auf eigene Faust beschließen können, dass für Sie ein solches Konto geführt wird. Es muss im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt sein. Zusätzlich zu der Vereinbarung, dass Ihre tatsächlich geleistete Arbeitszeit notiert und mit der vertraglich festgelegten Arbeitszeit abgeglichen wird, sollte der Arbeitsvertrag darüber hinaus festlegen, um welche Art Arbeitszeitkonto es sich handelt. Es gibt neben dem Jahresarbeitszeitkonto auch Langzeitkonten, auf denen Arbeitszeit langfristig für ein Sabbatjahr oder einen vorzeitigen Ruhestand angespart werden kann.

Spanne des Arbeitszeitkontos

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass Sie ein Arbeitszeitkonto führen, sollte dabei unbedingt auch die Spanne festgelegt werde. Unter Spanne versteht man die Anzahl von Plus- oder Minusstunden, die Sie maximal ansammeln dürfen. Eine Spanne soll vermeiden, dass Sie mehr Plusstunden aufbauen, als Sie wieder abbauen können – oder anders herum: So viele Minusstunden sammeln, die Sie nicht wieder aufholen können.

Ausgleichszeitraum des Arbeitszeitkontos

Ebenfalls unbedingt notwendig ist ein festgelegter Zeitraum, in dem die angesammelten Plus- oder Minusstunden wieder ausgeglichen werden. Dieser Ausgleichzeitraum hängt natürlich eng mit der Spanne Ihres Arbeitskontos zusammen. Empfehlenswert ist dabei ein Zeitraum von maximal einem Jahr. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Arbeitsstunden, beziehungsweise eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich – exklusive Pausen. Wenn Sie mehr als diese 48 Stunden arbeiten, leisten Sie Mehrarbeit. Diese muss innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden (§ 3 ArbZG).

Was passiert mit den angesammelten Stunden, wenn ich das Unternehmen verlasse?

Was mit Ihren angesammelten Stunden passiert, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, hängt davon ab, ob Sie unausgeglichene Plus- oder Minusstunden haben

Plusstunden, also Überstunden, müssen ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber sie Ihnen entweder auszahlen oder einen anderweitigen Ausgleich schaffen muss – zum Beispiel Freizeit, indem Sie das Unternehmen früher verlassen.

Gut zu wissen: Seien Sie vorsichtig, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt und lesen Sie diesen genau durch. In diesem einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht selten darauf, dass alle Ansprüche, die aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, als abgegolten gelten. Damit würden Sie auf die Ausbezahlung Ihrer angesammelten Überstunden verzichten!

Anders verhält es sich bei angesammelten Minusstunden. Diese darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht vom Gehalt abziehen. Das geht nur, wenn er nachweisen kann, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Sie Minusstunden angesammelt haben – zum Beispiel wegen Arbeitsverweigerung.


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