Schichtarbeit: Das sind Ihre Rechte im Schichtdienst
Schichtarbeit oder Schichtdienst – wie es vor allem im öffentlichen Dienst genannt wird – ist immer dann nötig, wenn die Arbeit nicht in der zulässigen Höchstarbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers erbracht werden kann. Aus diesem Grund wechseln sich mehrere Arbeitnehmer in Schichten an einem Arbeitsplatz ab und so mancher muss dann nachts arbeiten, wenn andere schlafen. Das kann auf Dauer sehr belastend sein. Lesen Sie deshalb hier alles, was Sie über die Schichtarbeit, Ihre Rechte sowie Zuschläge für Nachtarbeit wissen müssen.
Wieso in Schichten arbeiten?
Vor allem in Produktionsbetrieben und im Dienstleistungsbereich lässt sich die Arbeit nicht innerhalb der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers erledigen. Die Produktions- und Servicezeiten müssen darüber hinaus ausgeweitet werden, oftmals bis in die Nacht hinein oder auch 24 Stunden lang, sieben Tage in der Woche – so zum Beispiel bei der Polizei oder in Krankenhäusern. Während eine solche Ausweitung der Betriebszeiten im Dienstleistungssektor nötig ist, dient sie im Bereich der Produktion hauptsächlich der optimalen Auslastung von teuren Maschinen, deren Abschaltung in der Nacht enorme Kosten verursachen würde.
Da ein Arbeitnehmer alleine diese Arbeitszeiten nicht erbringen kann, wechseln sich mehrere Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz ab und arbeiten an diesem in Schichten. Das Arbeitszeitgesetz gibt dabei den rechtlichen Rahmen vor, zum Beispiel wie lange gearbeitet werden darf oder welche Besonderheiten für Arbeitnehmer gelten, die in einer Nachtschicht arbeiten. Eine klare Definition der Schichtarbeit liefert es jedoch nicht.
Diese einheitlich zu definieren ist auch nicht möglich, da es verschiedene Modelle von Schichtarbeit gibt. Manchmal wird abwechselnd in zwei Schichten gearbeitet – zum Beispiel im Einzelhandel – üblicherweise gibt es aber drei oder sogar vier oder fünf Schichten. Dabei leistet ein Arbeitnehmer in der Regel eine Arbeitszeit von acht Stunden ab und übergibt danach seinen Arbeitsplatz an den Arbeitnehmer, der die nächste Acht-Stunden-Schicht übernimmt. Eine kurze Überschneidung der beiden Schichten macht dabei eine reibungslose Übergabe des Arbeitsplatzes möglich.
Klassischerweise wird der Arbeitstag in Frühschicht (6-14 Uhr), Spätschicht(14-22 Uhr) und Nachtschicht (22-6 Uhr) eingeteilt. Für Bäckereien und Konditoreien gilt die Zeit von 23-5 Uhr als Nachtschicht.
Pausen und Ruhezeiten bei Schichtarbeit
Die Einteilung der Arbeitszeiten erfolgt in einem Schichtplan, der in der Regel vom Arbeitgeber erstellt wird. Dieser darf aufgrund seines Weisungsrechtes (§ 106 Satz 1 Gewerbeordnung) über die Lage der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter „nach billigem Ermessen“ bestimmen und daher seine Mitarbeiter in Schichten einteilen. Das Arbeitszeitgesetz gibt dabei vor, dass Sie als Arbeitnehmer maximal acht Stunden am Tag – in Ausnahmefällen kann auf zehn Stunden verlängert werden – arbeiten dürfen und dabei ausreichend Ruhepausen einlegen müssen. Das gilt sowohl für die Arbeit am Tag als auch für Nachtarbeiter. Bei der Schichtarbeit kommen vor allem in der Nachtschicht kürzere Pausen vor, dafür aber mehr als eine. Das soll eine bessere Erholung während der Arbeitszeit gewährleisten.
Zwischen Ihren Schichten müssen Sie eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einlegen.
Üblich ist eine Arbeit in Wechselschicht. Das bedeutet einen turnusmäßigen – meist wöchentlichen – Wechsel zwischen Tag- und Nachtschicht.
Schichtarbeit, und vor allem die Arbeit in der Nachtschicht, ist für Arbeitnehmer sehr belastend, da sie von ihrem normalen Lebensrhythmus abweichen müssen. Tagsüber schlafen und nachts arbeiten – das kann den Körper und den Geist ganz schön aus der Bahn werfen. Aus diesem Grund gibt das Arbeitszeitgesetz vor, dass Nachtarbeiter mindestens alle drei Jahre eine arbeitsmedizinische Untersuchung machen können, deren Kosten vom Arbeitgeber übernommen wird. Als Nachtarbeiter gilt jeder Arbeitnehmer, der regelmäßig mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit – also während 22 und 6 Uhr – arbeitet. Wenn Sie das 50. Lebensjahr überschritten haben, haben Sie einen jährlichen Anspruch auf diese Untersuchung. Wenn dabei eine Gefährdung Ihrer Gesundheit durch die Arbeit in der Nacht festgestellt wird, haben Sie einen Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz.
Am wenigsten belastend ist ein Vorwärtswechsel. Das bedeutet, dass auf eine Arbeit in der Frühschicht in der Woche darauf die Spätschicht und auf diese dann die Nachtschicht folgen sollte. Darüber hinaus ist es empfehlenswert maximal drei Nachtschichten am Stück zu arbeiten und nach dieser eine Ruhezeit von 24 Stunden – besser noch 48 Stunden – einzuhalten.
Welche Schicht-Modelle gibt es?
Bei den Schichtmodellen unterscheidet man zwischen vollkontinuierlicher Schichtarbeit und teilkontinuierlicher Schichtarbeit. Vollkontinuierlichbedeutet, dass der Betrieb sieben Tage in der Woche 24 Stunden lang durch läuft und die Arbeitsplätze rund um die Uhr besetzt sein müssen.
Bei der teilkontinuierlichen Schichtarbeit gibt es verschiedenen Varianten: Zum Beispiel die teilkontinuierliche Schichtarbeit mit freien Wochenenden. Dort wird unter der Woche rund um die Uhr gearbeitet. Am Wochenende aber ruht der Betrieb, die Maschinen werden abgestellt.
Daneben gibt es die teilkontinuierliche Schichtarbeit ohne Nachtschicht. Der Betrieb läuft hier zwar sieben Tage in der Woche, aber eben nicht nachts. Das kommt zum Beispiel bei Geschäften in Bahnhöfen und Flughäfen vor. Oftmals gibt es hier statt der Nachtschicht aber eine zusätzliche Tagschicht.
Wer darf nicht in der Nachtschicht arbeiten?
Nicht jeder Arbeitnehmer darf in der Nachtschicht eingesetzt werden. Für jugendliche Arbeitnehmer gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG). Gemäß § 14 Abs. 1 JArbschG dürfen Jugendliche nur zwischen 6-20 Uhr arbeiten. Schwangere Frauen und Mütter, in deren Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, dürfen gemäß §8 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ebenfalls nur tagsüber arbeiten und nicht zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt werden.
Arbeitnehmer, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit durch Nachtarbeit festgestellt wurde, haben einen Anspruch darauf, dass für sie ein Tagesarbeitsplatz geschaffen wird.
Lesen Sie hier ein Beispiel dazu aus unserer E-Mail-Beratung:
Schichtarbeit für 60-Jährigen zumutbar?
Bekomme ich einen Schichtzuschlag für Nachtarbeit?
Wer nachts arbeitet und als Nachtarbeiter gilt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich der Nachtarbeit. Dieser kann in Form eines Schichtzuschlages oder auch in Form von Freizeitausgleich erfolgen. Alles, was Sie über den Nachtzuschlag und die Arbeit bei Nacht wissen müssen, können Sie hier nachlesen:
Der Betriebsrat bestimmt mit
In Schichtbetrieben mit Betriebsrat hat dieser gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitspracherecht bei der praktischen Ausführung von Schichtarbeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass er für oder gegen Schichtarbeit entscheiden kann. Vielmehr kann er darauf Einfluss nehmen, inwiefern die Schichtarbeit in dem Betrieb aussehen soll – also zum Beispiel dass der turnusmäßige Wechsel vorwärts stattfinden soll.