Nachtbereitschaft
Nachtbereitschaft - Infos und Rechtsberatung
Nachtbereitschaft ist Arbeitszeit während der Nachtstunden, während derer sich der Arbeitnehmer lediglich jederzeit für den Bedarfsfall bereithalten muss. Arbeitsleistung muss dabei grundsätzlich nur bei akutem Bedarf erbracht werden. Der Arbeitnehmer kann hierbei in der Regel auch schlafen.
Die Arbeitszeit eines Nachtarbeitnehmers bestimmt sich grundsätzlich nach § 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und beträgt maximal 8 Stunden täglich. Sie darf auf mehr 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Für den Fall der Nachtbereitschaft gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung in in § 7 Abs. 1 Nr. 4 a ArbZG, die erlaubt, die werktägliche Arbeitszeit tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung über 10 Stunden hinaus zu verlängern, wenn ein erheblicher Anteil der Arbeitszeit Nachtbereitschaft darstellt.
Weitere Fragen zum Thema Nachtbereitschaft beantworten Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.