Sonderurlaub bei Umzug: Wann Sie einen Anspruch darauf haben
Ein Umzug kostet nicht nur Geld und Nerven, sondern auch Zeit. Manche Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern deshalb einen Sonderurlaub bei Umzug. Lesen Sie hier, wann Sie einen Urlaubsanspruch bei Umzug haben und was Sie sonst bei Ihrem Sonderurlaub beachten müssen.
Die wichtigsten Infos zum Sonderurlaub bei Umzug
Die schlechte Nachricht: Im Bundesurlaubsgesetz ist kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bei Umzug verankert.
Die gute Nachricht: Einige tarif- und arbeitsvertragliche Regelungen sehen ein oder zwei bezahlte Urlaubstage bei einem Umzug vor – in der Regel aber nur dann, wenn dieser betriebsbedingt ist.
Nicht nur bei größeren Haushalten reicht ein Wochenende meist nicht aus, um das ganze Hab und Gut in die neue Wohnung zu bringen und die alte Bleibe übergabefertig zu machen. Zudem muss auch Zeit für Behördengänge und andere administrative Tätigkeiten einkalkuliert werden. In Anbetracht eines bevorstehenden Umzugs fragen sich entsprechend viele Arbeitnehmer: Steht mir eigentlich Sonderurlaub zu oder muss ich meinen Erholungsurlaub opfern?
Sonderurlaub bei Umzug: Gibt es sowas überhaupt?
Zwar trifft das Bundesurlaubsgesetz keine Regelungen zum Sonderurlaub bei einem Wohnortswechsel, doch enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einen wichtigen Paragraphen. Dieser setzt sich damit auseinander, was passiert, wenn es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, zur Arbeit zu erscheinen.
§ 616 Satz 1 BGB: Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Dieser Paragraph wird von vielen Arbeitnehmern zitiert, wenn es darum geht, beim Chef um Sonderurlaub zu bitten. Gerade bei einem Todesfall in der Familie oder der Geburt eines Kindes kann durchaus von einer unverschuldeten und vorübergehenden Verhinderung ausgegangen werden.
Bei einem Umzug sieht die Situation allerdings etwas anders aus, denn laut BGB ist die vorübergehende Verhinderung nur dann gerechtfertigt, wenn der Grund dafür nicht in der eigenen Person liegt, sprich durch externe Ereignisse bedingt ist. Entscheidet man sich also aus privaten Gründen für einen Umzug – sei es weil man eine größere Wohnung möchte oder mit dem Partner zusammenzieht – ist eher nicht von einer gerechtfertigten vorübergehenden Verhinderung auszugehen.
Zusätzlich dazu ist zu beachten, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Anspruch auf Sonderurlaub, der sich aus § 616 BGB ergeben würde, per Arbeitsvertrag ausschließen kann. Ist Ihr Vertrag mit einer solchen Klausel versehen, stehen Ihre Chancen auf die bezahlte Freistellung eher schlecht.
Vertraglich vorgesehener Sonderurlaub
Anders sieht es natürlich dann aus, wenn genau das Gegenteil der Fall ist und Ihr Arbeitsvertrag explizit den Sonderurlaub bei Umzug vorsieht. Dann kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen nicht nachträglich noch verwehren. Auch in der Betriebsvereinbarung – also dem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – kann ein Anspruch auf Umzugsurlaub verankert sein. Generell empfiehlt es sich, bei größeren Betrieben zunächst mit dem Betriebsrat zu sprechen: Dort können Sie in Erfahrung bringen, wie die Anfrage bisher gehandhabt wurde und ob Ihren Kollegen und Kolleginnen in der Vergangenheit freie Tage für den Umzug eingeräumt wurden.
Gut zu wissen: Hat Ihr Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereits seit Jahren ein oder zwei Tage Sonderurlaub für die Erledigung eines Umzugs gewährt, kann es sein, dass dieser bereits in die betriebliche Übung übergegangen ist. Das bedeutet, dass die Gewährung des Sonderurlaubs aus diesem Anlass bereits „üblich“ geworden ist und sich die Arbeitnehmer darauf verlassen können – einfach weil sie gewohnt sind, dass Ihnen der Sonderurlaub zusteht. Ist dies der Fall kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nicht einfach ablehnen.
Sonderurlaub bei betriebsbedingtem Umzug
Wenn Ihr Chef Sie in eine andere Stadt oder gar ins Ausland versetzt, kann Ihnen durchaus bezahlter Sonderurlaub zustehen. Rechtlich verankert ist dieser allerdings weiterhin nicht; stattdessen müssen Sie auch hier auf arbeitnehmerfreundliche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen hoffen.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und der entsprechende Tarifvertrag für Sie greift, ist der Antrag auf Sonderurlaub bei Umzug denkbar einfach. Ihr Anspruch darauf ist in § 29 TVöD festgelegt und genau definiert. Allgemein definiert der TVöD den Sonderurlaub als bezahlte Arbeitsfreistellung. Das heißt, dass Ihr Anspruch auf Vergütung weiterhin besteht, obwohl Sie am entsprechenden Tag keine Gegenleistung erbracht haben, sprich nicht gearbeitet haben. Laut § 29 TVöD haben Sie bei einem Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort einen Anspruch auf einen freien Tag.
Umzug: Sonderurlaubsanspruch von Beamten
Auch Bundesbeamte oder Bundesbeamtinnen dürfen sich über klar definierte Sonderurlaubsansprüche bei fortlaufender Besoldung freuen. Diese sind in der Sonderurlaubsverordnung – kurz SUrlV – festgelegt:
- Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass: zwei Arbeitstage
- Umzug ins Ausland oder vom Ausland zurück ins Inland aus dienstlichem Anlass: drei Arbeitstage
Selbst wenn alles klar geregelt scheint, weil beispielsweise Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag scheinbar klare Regelungen für Sonderurlaub vorsieht, kann es in der Praxis dennoch zu Streitigkeiten kommen: Was ist, wenn ich noch in der Probezeit bin? Was gilt bei Teilzeitbeschäftigen? Was ist, wenn Kollege A der Sonderurlaub für seinen Umzug gewährt wurde, mir aber nicht? Bei diesen Fragen und vielen weiteren können Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sie informieren Sie nicht nur über alle relevanten Rechtsgrundlagen, sondern geben zusätzlich hilfreiche Tipps für das Gespräch mit dem Chef.