Sonderurlaub bei Todesfall: Habe ich Urlaubsanspruch?

Ein Todesfall in der Familie ist eine emotionale Ausnahmesituation. Darum sieht das Gesetz einen Sonderurlaub bei Todesfall in der Familie vor - den Trauerurlaub. Lesen Sie hier, welchen Urlaubsanspruch Sie im Trauerfall haben und wie Sie diesen wahrnehmen können.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Ihr Recht auf Sonderurlaub im Trauerfall:

Sonderurlaub im Trauerfall: Beratung durch einen Anwalt

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Sonderurlaub bei Tod eines Elternteils, eines Kindes oder des Ehepartners

In vielen Fällen ist Ihr Anspruch auf Sonderurlaub im Trauerfall im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten. Zunächst sollten Sie diese Dokumente also konsultieren und nachschlagen, ob Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge haben.

Sonderurlaub im Todesfall nach Tarifvertrag

Explizite Regelungen finden sich beispielsweise in der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes – kurz SUrlV. Dort ist verankert, dass Beamte beim Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils je zwei Arbeitstage bezahlt freigestellt werden.

Sehr ähnlich definiert der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)den Sonderurlaubsanspruch im Todesfall. Auch hier stehen Angestellten zwei Urlaubstage zu. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass der TVöD im Gegensatz zur SUrlV von „Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ spricht. Das heißt, dass eine enger gefasste Definition zum Tragen kommt, die lediglich Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften umfasst. (Bei letzterem handelt es sich um eine Art Vorläufer der „Ehe für alle“, der es homosexuellen Paaren ermöglicht hat, ihrer Beziehung einen offiziellen rechtlichen Rahmen zu geben.) Streng genommen hat man als unverheirateter Angestellter laut TVöD also keinen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Partner stirbt. Die meisten Arbeitgeber dürften in solchen Extremfällen allerdings Verständnis zeigen und den Antrag wohlwollend prüfen.

Todesfall: Sonderurlaub nach § 616 BGB

Greift für Ihr Beschäftigungsverhältnis kein Tarifvertrag und sieht auch Ihr Arbeitsvertrag keine explizite Regelung bezüglich des Sonderurlaubs vor, können Sie sich zwar nicht auf das Bundesurlaubsgesetz, aber auf § 616 BGBberufen. Darin ist die „vorübergehende Verhinderung“ verankert. Im Prinzip sagt der Paragraf, dass Arbeitgeber die Fortzahlung der Bezüge nicht einstellen dürfen, wenn ein Angestellter aus einem in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum von der Arbeit fernbleibt.

Bei einem Trauerfall handelt es sich eben um einen solchen Grund: Der Angestellte hat den Todesfall nicht zu verantworten und ist dennoch persönlich davon betroffen. Da § 616 BGB sich allerdings recht vage hält, was die Dauer der vorübergehenden Verhinderung betrifft, sollten Sie sich bei Ihrem Sonderurlaubsantrag an den gängigen Tarifregelungen orientieren. So sehen das meist auch die Arbeitsgerichte und halten einen Sonderurlaubsanspruch von zwei Tagen für gerechtfertigt. So müssen Sie als Angehöriger am eigentlichen Todestag nicht zur Arbeit erscheinen und auch für die Bestattung dürfen Sie der Arbeit ohne finanzielle Einbußen fernbleiben.

Auch gilt, dass der Paragraf wirklich nur bei Verwandten ersten Grades greift. Hier orientiert sich die Rechtsprechung ebenfalls an den gängigen Tarifverträgen und Verordnungen und sieht den Sonderurlaub von zwei Tagen beim Tod der folgenden Verwandten als gerechtfertigt an:

  • Eltern
  • Kinder (inklusive Pflege- und Adoptivkinder)
  • Ehe- oder Lebenspartner

Bei Verwandten wie Onkels oder Cousins besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub. Auch bei Geschwistern oder den Großeltern müssen Arbeitnehmer in der Regel auf Ihren Erholungsurlaub zurückgreifen. Es kommt dabei auch häufig auf den Einzelfall an: So machen Arbeitgeber den Sonderurlaubsanspruch auch häufig abhängig von der Betriebszugehörigkeit und von der Nähe des Angehörigenverhältnisses. Auch wenn der oder die Verstorbene mit dem Hinterbliebenen in einem Haushalt zusammengelebt hat, genehmigen viele Chefs den Antrag auf Sonderurlaub.

Zu beachten ist allerdings, dass Arbeitgeber das Recht haben, § 616 BGB im Arbeitsvertrag genauer zu definieren oder sogar auszuschließen. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag also zunächst auf eine derartige Ausschlussklauselbevor Sie das Gespräch mit Ihrem Chef suchen.

Kein Anspruch auf Sonderurlaub und keine Urlaubstage mehr übrig: Was kann ich in diesem Fall tun?

Ist Ihr Anspruch auf Sonderurlaub per Arbeitsvertrag ausgeschlossen und haben Sie Ihren kompletten Erholungsurlaub schon verbraucht, sollten Sie bei Ihrem Chef anfragen, ob eine unbezahlte Freistellung möglich ist. In einer Extremsituation wie einem Todesfall in der Familie werden nur die wenigsten Arbeitgeber den Antrag pauschal ablehnen.

Beachten Sie allerdings, dass Ihr Chef bei triftigen Gründen das Recht hat, den Antrag auf Urlaub oder Freistellung eventuell nur partiell zu genehmigen oder ihn eben doch abzulehnen. Das gilt beispielsweise dann, wenn Sie in der Arbeit gerade aufgrund strikter Deadlines unabkömmlich sind. Unter Umständen kann es hier helfen, dem Chef eine Art Kompensation anzubieten – beispielsweise den Vorschlag, am Folgetag etwas länger zu arbeiten oder am Morgen vor der Beerdigung kurz ins Büro zu kommen. Bei derartigen Situationen dürfte es sich allerdings um Ausnahmen handeln.

Mein Chef ist unnachgiebig: Wie setze ich den Sonderurlaub dennoch durch?

Will Ihr Chef Ihnen keinen Sonderurlaub im Trauerfall genehmigen, obwohl Sie der Meinung sind, dass er Ihnen gesetzlich zusteht, können Sie das zuständige Arbeitsgericht einschalten. Da es in einem solchen Fall schnell gehen muss, weil die Beerdigung in der Regel zeitnah stattfindet, können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen.

Hierzu müssen Sie dem Arbeitsgericht lediglich mündlich die Situation schildern und Ihren Arbeitsvertrag sowie die Sterbeurkunde vorlegen. Die eigenen Angaben müssen eidesstattlich versichert werden. Meist wird dem Antrag vom Arbeitsgericht binnen eines Tages entsprochen. Durch das Vorgehen stehen Sie als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Auch wenn es sich um eine emotionale Extremsituation handelt, ist es keine Option, einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das kann in einer Abmahnung und schließlich in der Kündigung enden.


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