Vorstellungsgespräch: Gibt es ein Recht zur Lüge?
Ein Bewerbungsgespräch ist eine ohnehin angespannte Situation – noch unangenehmer wird es allerdings, wenn der potenzielle Chef eine Frage zu Privatleben, Vorstrafen, Familienplanung oder Gesundheit stellt. Was viele Bewerber nicht wissen: Solche Fragen sind oft unzulässig und häufig haben Sie sogar offiziell das Recht zur Lüge.
Was darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch fragen?
- Grundsätzlich gilt: Fragen zu vorherigen Tätigkeiten, Ihren beruflichen Fähigkeiten, besuchten Fortbildungen und Ähnlichem sind erlaubt und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
- Problematischer ist es bei Fragen zu Ihrem Privatleben: Diese sind meist unzulässig – oft dürfen Sie dann offiziell lügen. Zulässig sind solche Fragen nur, wenn die Antwort einen direkten Einfluss auf die jeweilige Tätigkeit hat.
- Antworten Sie auf eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, kann Ihr Chef den Arbeitsvertrag anfechten. Das ist prinzipiell auch Jahre nach Ihrer Einstellung noch möglich.
Was sind zulässige Fragen in einem Vorstellungsgespräch?
In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1984 erklärt das Bundesarbeitsgericht (BAG): Das Fragerecht des Arbeitgebers gilt dann als anerkannt, wenn er ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat“ (Az. 2 AZR 270/83).
Was das für Sie bedeutet? Ihr Arbeitgeber darf prinzipiell nach allem fragen, was einen direkten Einfluss auf die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit hat. So sind Fragen zu Ihren vorherigen Jobs, Ihren Abschlüssen sowie besuchten Fort- und Weiterbildungen grundsätzlich zulässig. Auch bei Lücken im Lebenslauf darf der Arbeitgeber nachhaken und fragen, was es damit auf sich hat. Sie müssen darauf wahrheitsgemäß antworten.
Auch Fragen nach einer Nebentätigkeit oder nach einem bestehenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sind zulässig. Auf letzteres müssen Sie Ihr Gegenüber im Vorstellungsgespräch sogar von sich aus hinweisen.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß beantworte?
Greifen Sie im Bewerbungsgespräch zu einer Notlüge, kann dies gravierende Konsequenzen für Sie haben – selbst Jahre nach Ihrer Einstellung im Betrieb.
Der Grund dafür: Gemäß § 123 BGB kann eine Vertragspartei den geschlossenen Vertrag nachträglich anfechten, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Geben Sie im Bewerbungsgespräch also Qualifikationen an, die Sie nie erworben haben, hat Ihr Arbeitgeber das Recht auf Anfechtung. Mit Zugang der Anfechtungserklärung ist das Arbeitsverhältnis entsprechend mit sofortiger Wirkung beendet.
Als Frist gilt, dass Ihr Arbeitgeber für die Anfechtung ein Jahr Zeit hat. Die Frist beginnt allerdings nicht mit Ihrem ersten Arbeitstag, sondern erst mit Kenntnisnahme der arglistigen Täuschung. Sprich: Findet Ihr Arbeitgeber drei Jahre nach Ihrer Einstellung heraus, dass Sie im Bewerbungsgespräch gelogen haben, kann er Ihr Arbeitsverhältnis umgehend für beendet erklären. Einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Gehalts hat er in der Regel jedoch nicht.
Der Anspruch auf Anfechtung kann allerdings auch verwirkt sein. Davon gehen Arbeitsgerichte dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sehr lange bestand und die Täuschung im Grunde keinen Einfluss auf Ihre aktuelle Beschäftigung hat. Hat Ihr Chef sich also jahrelang positiv über Ihre Leistung geäußert und haben Sie damals lediglich zu einer kleinen Notlüge gegriffen, kann es sein, dass sich die Richter auf Ihre Seite schlagen. Das muss jedoch immer im Einzelfall entschieden werden.
Was sind unzulässige Fragen in einem Vorstellungsgespräch?
Wie bereits geschildert: Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber alles fragen, was für Ihr Arbeitsverhältnis direkt relevant ist. Im Umkehrschluss bedeutet das: Fragen persönlicher Natur sind meist tabu. Gänzlich pauschalisieren lässt sich diese Aussage jedoch nicht, denn auch eine Krankheit, eine Straftat oder eine Behinderung können für bestimmte Jobs ein objektives Einstellungshindernis darstellen. In diesen Fällen hat der potenzielle Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an korrekten Informationen.
Im Nachfolgenden finden Sie Informationen zu den einzelnen Problemfragen.
Fragen zu einer bestehenden Schwangerschaft
Viele Arbeitgeber wollen verhindern, sich wenige Monate nach der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin bereits nach einer Schwangerschaftsvertretung umsehen zu müssen. Zwar bringen nur die wenigsten Arbeitgeber die Frage in Bewerbungsgesprächen direkt auf den Tisch, doch bestätigen Ausnahmen bekanntlich die Regel. Egal ob unvermittelt danach gefragt wird oder ob Ihr Gegenüber um den heißen Brei herumredet, es gilt: Werden Sie gefragt, ob Sie gerade schwanger sind, dürfen Sie ganz offiziell lügen.
Die Rechtsprechung sieht hier ein Recht zur Lüge vor, denn die Frage ist unzulässig. Im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) handelt es sich dabei um die unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und diese ist verboten. Auch die schlichte Nicht-Beantwortung der Frage ist keine Option, denn Ihr Arbeitgeber hat Sie in eine Zwickmühle manövriert: Antworten Sie wahrheitsgemäß, bekommen Sie den Job vermutlich nicht; antworten Sie mit „Kein Kommentar“, hat das jedoch meist dieselbe Konsequenz. Greifen Sie deshalb zur legalen Notlüge, sieht das Gesetz darin zwar immer noch eine Täuschung, doch als arglistig wird diese nicht ausgelegt. Eine spätere Anfechtung Ihres Arbeitsvertrags ist dementsprechend nicht möglich. Auch anderweitige Konsequenzen haben Sie nicht zu befürchten.
Das Recht zur Lüge gilt in diesem Fall nahezu immer: Auch wenn Sie selbst schwanger sind und sich auf eine Schwangerschaftsvertretung bewerben, besteht darin laut Landesarbeitsgericht Köln keine arglistige Täuschung (Urteil vom 11. Oktober 2012, Az. 6 Sa 641/12). Können Sie die Arbeit, für die Sie sich bewerben, künftig aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht aufnehmen, hindert Sie das trotzdem nicht am Lügen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte in einem Urteil von 2003, dass das Beschäftigungsverbot immerhin nur vorrübergehend sei und entsprechend keine dauerhafte Störung darstelle (Az. 2 AZR 621/01). Lediglich bei befristeten Verträgen sind sich die Gerichte noch uneins. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Lügen zwar auch dann erlaubt, wenn die Tätigkeit für einen Großteil der Dauer der Befristung nicht ausgeübt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2001, Az. C-109/00) – hier muss in der Praxis allerdings meist im Einzelfall entschieden werden, da es darauf ankommt, wie sehr sich Beschäftigungsverbot und Befristung überschneiden.
Fragen nach Beziehungsstatus und Familienplanung
Um die direkte Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft zu vermeiden, stellen einige Arbeitgeber scheinbar unverfänglichere Fragen zum Beziehungsstatus oder zur Familienplanung. Diese Fragen sind jedoch in Bewerbungsgesprächen grundsätzlich unzulässig. Auch in diesem Fall haben Sie das Recht zur Lüge. Ihnen kann im Nachhinein kein Strick daraus gedreht werden.
Selbstverständlich sind auch Fragen bezüglich Ihrer sexuellen Orientierung im Bewerbungsgespräch unzulässig.
Gut zu wissen: Einige Arbeitgeber stellen derartige Fragen gar nicht erst, sondern starten direkt mit der Internetrecherche. Auf Facebook, Instagram und Co. geben Bewerber häufig mehr über sich preis als ihnen bewusst ist. Ob hier ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte vorliegt, ist bislang umstritten: Manche Anwälte vertreten die Meinung, dass soziale Netzwerke für den privaten Zweck (Facebook, Instagram, Twitter) nicht zur Datenerhebung genutzt werden dürfen. Lediglich auf sozialen Netzwerken, die speziell Karrierezwecken dienen (Xing, LinkedIn etc.) darf recherchiert werden. Andere Arbeitsrechtler gehen hingegen davon aus, dass Informationen, die online frei zugänglich und ohne vorherige Freundschaftsanfrage oder Ähnliches einsehbar sind, durchaus zur Hintergrundrecherche genutzt werden dürfen, auch wenn er seine Entscheidung gemäß § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Sinne des AGG nicht darauf stützen darf. Eine klare Richtlinie zum Beschäftigtendatenschutz steht noch aus,weshalb Sie auf Nummer sicher gehen sollten: Sie können unliebsame Inhalte während der Bewerbungsphase entweder löschen oder Ihre Profile (vorrübergehend) auf privat stellen.
Fragen zu Schwerbehinderung
Zwar konnten Fragen zu einer Schwerbehinderung in der Vergangenheit ohne große Schwierigkeiten gestellt werden, doch sind sie aufgrund § 164 Abs. 2 SGB IX und in Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Vorstellungsgesprächen mittlerweile tabu. Für den Bewerber können sich sogar Schadensersatzansprüche ergeben, wenn nachweisbar ist, dass er die jeweilige Stelle nur wegen seiner Behinderung nicht bekommen hat. Immerhin handelt es sich dabei um Diskriminierung.
Erlaubt sind Fragen zu einer Schwerbehinderung oder Behinderung lediglich dann, wenn die entsprechende Tätigkeit aufgrund der Behinderung objektiv nicht ausgeübt werden kann.
Fragen zu Krankheiten
Auch hier gilt: Der Arbeitgeber darf Sie nur nach Krankheiten fragen, die für den Job von Bedeutung sind. Bewerben Sie sich beispielsweise auf eine Stelle als Chemielaborant, kann Ihr Gegenüber im Bewerbungsgespräch Sie durchaus nach Allergien fragen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Antwort. Fragen nach vergangenen und bereits überwundenen Krankheiten sind hingegen immer unzulässig und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Fragen zu Vorstrafen
Die Frage „Sind Sie vorbestraft?“ ist zwar unzulässig, doch darf der potenzielle neue Arbeitgeber nach spezifischen Vorstrafen fragen, die sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken würden (BAG-Urteil vom 5. Dezember 1957, Az. 1 AZR 594/56). Wenn Sie sich beispielsweise auf eine Stelle als Lkw-Fahrer bewerben, darf nach verkehrsrechtlichen Vorstrafen gefragt werden. Wollen Sie eine Stelle als Kassierer antreten, kann Ihr Gegenüber im Vorstellungsgespräch Sie nach Vorstrafen im Zusammenhang mit Diebstahl oder Unterschlagung fragen. Sie müssen in solchen Fällen wahrheitsgemäß antworten.
Allerdings gilt, dass Sie sich als unbestraft bezeichnen dürfen, wenn die Vorstrafe bereits aus dem Bundeszentralregister gestrichen wurde oder gar nicht erst ins Vorstrafenregister eingetragen wurde.
Gut zu wissen: Bei einigen Berufen darf der Arbeitgeber nicht nur nach Vorstrafen fragen, sondern sogar ein Führungszeugnis verlangen. Das gilt beispielsweise im Sicherheitsbereich. Bei Tätigkeiten in Kindergärten und Schulen – also immer dann, wenn der Arbeitnehmer Kontakt zu Jugendlichen und Kinder hat – darf der Arbeitgeber gemäß § 30a BZRG sogar ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Das erweiterte Führungszeugnis unterscheidet sich vom normalen dahingehend, dass darin auch sexualstrafrechtliche Verurteilungen im niedrigeren Strafbereich enthalten sind.
Fragen zu Vermögensverhältnissen
Ihre Ersparnisse sind für Ihren Arbeitgeber nicht relevant, weshalb er Sie grundsätzlich im Bewerbungsgespräch nicht dazu befragen darf. Allerdings gilt: Bewerben Sie sich auf einen Job, bei dem Sie mit viel Geld umgehen müssen und eine große Verantwortung tragen, darf Ihr Gegenüber Sie auch zu Ihrem Vermögen fragen. Die Gefahr der Bestechung soll so minimiert werden.
Gewerkschaftszugehörigkeit
Die Frage, ob Sie sich einer Gewerkschaft angeschlossen haben, ist in den meisten Fällen im Bewerbungsgespräch tabu. Eine Ausnahme besteht gemäß § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei sogenannten Tendenzbetrieben und kirchlichen Einrichtungen.
Haben Sie die Stelle bekommen, darf Ihr Chef Sie nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. Immerhin wirkt diese sich in den meisten Fällen auf die Details in Ihrem Arbeitsvertrag aus, nämlich dann wenn ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Politische und religiöse Ausrichtung
Für die meisten Berufe ist Ihre politische oder religiöse Ausrichtung nicht relevant, weshalb der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht danach fragen darf. Allerdings gibt es einige Ausnahmen: Bewerben Sie sich in einer kirchlichen Einrichtung oder einem Tendenzbetrieb, darf nach Ihren religiösen und/oder politischen Ansichten gefragt werden. Dasselbe gilt beispielsweise, wenn Sie sich als Redakteur bei einer Zeitung mit klarer politischer Ausrichtung bewerben: In diesem Fall darf der Arbeitgeber nachhaken, wie es um Ihre politische Gesinnung bestellt ist.
Selbst wenn Sie zurecht im Bewerbungsgespräch gelogen haben, ergeben sich daraus nicht selten Konsequenzen: Will Ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, obwohl die Frage Ihrer Meinung nach unzulässig war? Sind Sie Mobbing ausgesetzt, weil sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass Sie nicht wahrheitsgemäß geantwortet haben? Oder haben Sie den Job gar nicht erst bekommen, weil Sie auf private Fragen nicht geantwortet haben?
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