Wettbewerbsverbot: Die 6 wichtigsten Fragen und Antworten
Es ist der Grauen eines jeden Arbeitgebers: Ein wichtiger Angestellter scheidet aus dem Unternehmen aus und tritt unmittelbar eine Stelle bei der Konkurrenz an. Um dem vorzubeugen, vereinbaren viele Chefs mit ihren Angestellten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, für höchstens zwei Jahre nicht bei der Konkurrenz zu arbeiten und erhält dafür im Gegenzug eine sogenannte Karenzentschädigung
Wettbewerbsverbot: Das Wichtigste im Überlick
- Besteht das Arbeitsverhältnis noch, ergibt sich durch die Treuepflicht des Arbeitgebers automatisch ein Wettbewerbsverbot. Sie dürfen dann nicht für die Konkurrenz arbeiten, selbst wenn das Verbot nicht explizit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss vertraglich vereinbart werden. Es gilt nicht automatisch.
- Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf für höchstens zwei Jahre vereinbart werden.
- Lässt der Arbeitnehmer sich darauf ein, steht ihm eine Karenzentschädigung zu: Diese beträgt 50 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen.
Was bedeutet das Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer?
Gilt ein Wettbewerbsverbot, dürfen Sie als Arbeitnehmer keine vergleichbare Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen antreten. Tun Sie es dennoch, müssen Sie mit Sanktionen wie einer Abmahnung und einer darauffolgenden verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Sind Ihrem Arbeitgeber durch Ihre Konkurrenztätigkeit wirtschaftliche Schäden entstanden, kann er auch Schadenersatz von Ihnen fordern.
Von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot spricht man nur dann, wenn berechtigte geschäftliche Interessen Ihres Arbeitgebers gegen Ihre Nebentätigkeit sprechen. Üben Sie in Ihrer Freizeit eine Tätigkeit aus, die nicht in Zusammenhang mit Ihrem Hauptjob steht, greift das Wettbewerbsverbot nicht. Es gilt auch dann nicht, wenn Sie zwar dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit verrichten, Ihrem Arbeitgeber dadurch aber keine wirtschaftlichen Verluste entstehen. Verkaufen Sie also im Hauptjob Kleidung und arbeiten Sie am Wochenende als Verkäuferin in einem Supermarkt, handelt es sich dabei zwar um dieselbe Tätigkeit, aber eine Konkurrenzsituation ist nicht gegeben. Als Faustregel gilt: Die Nebentätigkeit muss auf Gewinn abzielen. Reine Neben- und Hilfstätigkeiten – wie das Erledigen von Büroarbeit oder die Buchhaltung – stellen keine Konkurrenztätigkeit dar, weil sie nicht gewinngerichtet sind.
Tipp: Fragen Sie Ihren Chef aber trotzdem um Erlaubnis, auch wenn Ihr Nebenjob keine Konkurrenz für ihn darstellt. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die besagt, dass der Nebenjob erst genehmigt werden muss.
Wann gilt das Wettbewerbsverbot?
Während ein Arbeitsverhältnis läuft, gilt für Sie als Arbeitnehmer automatisch ein Wettbewerbsverbot. Dieses ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, weshalb es nicht vertraglich vereinbart werden muss.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, endet gleichzeitig auch das Wettbewerbsverbot.Gerade bei Angestellten mit Spezialkenntnissen oder mit vielen Kundenkontakten sorgt dies bei Arbeitgebern für Unbehagen: Was ist, wenn der ehemalige Angestellte direkt einen Posten bei der Konkurrenz annimmt und dort vielleicht Betriebsgeheimnisse ausplaudert oder gar Kunden abwirbt? Um das zu vermeiden, vereinbaren viele Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. In der Regel ist diese Klausel im Arbeitsvertrag zu finden.
Was gilt für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Die Anforderungen an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sind in §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) festgehalten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss von beiden Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einvernehmlich vereinbart werden. Es bedarf der Schriftform, was bedeutet, dass das Dokument von Ihrem Chef und von Ihnen handschriftlich unterschrieben werden muss. Eine kurze E-Mail reicht dafür nicht aus. Zusätzlich ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen eine von ihm unterzeichnete Kopie der Vereinbarung zu überreichen.
Inhaltlich gilt, dass das Wettbewerbsverbot möglichst genau beschrieben werden muss. Ist es nämlich zu pauschal definiert, würde es Sie als Arbeitnehmer zu sehr in Ihrer Berufsausübungsfreiheit einschränken. Arbeitgeber sollten also darauf achten, das Wettbewerbsverbot sowohl auf eine bestimmte Tätigkeit als auch auf einen bestimmten Ort bezogen festzulegen:
- Tätigkeitsbezogene Einschränkung: Es sollte klar zum Ausdruck kommen, welche Tätigkeiten genau für welche Branche und in welchem Bereich (B2C, B2B etc.) unter das Verbot fallen.
- Ortsbezogene Einschränkung: Es sollte festgelegt werden, welche örtlichen Einschränkungen für das Verbot gelten sollen. So können Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot beispielsweise nur auf eine bestimmte Stadt, auf das jeweilige Bundesland oder unter Umständen auf ganz Deutschland eingrenzen.
Ist das Verbot zu pauschal formuliert, ist es unwirksam. Als Arbeitnehmer können Sie dann wählen, ob Sie sich freiwillig daran halten wollen und dafür die Karenzentschädigung einstecken oder ob Sie die Klausel einfach ignorieren.
Apropos Karenzentschädigung: Diese muss Ihnen im Gegenzug für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot angeboten werden. Eine derartige Klausel ohne entsprechende Entschädigung ist unwirksam. Unwirksam wäre auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen pauschal eine zu geringe Karenzentschädigung anbietet. Auch dann haben Sie als Arbeitnehmer wieder die Wahl, ob Sie sich an das Verbot halten wollen oder nicht.
Gut zu wissen: Zeitliche Begrenzung des Wettbewerbsverbots
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf für höchstens zwei Jahre verhängt werden. Eine Klausel, die eine längere Dauer vorsieht, ist automatisch unwirksam.
Wie berechnet sich die Karenzentschädigung?
Die Karenzentschädigung stellt einen finanziellen Ausgleich für Sie als Arbeitnehmer dar. Immerhin wird Ihre Jobsuche durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eingeschränkt, da nicht jedes Unternehmen und nicht jede Tätigkeit für Sie infrage kommen.
Die Höhe der Karenzentschädigung kann Ihr Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmen; sie ist in § 74 Abs. 2 HGB gesetzlich festgelegt und beträgt „für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der […] zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht“.
Zu den „vertragsmäßigen Leistungen“ zählen nicht nur Ihr Gehalt, sondern auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni und Provisionen. Sachleistungen – wie ein für den Privatgebrauch zugelassener Dienstwagen – werden wertmäßig mit angerechnet.
Beispiel: Frau Meister erhält pro Monat 4.500 Euro brutto. Ihr Arbeitsvertrag sieht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr vor: Nachdem Sie kündigt, erhält Sie zwölf Monate lang eine Karenzentschädigung in Höhe von 2.250 Euro pro Monat.
Eigene Verdienste werden auf die Karenzentschädigung angerechnet
Finden Sie einen neuen Job, der nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, können Sie diesen natürlich problemlos antreten. Ihre Einkünfte werden dann aber auf die Karenzentschädigung angerechnet. Überschreitet die Summe aus Karenzentschädigung und Ihren neuen Einkünften 110 Prozent des vorherigen monatlichen Einkommens, wird die Entschädigung entsprechend reduziert. Sollten Sie für einen neuen Job umgezogen sein, weil die örtliche Einschränkung des Wettbewerbsverbots dies nötig gemacht hat, erhöht sich die Anrechnungsgrenze auf 125 Prozent.
Rechenbeispiel:
Drei Monate nach ihrer Kündigung hat Frau Meister einen neuen Job gefunden, mit dem sie nicht gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt. Sie erhält dort einen Monatslohn in Höhe von 3.000 Euro brutto.
Die Summe aus ihrem neuen Gehalt und der Karenzentschädigung (2.250 Euro pro Monat) beträgt nun 5.250 Euro pro Monat. Ihr vorheriges Gehalt betrug 4.500 Euro. Die von ihr bezogenen Leistungen überschreiten 110 Prozent des vorherigen Gehalts (4.950 Euro) um 300 Euro. Dieser Betrag wird auf Frau Meisters Karenzentschädigung angerechnet, weshalb ihr ehemaliger Chef ihr jetzt nicht mehr 2.250 Euro pro Monat zahlen muss, sondern nur noch (2.250 Euro – 300 Euro =) 1.950 Euro.-
Gut zu wissen: Reduzierung der Karenzentschädigung
Wenn Sie einen neuen Job in Aussicht haben, diesen aber bewusst nicht annehmen, weil Sie sich auf Ihrer Karenzentschädigung ausruhen wollen, wird ein fiktives Einkommen auf Ihre Ansprüche angerechnet. Die Karenzentschädigung reduziert sich dann auch, obwohl Sie den Job abgelehnt haben.
Gut zu wissen: Auskunftsanspruch des Ex-Chefs
Beachten Sie, dass Ihr Ex-Chef Auskunftsansprüche Ihnen gegenüber hat. Fragt er Sie also, ob Sie mittlerweile einen neuen Job angetreten haben und ob sich die von ihm gezahlte Karenzentschädigung dadurch reduziert, müssen Sie alle Zahlen und Fakten wahrheitsgemäß offenlegen.
Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Verstoßen Sie während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen. Stellen Sie die Nebentätigkeit dann nicht ein, kann Ihr Chef Ihnen verhaltensbedingt kündigen. Ihr unerlaubter Nebenjob kann auch eine gravierende Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrem Chef darstellen: Wenn Ihnen bewusst sein müsste, dass die Nebentätigkeit nicht in Ordnung ist und dass Ihrem Chef dadurch wirtschaftliche Schäden entstehen, kann auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Ihr Arbeitgeber kann außerdem Schadenersatz von Ihnen verlangen, wenn ihm durch Ihre Nebentätigkeit tatsächlich wirtschaftliche Schäden entstanden sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie einen Kunden abwerben und Ihrem Chef dadurch ein Auftrag entgeht. Den wirtschaftlichen Schaden muss Ihr Arbeitgeber allerdings nachweisen können.
Ist es Ihrem Arbeitgeber nicht möglich, einen tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zu beweisen, kann er vom sogenannten Eintrittsrecht Gebrauch machen: Er kann dann von Ihnen verlangen, den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts, den Sie auf eigene oder fremde Rechnung verbucht haben, an ihn zu erstatten. Es wird dabei schlichtweg so getan, als hätten Sie in Wirklichkeit für die Firma Ihres Chefs gearbeitet und nicht für ein fremdes Unternehmen.
Sie wissen nicht, ob die Wettbewerbsverbot-Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam ist? Oder Sie hatten ein Vorstellungsgespräch und der neue potenzielle Chef will ein sehr striktes Wettbewerbsverbot verhängen? Sind Sie sich im Unklaren, wie Sie in solchen Fällen entscheiden oder vorgehen sollen, beraten Sie die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie einfach Ihre Situation und schon erhalten Sie wertvolle Tipps zum richtigen Umgang mit dem Wettbewerbsverbot.