Lohn und Gehalt in der Zeitarbeit (2024): Höhe, Berechnung & Rechtsberatung

Leiharbeit hat einen schlechten Ruf, wenn es um die Bezahlung geht. Tatsächlich verdienen Leiharbeiter bis heute meist weniger als die Stammbelegschaft eines Betriebs – obwohl Gesetzesänderungen, zuletzt 2017, ihre Position stärken sollten. Doch Tarifverträge hebeln diese Verbesserung teilweise aus. Wie sich Ihr Gehalt wirklich zusammensetzt und was Ihnen zusteht, wenn Sie in der Zeitarbeit tätig sind, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Lohn in der Zeitarbeit: Das Wichtigste im Überblick

Wie hoch ist die Vergütung für Leiharbeiter?

Zeitarbeitsverhältnisse unterliegen dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Leiharbeitnehmern, Verleihern (Zeitarbeitsfirma) und Entleihern (das Unternehmen, in dem Sie jeweils gerade eingesetzt sind).

Der wichtigste Grundsatz zur Vergütung von Zeitarbeitnehmern, der im Gesetz verankert ist, ist der Gleichstellungsgrundsatz. In § 8 des AÜG heißt es dazu:

"Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren."

Konkret bedeutet das: Ihr Arbeitgeber, also die Zeitarbeitsfirma, muss Ihnen das gleiche Gehalt oder den gleichen Lohn zahlen, wie ihn ein vergleichbarer Stammmitarbeiter in dem Betrieb bekommt, in dem Sie eingesetzt sind. „Vergleichbar“ bedeutet dabei, er muss Ihnen in Qualifikation und Kompetenz ähneln, also zum Beispiel in der Ausbildung und Berufserfahrung. Aber es bedeutet auch, dass er im Betrieb ähnliche Aufgaben ausführt wie Sie.

Vom Gleichstellungsgrundsatz kann das Zeitarbeitsunternehmen allerdings abweichen, wenn es einem Tarifvertrag unterliegt:

"Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren." (§ 8, Abs. 2 AÜG)

In dem Tarifvertrag muss dann aber definiert sein, welches Gehalt als „gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche“ (§ 8, Abs. 4 Satz 1) gilt. Denn auch wenn ein Tarifvertrag den Gleichstellungsgrundsatz aus dem AÜG aushebelt, muss er sich dennoch an bestimmte Mindeststandards halten, wenn es um die Arbeitsvergütung geht. Und dazu zählt, dass dieses „branchenübliche“ Tarifgehalt auch Ihnen zu zahlen ist. Theoretisch.

Praktisch darf Ihr Arbeitgeber diese Angleichung Ihres Gehalts an das Branchengehalt hinauszögern, wenn er Ihnen ein Gehalt zahlt, das spätestens nach der Einarbeitungsphase von sechs Wochen regelmäßig steigt, bis es die Höhe des vergleichbaren Branchengehalts schließlich erreicht. Das darf aber bis zu 15 Monate dauern und tritt auch nur ein, wenn Sie die 15 Monate beim gleichen Entleiher eingesetzt sind. Da die Einsätze von Leiharbeitern in den einzelnen Betrieben häufig kürzer ausfallen, kann es also durchaus sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen regelmäßig weniger Gehalt zahlt – und das auch darf.

Trotzdem, völlig willkürlich darf Ihr Arbeitgeber Ihre Vergütung nicht gestalten. Galt Zeitarbeit noch vor Jahren als Ausbeutung, weil Leiharbeiter mit Dumpinglöhnen abgespeist wurden, sind dem heute Grenzen gesetzt. Zum einen müssen sich auch Zeitarbeitsfirmen an den seit 2015 geltenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn halten, der im Jahr 2024 12,41 Euro pro Stunde beträgt. Zum anderen gibt es allerdings auch im AÜG eine Regelung, die Lohndumping verhindert. Dort heißt es in § 8, Abs. 2:

"Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet."

Die Mindeststundenentgelte sind im Wesentlichen die tariflich vereinbarten Vergütungen in der Zeitarbeit, die in der Regel über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Der Tarifvertrag vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igZ e. V.) und Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) sieht Mindeststundenentgelte vor, die inzwischen auch in eine Rechtsverordnung übernommen wurden. Damit gelten diese – statt des gesetzlichen Mindestlohns – als Lohnuntergrenze für Leiharbeiter. Die Bezüge in der Arbeitnehmerüberlassung betragen seit 1. Januar 2024 bundesweit einheitlich 13,50 Euro und weitere Erhöhungen sind geplant. 


Sieht Ihr Arbeitsvertrag eine Bezahlung vor, die niedriger ist als diese Mindestentgelte, können Sie dagegen vorgehen (AÜG § 8 Abs. 2). Bekommen Sie weniger als das Mindeststundenentgelt, greift nämlich wieder der Gleichstellungsgrundsatz und Sie haben Anspruch auf das gleiche Gehalt, das vergleichbare Arbeitnehmer in dem Betrieb bekommen, in dem Sie gerade eingesetzt sind.

Was sagt der Arbeitsvertrag zu Ihrem Verdienst als Zeitarbeiter?

Ihr Arbeitsvertrag enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Arbeitsverhältnis. Wichtig: Geschlossen wird der Arbeitsvertrag immer zwischen Ihnen und dem Zeitarbeitsunternehmen, nicht zwischen Ihnen und dem Betrieb, in dem Sie schließlich tatsächlich arbeiten. Das bedeutet für Sie: Wenn es Ärger mit den Arbeitsbedingungen – also auch mit der Bezahlung – gibt, müssen Sie sich an die Zeitarbeitsfirma wenden, denn die ist für Ihre Vergütung zuständig. Im Arbeitsvertrag sollten Sie zur Bezahlung folgende Informationen finden:

  • Entgeltgruppe, in die das Unternehmen Sie eingruppiert hat
  • Stundenlohn bzw. Höhe der Vergütung
  • Zuschläge wie Branchen-, Schicht-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge
  • ggf. Angaben zu Fahrt- und Übernachtungskosten für den Fall, dass Sie in einem weiter entfernten Unternehmen tätig werden
  • ggf. Vereinbarungen zur Vergütung von Überstunden
  • Auch der Tarifvertrag, auf dessen Grundlage das Unternehmen Ihre Bezahlung regelt, sollte im Arbeitsvertrag genannt werden.

Was sagt der Tarifvertrag zu Lohn und Gehalt in der Zeitarbeit?

Zunächst einmal gilt: Es gibt unterschiedliche Tarifverträge. Für die Zeitarbeitsbranche haben zum Beispiel der igZ und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB einen der umfangreichsten Tarifverträge abgeschlossen. Das Tarifwerk wurde 2017 neu verhandelt. Aber Achtung: Je nachdem, in welcher Branche Sie eingesetzt sind, können unter Umständen auch die jeweiligen Branchentarifverträge für Sie relevant sein. Informationen dazu bekommen Sie im Zweifel direkt beim Entleiher, also dem Betrieb, der Ihre Arbeitskraft gerade nutzt.

Wichtigstes Kriterium für die Höhe der Vergütung als Leiharbeiter ist die Eingruppierung in die Entgeltgruppen. Der Tarifvertrag zwischen igZ und DGB sieht neun Entgeltgruppen vor. Ausschlaggebend für Ihre Eingruppierung ist zum einen Ihre berufliche Qualifikation, zum anderen die Art der Tätigkeit, für die Sie eingesetzt werden sollen. Je höher die Entgeltgruppe, desto höher die Anforderungen an Sie, aber umso höher auch Ihr Grundgehalt. Wenn Sie im Laufe Ihres Einsatzes als Leiharbeiter vorübergehend Tätigkeiten übernehmen, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, haben Sie für diese Zeit Anspruch auf Zulagen, an Ihrer Eingruppierung ändert das aber zunächst nichts.

Das Grundgehalt bekommen Sie zum Beispiel auch dann, wenn Sie gerade keinen Einsatz haben, Ihr Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen aber fortbesteht. In bestimmten Branchen liegt die durchschnittliche Bezahlung aber soweit über den Mindestentgelten, dass Branchenzuschläge vereinbart wurden, um die Vergütung der Leiharbeiter anzugleichen. Die Zuschläge steigen je nach Dauer der Beschäftigung in dem jeweiligen Betrieb (Entleiher) und sind je nach Branche unterschiedlich hoch. Am üppigsten fallen sie in der chemischen Industrie, der Metall- und Elektroindustrie, der Druckindustrie und in der Holz- und Kunststoffverarbeitung aus.

Nach spätestens neun Monaten (15 bei geltendem Tarifvertrag) müssen die Branchenzuschläge Ihr Gehalt so erhöht haben, dass der Gleichstellungsgrundsatz (AÜG) erfüllt ist. Zusätzlich haben Sie ein Anrecht auf Zuschläge, zum Beispiel für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit. Dabei gilt aber: Wenn mehrere Zuschläge in Betracht kommen, wird nur einer – nämlich der höchste – ausgezahlt. Auch die konkrete Höhe dieser Zuschläge regelt der Tarifvertrag. Genauso übrigens wie die Vergütung von Überstunden.

In der Zeitarbeit sind Arbeitszeitkonten üblich. Das heißt, Ihre Arbeitsstunden werden beim Zeitarbeitsunternehmen erfasst – auch die, die über die vereinbarte Wochen- oder Monatsarbeitszeit hinausgehen. Wie viele Überstunden (aber auch Minusstunden) Sie anhäufen dürfen, wie diese abgebaut oder ausbezahlt werden müssen, regelt ebenfalls der Tarifvertrag.

Gleiches gilt übrigens für die Absprachen zum Urlaubs- beziehungsweise Weihnachtsgeld. Nach dem Tarifvertrag zwischen igZ und DGB bekommen Leiharbeiter, deren Arbeitsverhältnisse unter diesen Tarifvertrag fallen, 2023 als Urlaubs- und Weihnachtsgeld:

  • nach dem sechsten Monat jeweils 200 Euro brutto,
  • im zweiten und dritten Jahr jeweils 300 Euro brutto,
  • ab dem vierten Jahr jeweils 400 Euro brutto.

Tipp: Auf tarifvertragliche Regelungen achten

Unterliegt Ihr Arbeitsverhältnis nicht den tarifvertraglichen Regelungen, sollten Sie darauf achten, dass diese Punkte im Arbeitsvertrag konkret vereinbart werden.


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