Stiefkinder: Das gilt beim Erbe und der Erbschaftssteuer
Stiefkinder sind die angeheirateten Kinder des Ehegatten. Durch die Heirat entsteht eine sogenannte Patchwork-Familie.
Wie erben Stiefkinder?
Zwischen Stiefkindern und Stiefeltern besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis. Im Erbfall ist zu unterscheiden. Jeder Ehegatte wird nur von den eigenen Kindern, nicht von den Stiefkindern beerbt. Stiefkinder haben daher auch keinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Erbfolge geht von so genannten Stämmen aus. Danach ist Erbe nur der natürliche, leibliche Abkömmling, sofern nicht in Ermangelung von Abkömmlingen die Erbfolge der 2. Ordnung oder einer nächsthöheren Ordnung greift. Lediglich im Rahmen der gewillkürten Erbfolge(z. B. durch Testament oder Erbvertrag) können Stiefkinder bedacht und infolgedessen zu Erben werden.
Erbschaftssteuer: Das gilt für Stiefkinder
Im Rahmen der Erbschaftssteuer sind Stiefkinder mittlerweile aber den anderen Kindern gleichgestellt. Hat der Erblasser Stiefkinder testamentarisch zu Erben eingesetzt und existieren daneben noch weitere Abkömmlinge des Erblassers, die im Testament nicht bedacht und damit enterbt worden sind, so haben diese gegenüber den zu Erben berufenen Stiefkindern Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, die der Höhe nach der Hälfte des diesen Abkömmlingen zustehenden gesetzlichen Erbteils entsprechen.
Erbrechtliche Fragen zur Behandlung von Stiefkindern beantworten Ihnen gern die im erbrecht tätigen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.