Scheidung: Ablauf, Kosten, Rechtsberatung
„Bis dass der Tod uns scheidet“: Leider gelingt es aktuell nur zwei von drei Paaren, dieses Versprechen einzuhalten. Die Scheidung ist dabei nicht nur eine emotionale, sondern auch eine höchst bürokratische Angelegenheit. Wie eine Scheidung abläuft, welche Vorkehrungen Sie vorab treffen sollten und wie Sie Ihre Scheidung möglichst kostengünstig über die Bühne bringen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Scheidung: Das Wichtigste in Kürze
- Keine Scheidung ohne Trennung: Eine Ehe kann in der Regel nur geschieden werden, wenn zuvor das Trennungsjahr absolviert wurde. Für 12 Monate müssen die Eheleute „getrennt von Tisch und Bett“ leben, um zu beweisen, dass die Ehe wirklich nicht mehr zu retten ist.
- Einvernehmliche vs. strittige Scheidung: Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen beide Ehepartner dieser zu. Bei der strittigen Scheidung, stellt sich eine Partei quer, was nicht selten in einem langwierigen und teuren Rosenkrieg endet.
- Anwaltszwang: Wollen Sie die Scheidung einreichen, benötigen Sie einen Anwalt, der den entsprechenden Antrag beim Familiengericht für Sie einreicht. Gehen Sie im Guten auseinander, können Sie und Ihr Ex-Partner sich einen Anwalt teilen.
- Kosten sparen durch Scheidungsfolgenvereinbarung: Bei einer Scheidung gibt es immer auch Folgesachen zu regeln, darunter beispielsweise Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrats oder das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Regeln Sie diese vorab und halten Sie die Abmachungen in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung fest. Das spart Zeit und Kosten.
Voraussetzungen: Wann kann ich mich scheiden lassen?
Die Ehe ist dem deutschen Recht zufolge ein höchst schützenswertes Gut. Entsprechend können Sie nicht spontan die Scheidung einreichen, wenn es einmal zu einem größeren Streit kommt. Stattdessen muss die Ehe klar als gescheitert und nicht mehr zu retten gelten.
Um zu beweisen, dass dies der Fall ist, müssen Sie zunächst das Trennungsjahr absolvieren. Hierzu müssen Sie ein Jahr lang „getrennt von Tisch und Bett“ leben und wirtschaften. Am einfachsten ist dies, wenn Sie oder Ihr Noch-Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und den Kontakt auf ein Minimum beschränken. Grundsätzlich können Sie das Trennungsjahr aber auch in der Ehewohnung verbringen: Achten Sie allerdings darauf, dass Sie wirklich getrennt wirtschaften. Teilen Sie die Räume auf und nutzen Sie nur die Gemeinschaftsräume gemeinsam. Ausflüge zu zweit sollten tabu sein und auch gemeinsame Konten sollten Sie zu diesem Zeitpunkt auflösen. Das Gericht darf am Ende keine Zweifel daran haben, dass Ihre Ehe vor dem Aus steht.
Wie läuft eine Scheidung ab?
Bei der Scheidung handelt es sich um ein höchst standardisiertes Verfahren, das von der Antragsstellung bis zum Scheidungsbeschluss reicht. Erst wenn Sie alle Schritte durchlaufen haben, ist die Scheidung rechtskräftig und Sie können erneut heiraten.
Scheidungsantrag
Etwa 2 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Zuständig ist hierbei meist das Familiengericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute. Da Sie den Scheidungsantrag nicht eigenmächtig stellen können, müssen Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Mit dem Scheidungsantrag beginnt das eigentliche Scheidungsverfahren.
Wenn Sie den Scheidungsantrag einreichen, müssen Sie in Vorleistung gehen und die voraussichtlichen Gerichtskosten zahlen. Sobald die Scheidung rechtskräftig wird, berechnet das Gericht die exakten Scheidungskosten und verpflichtet in der Regel Ihren Partner dazu, Ihnen die Hälfte zu erstatten. Wenn Sie sich die Kosten für die Scheidung nicht leisten können, können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. In den meisten Fällen wird der Staat diesen Zuschuss zu einem späteren Zeitpunkt in Raten wieder zurückfordern.
Scheidungskosten berechnen: So geht's!
Wie sich die Scheidungskosten genau zusammensetzen, erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber: Scheidungskosten: Wie teuer wird die Scheidung?
Gut zu wissen: Jeder Ehepartner kommt gesondert für den eigenen Scheidungsanwalt auf. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist nur ein Anwalt nötig, weshalb die Kosten hier geteilt werden und entsprechend geringer ausfallen. Wählen Sie diese Option jedoch nur, wenn Sie auch wirklich im Guten auseinandergehen. Der Anwalt darf zwar mit beiden Partnern kommunizieren, doch darf er nur die Interessen desjenigen vertreten, der ihn beauftragt hat.
Haben Sie die Kosten beglichen, beginnt das Familiengericht mit der Arbeit. Zunächst lässt es dabei Ihrem Noch-Partner den Scheidungsantrag in Form eines gelben Briefes zukommen. Dieses Schreiben enthält eine Frist, vor deren Ablauf sich Ihr Partner zum Scheidungsantrag äußern muss. Er oder sie hat dabei 3 Optionen:
- Scheidung zustimmen: Stimmt Ihr Gegenüber der Scheidung zu, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Das Gericht kann in dem Fall einen Scheidungstermin ansetzen und mit etwas Glück können Sie in 3 bis 6 Monaten einen Strich unter die Sache ziehen.
- Scheidung ablehnen: Stimmt Ihr Gegenüber der Scheidung nicht zu, handelt es sich um eine strittige Scheidung. Sie müssen dem Gericht Ihre Gründe für die Scheidung dann genau erklären, wodurch sich das Ganze in die Länge ziehen kann. Leben Sie schon mehr als 3 Jahre in Trennung, wird das Gericht der Scheidung im Regelfall zustimmen. Kommt es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, kann das Verfahren gut und gerne bis zu 3 Jahre dauern.
- Eigenen Scheidungsantrag stellen: Ihr Gegenüber hat außerdem die Möglichkeit, auf Ihren Scheidungsantrag hin einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Das hat folgenden Vorteil: Überlegen Sie als ursprünglicher Antragsteller es sich doch anders, kann die Scheidung trotzdem vollzogen werden. Andernfalls müssten Sie noch einmal bei Null beginnen.
Versorgungsausgleich
Kurz darauf oder zeitgleich lässt das Gericht Ihnen und Ihrem Noch-Partner außerdem die Formulare für den Versorgungsausgleich zukommen. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Rentenansprüche der beiden Partner gerecht untereinander aufgeteilt werden. Wer etwa längere Zeit zu Hause geblieben ist, um die Kinder zu betreuen, konnte weniger Rentenansprüche ansammeln und erhält im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenansprüche des Partners zugesprochen.
Haben Sie und Ihr Partner die Formulare ausgefüllt, leitet das Gericht diese an die Rentenversicherungsträger weiter. Dort werden im Anschluss die exakten Rentenanwartschaften – also die erworbenen Rentenansprüche – berechnet.
Gut zu wissen: Sie und Ihr Partner können sich zwar darauf einigen, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, doch muss sich das Gericht nicht an diese Vereinbarung halten. Stellt das Gericht fest, dass ein Verzicht zu einer massiven Benachteiligung für einen Ehepartner führen würde, kann es den Versorgungsausgleich dennoch anordnen.
Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn & Co.: Folgesachen klären
Während das Gericht noch auf die Rückmeldung der Rentenversicherungsträger wartet und mit dem Versorgungsausgleich beschäftigt ist, können Sie weitere Anträge zu Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich stellen. Wie beim eigentlichen Scheidungsantrag benötigen Sie auch hierfür einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht.
Option 1: Scheidungsfolgenvereinbarung
Im besten Fall haben Sie sich zum Zeitpunkt des Scheidungstermins bereits zu allen Folgesachen geeinigt und eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen. Diese können Sie bereits während des Trennungsjahres aufsetzen und so die Scheidung klar beschleunigen.
Option 2: Folgesachen im Scheidungsverbund klären
Ohne Scheidungsfolgenvereinbarung wird das Gericht die Folgesachen mit Ihnen klären. Sie sollten sich allerdings darüber im Klaren sein sein, dass dies den ganzen Prozess signifikant in die Länge ziehen kann. Zusätzlich dazu erhöht jede Folgesache den Verfahrenswert Ihrer Scheidung, was wiederum in höheren Kosten resultiert
Grundsätzlich gilt, dass die Folgesachen entweder außergerichtlich oder im Scheidungsverbund geklärt werden sollen. Das Gericht wird also zunächst versuchen, eine Einigung zu erzielen oder eine Lösung herbeizuführen – auch wenn diese nicht im Sinne beider Parteien ist.
Option 3: Folgesachen abtrennen
Unter Umständen kann es jedoch sein, dass die Fronten so verhärtet sind, dass das Gericht keine zeitnahe Lösung sieht. Die Regelung der Folgesachen würde das Scheidungsverfahren dann zu sehr in die Länge ziehen, weshalb manche Folgesachen im Einzelfall von der eigentlichen Scheidung abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren verhandelt werden.
Dies ist in vielerlei Hinsicht das schlechteste Szenario bei einer Scheidung: Das Ganze zieht sich in die Länge und zusätzlich dazu müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie Ihrem oder Ihrer Ex auch nach der Ehescheidung noch vor Gericht begegnen werden. Dies ist emotional sehr belastend und zusätzlich dazu müssen Sie mit höheren Kosten rechnen. Versuchen Sie daher, alles möglichst friedlich zu klären – auch wenn dies im Eifer des Gefechts schwierig erscheinen mag. Am Ende profitieren Sie selbst davon, da Sie die Scheidung schneller abhaken und losgelöst in Ihr neues Leben starten können.
Scheidungstermin und Scheidungsbeschluss
So zeitintensiv die Vorbereitungen auf den Scheidungstermin sind, so schnell ist dieser auch schon vorüber. Haben Sie gute Vorarbeit geleistet und alle Folgesachen bereits geklärt, ist der eigentliche Gerichtstermin meist in weniger als 20 Minuten erledigt. Das Gericht wird Sie in diesem Fall lediglich dazu befragen, seit wann Sie in Trennung leben und ob Sie weiterhin an Ihrer Scheidungsabsicht festhalten. Haben Sie das Trennungsjahr eingehalten und stimmen Sie und Ihr Noch-Partner der Scheidung zu, verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss. Umgangssprachlich ist hier auch oft vom Scheidungsurteil die Rede. Verzichten beide Eheleute auf weitere Rechtsmittel, ist die Scheidung mit sofortiger Wirkung offiziell. Sobald Sie das schriftliche Scheidungsurteil erreicht, können Sie erneut heiraten.
Tipp: Rechtsmittelverzicht ohne eigenen Anwalt
Für den Rechtsmittelverzicht ist ein Anwalt oder eine Anwältin nötig: Teilen Sie sich einen Anwalt mit Ihrem Ex-Partner, kann dieser nur für denjenigen handeln, der ihn beauftragt hat. Doch keine Sorge: Es ist Gang und Gäbe, dass zufällig bei Gericht anwesende Anwälte einspringen und den Rechtsmittelverzicht spontan für Sie erklären. Meist wird hierfür nur eine geringe Gebühr veranschlagt.
Sind vor dem Scheidungstermin noch nicht alle Folgesachen geklärt, kann das Gericht die Verhandlung vertagen. Sind nur noch einzelne Fragen zu klären und sind Sie und Ihr Noch-Partner sich im Großen und Ganzen einig, wird das Gericht diese Vereinbarungen protokollieren. Dieses Protokoll ist mit einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung gleichzusetzen und entsprechend verbindlich.
Online-Scheidung: Gibt es die Scheidung per Mausklick?
Im Internet finden Sie zahlreiche Seiten, die Ihnen eine schnelle, unkomplizierte und oft auch günstige Online-Scheidung versprechen. Hierbei werden zwar die anwaltlichen Beratungsgespräche per Video-Call oder telefonisch durchgeführt, den eigentlichen Scheidungstermin müssen Sie aber trotzdem persönlich wahrnehmen. Was die Kosten angeht, sollten Sie nicht auf Lockangebote hereinfallen: Die Anwalts- und Gerichtskosten sind bei Scheidungen gerichtlich festgelegt, so dass Sie am Ende nicht mehr oder weniger als bei einer „regulären“ Scheidung zahlen.