Scheidungskosten (2025): Was kostet eine Scheidung?

Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern geht mitunter auch mit hohen Kosten einher. Bei der Berechnung der Scheidungskosten kommt es maßgeblich auf zwei Faktoren an: Wie hoch ist das Nettoeinkommen der beiden Ehepartner und wie viele Streitpunkte müssen vor Gericht geklärt werden?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Scheidungskosten: Das Wichtigste in Kürze

Anwaltskosten + Gerichtskosten = Scheidungskosten

Selbst wenn Sie im Guten mit Ihrem ehemaligen Partner auseinandergehen, kommen Sie bei einer Scheidung um ein gerichtliches Verfahren nicht herum. Die Ehe ist dem deutschen Gesetz zufolge ein schützenswertes Gut, weshalb das Gericht Ihre Scheidungsabsicht genau prüfen wird. Hierzu ist beispielsweise das Einhalten des Trennungsjahres unumgänglich.

Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht, benötigen Sie außerdem einen Anwalt oder eine Anwältin. Insgesamt bedeutet dies für Sie, dass sich Ihre Scheidungskosten aus zwei Positionen zusammensetzen: den Gerichts- und den Anwaltskosten. Diese sind jeweils im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Verhandlungsspielraum gibt es bei den Scheidungskosten entsprechend nicht.

Allerdings haben Sie 2 Möglichkeiten, um die Scheidungskosten zu reduzieren:

  • Zwei Parteien, ein Rechtsbeistand: Vor dem Familiengericht herrscht zwar Anwaltszwang, doch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsbeistand benötigt. Sparen Sie sich den zweiten Anwalt bzw. die zweite Anwältin, werden die Kosten auch nur einmal fällig. Sie sollten dabei allerdings bedenken, dass der Rechtsbeistand zwar mit beiden Parteien Gespräche führen darf, aber letztlich nur die Interessen seines Auftraggebers vertreten darf. Sollten Sie letzte Zweifel haben, dass die Scheidung ohne Probleme über die Bühne geht, ist es daher besser, sich abzusichern und einen eigenen Anwalt zu beauftragen.
  • Außergerichtliche Klärung von Folgesachen: Folgesachen bezeichnen alle Dinge, die im Rahmen der Scheidung geklärt werden müssen. Darunter fallen beispielsweise Unterhaltsregelungen, Sorgerecht, Umgangsrecht, die Aufteilung des Hausrats sowie die Zuweisung der Ehewohnung. Je weniger dieser Angelegenheiten Sie während des eigentlichen Scheidungsverfahrens klären lassen müssen, desto günstiger wird es. Hat das Gericht am Ende nur noch über die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich zu entscheiden, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung.

Scheidungskosten berechnen: So geht's!

Zwar gibt es online zahlreiche Scheidungskostenrechner sowie einige Regeln und Formel, mit denen Sie die voraussichtlichen Kosten für Ihre Ehescheidung berechnen können, doch sind diese kaum exakt zu beziffern – weder für Laien noch für Experten. Das liegt daran, dass die einzelnen Gerichte bei Pauschal- und Freibeträgen voneinander abweichen können und so beispielsweise das vorhandene Vermögen unterschiedlich in die Berechnung mit einfließen lassen. Die Rechenbeispiele in diesem Ratgeber sind daher als unverbindlich und vereinfacht zu betrachten. Wie hoch Ihre Scheidungskosten in der Realität ausfallen werden, können Sie vorab zwar grob einschätzen, aber kaum exakt berechnen. Am Ende wird immer das zuständige Familiengericht die Scheidungskosten festlegen.

Hauptverfahrenswert

Wie teuer Ihre Scheidung wird, hängt von einer wichtigen Kennzahl ab: dem sogenannten Verfahrenswert (früher Streitwert). Dieser basiert in erster Linie auf dem Nettoeinkommen der beiden Ehepartner. Um den Hauptverfahrenswert zu ermitteln, wird das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute mit dem Faktor 3 multipliziert. Im Anschluss wird je unterhaltsberechtigtem Kind ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro abgezogen.

Rechenbeispiel: Frau Müller verdient monatlich 4.500 Euro netto. Das Monatseinkommen Ihres Mannes beläuft sich auf 4.000 Euro. Die beiden haben 2 gemeinsame Kinder. Der Hauptverfahrenswert berechnet sich also wie folgt: (4.500 Euro + 4.000 Euro) x 3 – (2 x 250 Euro) = 25.000 Euro

Die Gerichte können leicht von diesen Vorgaben abweichen. So setzen einige Gerichte beispielsweise einen geringfügig höheren Pauschbetrag pro Kind an. Darüber hinaus spielt neben dem Nettoeinkommen meist auch das Vermögen der Ehepartner eine Rolle bei der Berechnung der Scheidungskosten. Mit wie viel Prozent dies berücksichtigt wird und welche Freibeträge gelten, unterscheidet sich ebenfalls je nach Gericht.

Kosten für Versorgungsausgleich

Selbst wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und alle Folgesachen vorab klären, wird das Gericht in den meisten Fällen einen Versorgungsausgleich durchführen. Hierbei werden die Rentenanwartschaften der Ehepartner miteinander verrechnet, um den wirtschaftlich schlechter gestellten Partner nicht zu benachteiligen. Der Versorgungsausgleich wird standardmäßig durchgeführt. Eine Ausnahme besteht in der Regel nur, wenn es sich um eine Kurzehe mit einer Dauer von unter 3 Jahren handelt oder wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wurde.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beläuft sich je Rentenanwartschaft auf 10 Prozent des Hauptverfahrenswerts, mindestens jedoch auf 1.000 Euro.

 

Herr und Frau Müller sind beide gesetzlich rentenversichert. Herr Müller hat zusätzlich dazu eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Insgesamt muss das Gericht also 3 Rentenanwartschaften klären. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt also: 3 x (25.000 Euro x 10%) = 7.500 Euro

Insgesamt beläuft sich der Verfahrenswert der Müllers mittlerweile auf: 25.000 Euro + 7.500 Euro = 32.500 Euro

Folgesachen

Wie bereits erwähnt: Je mehr Folgesachen Sie außergerichtlich klären, desto günstiger wird Ihre Scheidung. Können Sie sich jedoch nicht einigen, muss auch hier das Gericht entscheiden – und das kann teuer werden. Nichtsdestotrotz ist es meist besser, die Folgesachen im Scheidungsverbund – also im Rahmen des Scheidungsverfahrens – zu regeln: Zum einen vermeiden Sie so, dass es später doch noch zu Streitigkeiten kommt und ein erneuter Prozess nötig ist, der wiederum mit Stress und hohen Kosten einhergeht. Zum anderen können Sie auch emotional einen Strich unter die Sache ziehen und alles auf einmal regeln lassen.

Verfahrenswert für Folgesachen, die im Scheidungsverbund geklärt werden (§§ 44 FamGKG ff.):

  • Unterhalt: Jahresbetrag des geforderten Unterhalts
  • Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Besuchsrecht): je 20 % des Hauptverfahrenswerts, höchstens 4.000 Euro
  • Zuweisung der Ehewohnung: bei Eigentumsimmobilie 3.000 Euro während des Getrenntlebens und 4.000 Euro nach der Scheidung; bei Mietwohnungen die Jahresmiete
  • Hausratsteilung: Gegenstandswert des gesamten gemeinsamen Hausrats
  • Zugewinnausgleich: Höhe des geforderten Zugewinns

Was materielle Güter oder die gemeinsame Mietwohnung angeht, sind sich Herr und Frau Müller schnell einig. Sie regeln untereinander, wie sie den Hausrat aufteilen und Frau Müller behält die Mietwohnung. Lediglich bei den Kindschaftssachen herrscht Uneinigkeit, weshalb diese im Scheidungsverbund vor Gericht geklärt werden sollen. Der Verfahrenswert für das Sorgerecht für die beiden Kinder beläuft sich jeweils auf 20 Prozent des Hauptverfahrenswerts, also 5.000 Euro. Dieser liegt über dem Maximalwert, weshalb zweimal 4.000 Euro angesetzt werden. Die Kinder sollen bei Herr Müller bleiben. Frau Müller soll Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.300 Euro pro Monat zahlen. Der Verfahrenswert hierfür beläuft sich auf den geforderten Jahresunterhalt, also (12 x 1.300 Euro =) 15.600 Euro.

Insgesamt beläuft sich der Verfahrenswert der Müllers auf: 25.000 Euro + 7.500 Euro + 15.600 Euro = 48.100 Euro

Scheidungskosten bestimmen

Haben Sie Ihren Verfahrenswert inklusive Versorgungsausgleich und etwaiger Folgesachen bestimmt, können Sie anschließend die Scheidungskosten ermitteln. Hierzu ist ein Blick in die Gebührentabelle des FamGKG und in die Gebührentabelle des RVG nötig. Seit 2021 gilt zudem das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Gerichtskosten: Die Gerichtskosten betragen zweimal die einfache Gebühr.

Anwaltskosten: Die Anwaltskosten setzen sich aus der Verfahrensgebühr (1,3 mal die einfache Gebühr) und der Terminsgebühr (1,2 mal die einfache Gebühr) zusammen. Hinzu kommen Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro.

Die Müllers schlagen in den Gebührentabellen (Stand: 2023) nach und berechnen Ihre Scheidungskosten wie folgt: 

Gerichtskosten: 2 x 601 Euro* = 1.202 Euro

Anwaltskosten: (1,3 x 1.279 Euro*) + (1,2 x 1.279 Euro*) + 20 Euro + 19% MwSt = 3.828,83 Euro

Da die Müllers sich über die Kindschaftssachen nicht ganz einig sind, ist eine einvernehmliche – und entsprechend günstige – Scheidung nicht möglich. Herr und Frau Müller lassen sich jeweils von einer Anwältin vertreten, weshalb die Anwaltskosten verdoppelt werden müssen. Insgesamt zahlen die Müllers für Ihre Scheidung: 1.202 Euro + (2 x 3.828,83 Euro) = 8.859,66 Euro

 

* Zahlen gemäß RVG, FamGKG und KostRÄG 2023) bei Verfahrenswert zwischen 45.000 und 50.000 Euro

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Die Scheidungskosten muss zunächst immer derjenige zahlen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellt. Hierzu müssen alle nötigen Informationen – darunter Gehalt, vorhandenes Vermögen, Anzahl der Kinder – offengelegt werden. Das Familiengericht wird daraufhin einen voraussichtlichen Verfahrenswert festlegen und entsprechende Gebühren beheben. Ist die Scheidung in trockenen Tüchern, wird alles noch einmal verrechnet und der jeweils andere Partner wird aufgefordert, die Hälfte der Kosten zu zahlen. Diese werden immer hälftig aufgeteilt: Vermögen und Nettoeinkommen spielen hier keine Rolle.

Gut zu wissen: Die Rückerstattung der vorausgezahlten Scheidungskosten erfolgt in der Regel auf das Konto Ihres Anwalts. Dieser wird Ihnen das Geld daraufhin automatisch überweisen. Sie selbst müssen sich nicht beim Familiengericht melden.

Was passiert, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?

Auch wenn Ihnen keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, können Sie sich natürlich scheiden lassen. Sie können den Scheidungsantrag stellen und gleichzeitig dazu Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) beantragen. Ob und in welcher Form diese gewährt wird, hängt von Ihrem Nettoeinkommen ab. Die Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie entweder als (zinsloses) Darlehen oder in Extremfällen sogar als Zuschuss.

Gut zu wissen: Liegt kein Vermögen vor und haben Sie und Ihr Partner kein oder nur ein sehr geringes monatliches Einkommen, so wird ein Mindestverfahrenswert veranschlagt. Dieser beträgt 4.000 Euro. Die Mindestkosten für eine Scheidung belaufen sich entsprechend auf 1.130,85 Euro (Stand: 2023).

Kann ich die Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Schlechte Nachrichten für Sie: Die Scheidungskosten können Sie seit 2013 nur noch in den allerwenigsten Fällen in Form einer außergewöhnlichen Belastung von der Steuer absetzen.


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