Dübellöcher: Darf der Mieter Löcher in die Wände bohren – und muss er diese bei Auszug wieder verschließen?

Wer seine Wohnung mit Bildern und Hängeregalen schmückt, kommt um entsprechende Dübellöcher in den Wänden nicht herum. Spätestens beim Auszug des Mieters stellt sich jedoch dann die Frage: Was passiert mit den Löchern in der Wand? Muss er diese wieder verschließen? Nicht selten kommt es dabei zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Wir klären Ihre Mieterrechte und -pflichten zum Thema Dübellöcher.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Darf ich als Mieter Löcher in die Wände der Mietwohnung bohren?

Die gute Nachricht vorweg: Das Anbringen von Dübeln gehört zum normalen Wohngebrauch. Daher dürfen, zum Beispiel zur Befestigung der notwendigen Badezimmerinstallationen, in angemessenem Umfang Dübellöcher angebracht werden.

Das Anbringen von Dübellöchern ist nach der Rechtsprechung dann nicht erlaubt und stellt eine Pflichtverletzung dar, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt wird. Das heißt: Sind die Wände übersät mit Bohrlöchern, hat der Vermieter unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz. Auch im Badezimmer sollte Rücksicht auf die Interessen des Vermieters genommen werden: Hier ist es angebracht, die Löcher nach Möglichkeit in die Fugen zu bohren, um die Fließen nicht zu beschädigen (so u.a. Amtsgericht Berlin, Urteil vom 10.01.2002, Az. 61 S 124/01).

Muss ich Dübel und Löcher bei meinem Auszug wieder entfernen?

Grundsätzlich sollten Sie vor Wohnungsübergabe die Dübel aus den Wänden entfernen.

Die Antwort, ob Sie zusätzlich dazu verpflichtet sind, die Bohrlöcher bei Ihrem Auszug zu verschließen, finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Denn hat der Vermieter Ihnen die Pflicht übertragen, bei Ihrem Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen, müssen Sie dieser auch nachkommen. Das beinhaltet unter anderem das Tapezieren und Streichen der Wände – und eben auch das Verschließen der Bohrlöcher.

Was viele Mieter jedoch nicht wissen: Ein Großteil der Schönheitsreparaturklauseln sind aufgrund ihrer Formulierungen oder überhöhten Anforderungen unwirksam. Deshalb sollten Sie entsprechende Klauseln Ihres Mietvertrages genauer unter die Lupe nehmen und im Zweifelsfall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Dübellöcher und Bohren: Beratung durch einen Anwalt

Müssen Sie in Ihrem Fall die Löcher in den Wänden wieder verschließen? Darüber kann Ihnen ein selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline durch eine Prüfung der entsprechenden Klausel Ihres Mietvertrages innerhalb weniger Minuten am Telefon Auskunft geben. Denn ist diese ungültig, müssen Sie gewissen Forderungen des Vermieters nicht nachkommen – und sparen so Geld, Zeit und Nerven. Bitte halten Sie für das Telefonat Ihren Mietvertrag bereit.


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