Jahresmietvertrag
Jahresmietvertrag - Infos und Rechtsberatung
Wenn ein Vermieter eine Wohnung für nur ein Jahr vermieten will, kann er mit dem Mieter einen entsprechenden Zeitmietvertrag nach § 575 BGB abschließen.
Ein Zeitmietvertrag kann aber nur in den in § 575 Abs.1 Nr. 1-3 BGB näher bezeichneten Fällen abgeschlossen werden. Die Begründung muss der Vermieter dem Mieter bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen, z.B. dass er die Wohnung nach einem Jahr selber benötigt(Eigenbedarf).
Ohne die entsprechenden Gründe und/oder ohne die Schriftform der Mitteilung entsteht ein unbefristeter Mietvertrag. Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages erfragen, ob die Gründe für die Befristung noch bestehen, um das Auslaufen des Vertrages möglicherweise zu verhindern.Ist der Grund für die ursprüngliche Befristung weggefallen, wandelt sich das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters in ein normales unbefristetes Mietverhältnis um. Jede Verzögerung des Vermieters bei der Antwort verlängert das Mietverhältnis entsprechend. Ein Jahresmietvertrag über gewerbliche Räume kann ohne weiteres abgeschlossen werden, sei es mündlich oder schriftlich. Die erheblichen Einschränkungen des § 575 BGB gelten hier nicht.
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