Gewährleistungsausschluss im B2B: Was gilt bei gewerblichen Verkäufern?
Ist die Gewährleistung ausgeschlossen, kann ein Käufer fehlerhafte Ware beim Verkäufer nicht mehr reklamieren. Bei Privatverkäufen erschwert das Verbraucherschutzrecht den Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Anders ist die Lage im B2B-Bereich. Ob Sie bei einem Geschäft zwischen zwei Unternehmen die Gewährleistung ausschließen können, erfahren Sie hier.
Kann zwischen Unternehmen eine Gewährleistung ausgeschlossen werden?
Das Verbraucherschutzrecht ist nicht anwendbar, wenn es um Geschäfte zwischen Unternehmen beziehungsweise Kaufleuten geht – also im B2B-Bereich. Aber auch bei Verkäufen unter Gewerbetreibenden können Käufer laut § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei mangelhafter Ware Schadensersatz oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Es ist jedoch möglich, dass der Käufer einem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung zustimmt. Damit verzichtet er auf seine Rechte als Käufer bei einem Mangel.
Gewährleistungsausschlüsse sind im B2B-Bereich also gültig. Typische Ausschlussformulierungen lauten zum Beispiel:
- „gekauft wie gesehen“
- „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“
Den Beleg, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, müssen im Streitfall übrigens Sie als Verkäufer nachweisen – zum Beispiel durch einen entsprechenden Passus im Kaufvertrag.
Gut zu wissen: Rügepflicht im B2B
Darüber hinaus gibt es noch die Rügepflicht nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB). Diese ist bei einem Handelsgeschäft – also wenn der Käufer die Ware an andere Händler oder Verbraucher weiterverkaufen will – viel strenger als bei Geschäften mit Endkunden. Bei einem Handelsgeschäft müssen Sie die Ware unverzüglich untersuchen, nachdem der Verkäufer sie geliefert hat. Wenn Sie dabei einen Mangel an der Ware feststellen, müssen Sie das dem Verkäufer umgehend melden. Geschieht dies nicht, verlieren Sie den Anspruch auf Gewährleistung.
Wann ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam?
Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben wurde (§ 444 BGB). Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln entfällt die Rügepflicht, die Mängel sofort bei der Übernahme anzeigen zu müssen. In diesen Fällen muss der Verkäufer auch mit einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechnen. Der Käufer muss dem Käufer allerdings das arglistige Verschweigen eines Mangels bzw. die Beschaffenheitsgarantie nachweisen.
Ein Ausschluss der Gewährleistung ist ebenfalls ungültig, wenn ein Mangel bei der Untersuchung der Ware nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 f. HGB). Das gilt beispielsweise, wenn der Käufer die Ware erst zerlegen müsste, um den Mangel feststellen zu können. In diesem Fall muss der Käufer den Mangel unverzüglich nach der verspäteten Entdeckung dem Verkäufer melden.