Ratenkauf: Alles zu Widerruf, Rücktritt und den Tücken der 0-Prozent-Finanzierung
Sie träumen vom neuesten Smartphone-Modell, doch ein Blick auf Ihren Kontostand zeigt, dass das eigentlich gerade nicht drin ist? Wie gut, dass zahlreiche Händler mit attraktiven Ratenzahlungsmöglichkeiten und sogar mit einer 0-Prozent-Finanzierung werben. Welche Fallstricke mit solchen Angeboten verbunden sein können und welche Rechte Ihnen in Sachen Rücktritt und Widerruf zustehen, erfahren Sie hier.
Teilzahlungsgeschäft und Verbraucherdarlehensvertrag: Was ist der Unterschied?
- Bei einem Teilzahlungsgeschäft einigen Sie sich mit dem Händler darauf, dass Sie den vollen Kaufpreis nicht wie üblich sofort zahlen müssen. Stattdessen vereinbaren Sie eine fixe oder variable Ratenzahlung. Rein rechtlich fallen bei einem Teilzahlungsgeschäft immer Zinsen an. Bietet ein Händler Ihnen die Ratenzahlung ohne Aufpreis an, sollten Sie vorsichtig sein: Sie riskieren damit unter Umständen Ihr Widerrufsrecht!
- Bei einer Finanzierung schließen Sie einen üblichen Kaufvertrag mit dem Händler. Mit einer dritten Partei – meist ein Zahlungsdienstleister wie Klarna oder Billpay – schließen Sie gleichzeitig einen Verbraucherdarlehensvertrag. Der Dienstleister bezahlt die Ware für Sie und Sie entrichten daraufhin regelmäßige Ratenzahlungen an den Dienstleister. Auch hier gilt: Lassen Sie sich auf eine 0-Prozent-Finanzierung ein, steht Ihnen unter Umständen kein Widerrufsrecht zu!
Teilzahlungsgeschäft
Kommen wir zu unserem Eingangsbeispiel zurück: Sie möchten das neueste Smartphone kaufen und finden einen Händler, der mit Ratenzahlung wirbt. Statt die 800 Euro auf einen Schlag zu zahlen, einigen Sie sich mit dem Verkäufer auf 12 monatliche Raten à 66,70 Euro. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3 Euro pro Monatsrate. Das Ganze kommt Ihnen gerade gelegen und Sie unterzeichnen den Vertrag. Ihr neues Handy können Sie direkt mitnehmen – die erste Rate zahlen Sie zwei Wochen später zum Beginn des neuen Monats.
Hierbei handelt es sich um ein klassisches Teilzahlungsgeschäft. Grundsätzlich liegt jedem Kauf das Zug-um-Zug-Prinzip zugrunde: Sie zahlen den gesamten Kaufpreis und der Verkäufer übergibt Ihnen dafür die Ware. Ist der Verkäufer einverstanden, können Sie sich stattdessen aber auch auf Ratenzahlungen einigen. Dabei können Sie entweder fixe monatliche Raten und eine fixe Laufzeit vereinbaren oder eine flexiblere Zahlungsweise festlegen, die unter Umständen auch die vorzeitige Rückzahlung ermöglicht.
Rein rechtlich ist ein Teilzahlungsgeschäft immer entgeltlich. Bietet ein Händler Ihnen dennoch die Ratenzahlung ohne Aufschlag an, sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass es sich um eine rechtliche Grauzone handelt: Im Gegensatz zu entgeltlichen Teilzahlungsgeschäften steht Ihnen in diesem Fall kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
Widerruf von Teilzahlungsgeschäften
Wer online oder per Telefon Waren oder Dienstleistungen kauft, profitiert von einem pauschalen 14-tägigen Widerrufsrecht. Der Vertrag kann innerhalb dieser zwei Wochen problemlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Um die Folgen überstürzter Ratenkäufe zu minimieren, gilt dieses Widerrufsrecht auch bei Teilzahlungsgeschäften. Meldet sich kurz nach dem Kauf des neuen Smartphones doch Ihr schlechtes Gewissen, können Sie dieses wieder zurückbringen und erhalten – sofern schon gezahlt – Ihre erste Rate wieder zurück.
Vorsicht: Wie bereits beschrieben, gilt dieses 14-tägige Widerrufsrecht nur bei „echten“ – also entgeltlichen – Teilzahlungsgeschäften. Verlangt der Händler keinen Aufschlag für die Ratenzahlung, steht Ihnen auch kein Widerrufsrecht zu.
Verbraucherdarlehensvertrag und 0-Prozent-Finanzierung
Dass ein Verkäufer sich auf ein Teilzahlungsgeschäft einlässt, ist in der Realität eher selten. Immerhin ist er rein gesetzlich dazu berechtigt, den gesamten Kaufpreis direkt zu verlangen. Sehr viel häufiger ist hingegen die Finanzierung über eine dritte Partei. Dabei handelt es sich meist um eine Bank oder einen Zahlungsdienstleister wie Klarna oder Billpay.
Auch in diesem Fall können Sie das Smartphone direkt im Laden mitnehmen. Bietet der Händler die Finanzierung über einen Dienstleister ein, kommen hier – anders als bei der Teilzahlung – zwei Verträge zustande. Mit dem Verkäufer schließen Sie in diesem Fall einen gängigen Kaufvertrag. Gleichzeitig schließen Sie mit der Drittpartei einen sogenannten Verbraucherdarlehensvertrag. In der Realität werden Sie den Unterschied zur echten Teilzahlung kaum merken: Immerhin können Sie auch hier das Handy direkt mitnehmen und überweisen dafür einfach Ihre regelmäßigen Raten.
Was dabei im Hintergrund passiert ist Folgendes: Der Dienstleister oder die Bank schießt Ihnen das Geld für das Handy quasi vor und überweist es direkt an den Händler. Die Raten zahlen Sie dafür direkt an den Bezahldienst. Häufig fallen dabei keine Gebühren an. Man spricht dann von der sogenannten 0-Prozent-Finanzierung. Dies ist möglich, da der Verkäufer in der Regel die Zinsen übernimmt und der Zahlungsdienstleister so Profit macht. Fragt sich nun, weshalb ein Verkäufer die Kosten für Sie übernehmen sollte. Die Antwort ist ganz einfach: Durch die 0-Prozent-Finanzierung hebt er sich von den Konkurrenten ab und Sie kaufen mit höherer Wahrscheinlichkeit ein. Dabei ist es jedoch wichtig, dass Sie zuvor die Preise vergleichen: Häufig sind Angebote mit 0-Prozent-Finanzierung von vornherein teurer als die Vergleichsangebote der Konkurrenz. Unter Umständen lohnt es sich also, doch erst zu sparen und das Objekt der Begierde dann direkt selbst zu bezahlen.
Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen
Bis März 2016 stand Käufern bei Verbraucherdarlehensverträgen nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vertrag mit Gebühren verbunden war. Da jedoch immer mehr Händler die 0-Prozent-Finanzierung über Klarna und Co. anboten, stärkte der Gesetzgeber die Verbraucherrecht. Seitdem greift das 14-tägige Widerrufsrecht auch in diesen Fällen.
Vorsicht: Eine Einschränkung gibt es jedoch: Sie können Ihren Verbraucherdarlehensvertrag nur dann binnen zwei Wochen widerrufen, wenn der Kreditbetrag mehr als 200 Euro beträgt.
Zur Erinnerung: Bei der Finanzierung Ihres neuen Smartphones haben Sie zwei Verträge geschlossen, einen Kauf- und einen Verbraucherdarlehensvertrag. Möchten Sie den Kauf rückgängig machen, genügt es in den meisten Fällen einen dieser Verträge zu widerrufen. Dazu muss es sich um sogenannte „verbundene Verträge“ gemäß § 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handeln. Dies ist dann der Fall, wenn der Kredit explizit der Finanzierung der Ware dient. Wirbt ein Händler mit der Finanzierung und schließen Sie den Verbraucherdarlehensvertrag lediglich zur Zahlung des Smartphones, ist dies der Fall. Widerrufen Sie dann einfach einen der Verträge und der andere gilt ebenfalls als widerrufen.
Rücktritt von Teilzahlungsgeschäft und Verbraucherdarlehensvertrag
Anhand des Widerrufsrechts will der Gesetzgeber die Verbraucherrechte stärken. Haben Sie sich etwas „auf Pump“ gegönnt, obwohl Sie es sich eigentlich nicht leisten konnten, können Sie dies innerhalb von zwei Wochen rückgängig machen.
Halten Sie jedoch am Kauf fest und stellen Sie erst später fest, dass die Ratenzahlung doch keine gute Idee war, müssen Sie in den sauren Apfel beißen. Wer einen Vertrag schließt, muss sich auch an die Pflichten halten, die damit einhergehen.
Daher können Sie nur in Ausnahmefällen von Teilzahlungsgeschäft und Verbraucherdarlehensvertrag zurücktreten: Dies ist in der Regel dann möglich, wenn Ihr Vertragspartner gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Wird die Ware also nicht rechtzeitig geliefert oder ist Sie gar nicht mehr verfügbar, ist der Rücktritt möglich.
Zahlungsverzug beim Ratenkauf
Haben Sie mit dem Händler Ihrer Wahl ein Teilzahlungsgeschäft geschlossen, müssen Sie Ihre Raten auch vertragsgemäß überweisen. Kommen Sie in Zahlungsverzug können hohe Mahngebühren und unter Umständen auch Inkassokosten auf Sie zukommen.
Im Zahlungsverzug sind Sie bei der Teilzahlung dann, wenn Sie bei zwei aufeinanderfolgenden Raten und einer Vertragslaufzeit von unter drei Jahren mindestens 10 Prozent im Rückstand sind. Läuft der Vertrag länger als drei Jahre, müssen Sie nur fünf Prozent im Rückstand sein.
Vorsicht: Zahlen Sie nicht, sind Sie automatisch in Verzug. Eine vorherige Mahnung des Händlers ist nicht nötig.
Bei Zahlungsverzug steht dem Verkäufer ein Sonderkündigungsrecht zu (§§ 506 Abs. 1 und 498 BGB). Er kann dann von der Ratenvereinbarung abweichen und von Ihnen verlangen, den gesamten Betrag sofort zu begleichen.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen empfiehlt es sich, schlichtweg einen Blick in die AGB des jeweiligen Anbieters zu werfen. Alternativ finden Sie in den FAQ meist die wichtigsten Infos. So werden bei Klarna beispielsweise Mahngebühren fällig. Überweisen Sie Ihre Raten mehrere Monate in Folge nicht, macht der Anbieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und übergibt die Forderung an ein Inkassounternehmen.
Gut zu wissen: Stotternde Ratenzahlung - Gesamtschuld verjährt später