Privatverkauf: Was muss ich beachten?

Fehlkäufe, unnütze Geschenke oder alte Kleidungsstücke: Mit der Zeit sammeln sich immer wieder Dinge an, die man gerne weiterverkaufen möchte. Viele Menschen nutzen dabei Flohmärkte, Kleinanzeigen oder Online-Gebrauchtwarenportale, um die unliebsamen Gegenstände zu Geld zu machen. Was Sie rechtlich bei einem Privatverkauf beachten müssen, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Was ist ein Privatverkauf?

Wenn eine Privatperson eine Sache an eine andere Privatperson oder an einen Händler verkauft, nennt sich das Privatverkauf.

Beispiel: Frau Schmidt mistet ihren Kleiderschrank aus und verkauft ihren alten Hosenanzug bei eBay an Frau Müller.

Privatverkauf: Das müssen Sie über den Kaufvertrag wissen

Bei einem Privatverkauf kann der Kaufvertrag schriftlich oder online geschlossen werden. Auch mündliche Kaufkaufverträge sind möglich, im Streitfall steht jedoch Aussage gegen Aussage. Halten Sie daher einen Privatverkauf immer anhand von Dokumenten fest! Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie ein Kaufvertrag zwischen Privatpersonen aussehen muss.

In der Regel sollte ein Kaufvertrag jedoch mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Angaben zu Verkäufer und Käufer (Name und Adresse)
  • Genaue Angaben zum Gegenstand (Zustand, Ausstattung, etc.)
  • Zahlungskonditionen (Preis und evtl. Angaben wann und wie der Preis gezahlt wird)
  • Ort, Datum und Unterschrift (bei einem schriftlichen Kaufvertrag)

Gewährleistung und Garantie: Wer haftet bei einem Privatverkauf über eBay und Co.?

Umgangssprachlich werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie oft gleichgesetzt. Juristisch ist das jedoch falsch. Denn eine Garantie ist immer ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Verkäufers. Der Verkäufer kann dabei selbst entscheiden, was die Garantie alles umfasst. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Laut § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Privatverkauf grundsätzlich ein Kaufvertrag wie jeder andere auch. Daher ist der Verkäufer per Gesetz zur sogenannten Gewährleistung verpflichtet. Das heißt, dass der Verkäufer für Mängel an seiner Ware einstehen muss. Bei einer mangelhaften Lieferung haben Sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren das Recht, eine Reparatur oder einen Ersatz zu fordern. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit der Übergabe beziehungsweise der Lieferung des gekauften Gegenstandes.

Achtung: Bei einem Privatverkauf können diese Gewährleistungsrechte komplett ausgeschlossen werden. Typischerweise enthalten solche Verkaufsanzeigen einen Haftungsausschluss wie: „Der Gegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ oder „Gekauft wie gesehen“. Das gilt allerdings nicht für Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Gegenstands beeinträchtigen (§434 BGB). Und auch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschweigt (§ 444 BGB). In beiden Fällen haftet immer der Verkäufer.

Rückgaberecht

Der Verkäufer muss seine Ware nur dann zurücknehmen und Ihnen ihr Geld zurückerstatten, wenn er Ihnen keinen Ersatz bieten kann und/oder die Reparatur fehlgeschlagen ist (§323 BGB).

Achtung: Einen Anspruch auf Gewährleistung haben Sie nur, wenn der Mangel bereits beim Kauf beziehungsweise bei der Lieferung der Ware vorhanden war.

Wie unterscheidet sich der Verbrauchsgüterkauf vom Privatverkauf?

Wenn Sie als Privatperson etwas bei einem Unternehmen kaufen, nennt sich das ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Anders als beim Privatverkauf kann die Gewährleistung bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht ausgeschlossen werden.

Gut zu wissen: Laut § 305 BGB darf der Verkäufer allerdings in Ausnahmefällen den Zeitraum, in dem er zu einer Gewährleistung verpflichtet ist, verkürzen. Etwa wenn er im Gegenzug einen besonders günstigen Preis anbietet – zum Beispiel wenn der Verkäufer ein Ausstellungsstück besonders günstig verkauft oder der Verkäufer ein Produkt als mangelhaft kennzeichnet und daher den Preis senkt. Auch beim Kauf gebrauchter Gegenstände kann ein gewerblicher Händler den Gewährleistungszeitraum verkürzen. Der Händler kann aber in der Regel nicht pauschal den Gewährleistungszeitraum über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzen.

Ab wann ist ein Privatverkauf steuerpflichtig?

In der Regel ist ein Privatverkauf komplett steuerfrei. Wenn Sie normale Gebrauchsgegenstände, wie zum Beispiel Bücher, Filme oder Kleidung an eine Privatperson verkaufen, müssen Sie dafür keine Steuern abführen.

Wenn Sie Gegenstände verkaufen, die keine normalen Gebrauchsgegenstände – zum Beispiel Schmuck – sind gilt eine sogenannte Spekulationsfrist (§ 23 Einkommensteuergesetz EStG): Sobald Sie zum Beispiel ein Schmuckstück gekauft haben beginnt eine Spekulationsfrist von 12 Monaten. Wenn Sie das Schmuckstück innerhalb dieser Frist wieder verkaufen, müssen Sie die Einkünfte in Ihrer Steuererklärung unter „Sonstige Einkünfte“ vermerken. Versteuern müssen Sie die Einkünfte allerdings erst, wenn Sie innerhalb eines Jahres mehr als 600 Euro mit derartigen Verkäufen erzielen. Sobald Sie diese Freigrenze überschritten haben, müssen Sie den gesamten Betrag – nicht nur den Anteil, der über die Freigrenze geht – entsprechend versteuern.

Weitere Beispiele für nicht-normale Gebrauchsgegenstände wären:

  • Antiquitäten
  • Kunstgegenständen
  • Briefmarken- oder Münzsammlungen
  • Oldtimer
  • Edelmetalle wie Silbermünzen oder Goldbarren

Beispiel: Herr Huber kauft ein Landschaftsbild in einer Galerie. Seiner Frau gefällt das Bild jedoch überhaupt nicht. Daher versteigert Herr Huber kurz darauf das Bild auf einer Auktionsplattform im Internet. Er hat Glück und verkauft das Bild schließlich für 700 Euro an eine Kunstsammlerin. Da er das Bild innerhalb der Spekulationsfrist verkauft hat und in diesem Jahr mit Privatverkäufen mehr als 600 Euro Gewinn gemacht hat, muss er die gesamten 700 Euro versteuern.

Gut zu wissen: Sind Sie und Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Ehemann zusammen veranlagt, können Sie eine nicht ausgeschöpfte Freigrenze nicht aufIhren Partner/Ihre Partnerin übertragen.

Wann gelte ich als gewerblicher Verkäufer?

Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden, müssen Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt Ihres Wohnorts anmelden. Es gibt allerdings keine genau definierte Grenze, ab wann eine Privatperson als gewerblicher Verkäufer gilt. Die Gerichte entscheiden dies im konkreten Einzelfall.

Allerdings gibt es einige Kriterien, die für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen:

  • Regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume
  • Eine Gewinnerzielungsabsicht (diese wird in der Regel an einem Verkauf von mehr als 20 Artikeln im Monat gemessen)
  • Der gezielte Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf (sog. Reselling)
  • Das Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Sachen
  • Ein professioneller Auftritt im Internet (geschaltete Werbung, Betreiben eines Online-Shops, etc.)
  • Der Verkauf für Dritte, wie zum Beispiel Freunde oder Verwandte

Beispiel: Das Landgericht Berlin hat 2006 eine Mutter als Unternehmerin eingestuft, die innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer 4 Kinder verkauft hat (Az. 103 O 75/06).

Weiteres Beispiel: 2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Ehepaar einer unternehmerischen Tätigkeit nachging. Besagtes Paar hatte innerhalb eines Jahres 287-mal Gegenstände auf der Internetplattform eBay verkauft (Az. V R 2/11).

Je nachdem, wie viel Gewinn Sie erwirtschaften, können für Sie als gewerblichen Verkäufer unterschiedliche Steuern anfallen:

  1. Einkommensteuer
    Ob Sie die Gewinne in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen, hängt vom jeweiligen Grundfreibetrag ab. Nur auf den Anteil Ihres Einkommens, der diesen Grundfreibetrag übersteigt, müssen Sie Einkommensteuer zahlen. Darüber greift ein mit steigendem Einkommen steigender Steuersatz. Der Grundfreibetrag ändert sich jedes Jahr. Aktuell liegt er für einen alleinstehenden Erwachsenen beispielsweise bei 10.347 Euro (Stand: Mai 2022).
  2. Umsatzsteuer
    Bei der Umsatzsteuer greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Wenn das Finanzamt Sie als Kleinunternehmen anerkennt, müssen Sie nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Umsatzsteuer zahlen. Hierfür dürfen Sie allerdings im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro verdient haben (Stand 2022). Für Einkünfte, die diese Grenzen übersteigen, fällt Umsatzsteuer an.
  3. Gewerbesteuer
    Bei Gewinnen von mehr als 24.500 Euro im vergangenen Jahr müssen Sie zusätzlich noch Gewerbesteuer zahlen.

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