Black Friday & Cyber Monday: Die 5 häufigsten Rechtsirrtümer beim Geschenkekauf
Der Black Friday steht unmittelbar vor der Tür und lockt mit zahlreichen Angeboten und Schnäppchen. Doch bevor Sie auf den "Kaufen"-Button klicken oder im Laden vor Ort zuschlagen, sollten Sie Ihre Rechte kennen.
Ausgehend vom amerikanischen Einzelhandel, der mit diesem Tag traditionell das Weihnachtsgeschäft einläutet, gelangte der „schwarze Freitag“ auch nach Deutschland. Als Gegenstück zu diesem besonderen Einzelhandelstag hat sich mittlerweile auch der darauffolgende Montag als sogenannter Cyber Monday etabliert, an dem nicht die Geschäfte vor Ort, sondern die Online-Shops mit Rabatten werben. Nichtsdestotrotz verschmelzen die Rabattaktionen der stationären Händler und Online-Shops immer weiter, sodass am Freitag und Montag wieder mit allerhand Aktionen und Sonderpreisen offline wie auch online zu rechnen ist.
Damit Sie Ihr Shopping-Vergnügen genießen können und die gekauften Geschenke nicht zu bösen Überraschungen führen, klären wir die 5 häufigsten Rechtsirrtümer beim Geschenkekauf auf.
1. Irrtum: „Meine Bestellung im Wert von 50 Euro gefällt mir nicht und ich möchte sie zurückgeben. Der Händler muss mir also eine kostenfreie Retoure ermöglichen.“
Falsch! Am 13. Juni 2014 trat die Umsetzung des deutschen Gesetzgebers der EU-Verbraucherrichtlinie in Kraft. Bis dahin konnten Händler Retoursendungen, deren Warenwert unter 40 Euro lag, auf die Kunden abwälzen, waren im Gegenzug aber verpflichtet, Rücksendungen mit einem Warenwert von 40 Euro oder mehr selbst zu zahlen. Diese Regelung wurde zumeist mit der sogenannten 40-Euro-Klausel in den Shop-AGB getroffen. Die Vereinbarung war dann nicht mehr gültig und den offiziellen Grenzwert gibt es nicht mehr – grundsätzlich zahlen nun immer die Käufer ihre Rücksendungen. Eine kostenfreie Retoure ist lediglich Kulanz seitens des Verkäufers.
2. Irrtum: „Ich habe ein Geschenk im Einzelhandel gekauft und es danach bei einem Online-Shop günstiger gesehen. Zum Glück kann ich bei jedem Einkauf, egal ob online oder offline, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben.“
Falsch! Die Regelung gilt nicht für Einkäufe im Geschäft vor Ort. Beim Online-Shopping haben Sie ein Widerrufsrecht. Das bedeutet Sie können Ihren Kauf ohne Angabe von Gründen innerhalb einer 14-tägigen Frist widerrufen – im stationären Handel ist es nicht ganz so einfach. Online können Sie zum Beispiel aus Nichtgefallen einen Umtausch durchführen, solange es sich nicht um aus der Versiegelung entnommene CDs oder DVDs, Tickets oder Spezialanfertigungen handelt. Im Geschäft vor Ort müssen Sie hingegen auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.
3. Irrtum: „Egal, wo ich meine Weihnachtsgeschenke kaufe, ich habe bei Neuware immer 24 Monate Garantie.“
Falsch! Der wohl häufigste Irrtum beim Einkaufen ist die Verwechslung zwischen Garantie und Gewährleistung. Umgangssprachlich werden die beiden Begriffe zwar oft synonym verwendet, jedoch gibt es genaue gesetzliche Definitionen, die Sie kennen sollten: Das Gesetz verpflichtet Händler beim Verkauf – online wie offline – von Neuware dazu, eine 24-monatige Gewährleistung zu geben. Der Verkäufer muss demnach dafür einstehen, dass die verkaufte Ware mangelfrei ist. Tritt ein Mangel auf, muss der Verkäufer entweder nachbessern oder für Ersatz sorgen. Nach 12 Monaten gilt die Beweislastumkehr: Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Der Hersteller selbst kann eine Garantie geben, beispielsweise auf korrekte Funktion der Ware für eine bestimmte Dauer.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie meist jedoch Angelegenheit der Hersteller, kann aber auch von einem Händler gegeben werden. Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren darf außerdem nicht durch die Garantie verkürzt oder gar ersetzt werden – Garantieversprechen können nur zusätzlich zur Gewährleistung gegeben werden.
4. Irrtum: „Ich habe ein Geschenk im Einzelhandel gekauft und zuhause einen Defekt entdeckt. Da ich jedoch den Kassenbon nicht aufbewahrt habe, kann ich es nicht mehr umtauschen.“
Falsch! Wollen Sie einen defekten Artikel innerhalb der Gewährleistungsfrist im Geschäft vor Ort umtauschen, müssen Sie nicht auf die Kulanz des Händlers hoffen. Dieser ist verpflichtet, die Ware entweder nachzubessern oder gar zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, wenn eine Reparatur nicht möglich ist. Sie sind allerdings in der Pflicht nachzuweisen, dass die Ware tatsächlich dort gekauft wurde – hierfür genügt häufig allerdings auch ein entsprechender Kontoauszug oder ein Zeuge, der bestätigen kann, dass Sie die Ware im Geschäft gekauft haben. Die pauschale Aussage „Umtausch ohne Kassenbon ausgeschlossen“ ist demnach nicht richtig.
5. Irrtum: „Ich habe einige echte Schnäppchen in einem Online-Shop entdeckt, der außerhalb der EU sitzt. Ich erledige meine Weihnachtseinkäufe einfach dort und spare mir die sonst in Deutschland anfallenden Steuern, das sind bei 100 Euro Warenwert immerhin schon 19 Euro.“
Falsch! In diesem Fall müssen Sie Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Diese liegt wie die Mehrwertsteuer bei 19 Prozent, beziehungsweise als vergünstigter Steuersatz bei 7 Prozent. Bei einem Bestellwert von 150 Euro oder mehr können zusätzlich noch Zollgebühren anfallen. Deren Höhe richtet sich nach der Klasse der bestellten Artikel und kann bis zu 17 Prozent des Warenwerts betragen.
Wissenswertes zum Black Friday
Zum Abschluss noch ein Mythos, den wir jedoch nicht aufklären können, der Ihrem Shopping-Vergnügen aber auch nicht im Wege steht: Die Herkunft des Namens Black Friday. Hierzu gibt es drei populäre Theorien, die jedoch allesamt bisher nicht bestätigt werden konnten.
- Theorie: Der Freitag ist deswegen „schwarz“, weil man beim Blick von amerikanischen Hochhäusern am Black Friday nur noch eine schwarze Menschenmasse durch die Straßen ziehen sieht.
- Theorie: Selbst der schlechteste Laden schreibt an diesem Tag keine roten, sondern schwarze Zahlen. Daher ist es für die Händler der „schwarze Freitag“.
- Theorie: Weil die Händler so viel Umsatz machen, dass sie am Abend ganz schwarze Hände vom Geld zählen haben, wurde der Tag als Black Friday bekannt.