Alterskündigungsschutz: So wehren Sie sich gegen eine Kündigung im Alter

Wenn Mitarbeiter*innen über 50 entlassen werden, kann es für sie schwierig werden, einen neuen Job zu finden. Eine gesetzliche Grundlage für den besonderen Kündigungsschutz von ältere Arbeitnehmer gibt es allerdings nicht. Dennoch ist die Situation für sie nicht aussichtslos, denn es gibt durchaus gewisse Hürden bei der Entlassung älterer Angestellter. Welche das sind und wie Sie sich wehren können, wenn Sie eine altersbedingte Kündigung erhalten, erfahren Sie hier.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Alterskündigungsschutz: Das Wichtigste im Überblick

Welche gesetzlichen Kündigungsbedingungen gelten für ältere Mitarbeiter*innen?

Ein Gesetz, das die Entlassung älterer Mitarbeiter*innen explizit verbietet, gibt es zwar nicht – dennoch gelten die allgemeinen Kündigungsbedingungen. Das heißt, die Kündigung älterer Arbeitnehmer*innen richtet sich grundsätzlich nach denselben Regelungen wie die Kündigung ihrer jüngeren Kolleg*innen: Es muss ein personenbedingterverhaltensbedingter oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen.

 

Gut zu wissen: Ausnahmen in Tarifverträgen

In einigen Tarifverträgen gibt es Klauseln, die die Entlassung älterer Mitarbeiter*innen erheblich erschweren. Informieren Sie sich am besten im für Sie geltenden Tarifvertrag, ob für Sie ein spezieller Alterskündigungsschutz gilt.

Sozialauswahl: Welche Kriterien entscheiden über eine Kündigung?

Das Kündigungsschutzgesetz setzt für Entlassungen eine Sozialauswahl voraus, bei der die zu entlassenden Mitarbeiter*innen anhand bestimmter Kriterien ausgewählt werden sollen. In diesem Prozess spielen unter anderem auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter eine Rolle, was die Kündigung älterer Angestellten deutlich erschwert.
Einfluss haben folgende Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Festgelegt ist dies in § 1, Abs. 3 KSchG. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die oben genannten Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Auch sollte berücksichtigt werden, dass es besonders für ältere Arbeitnehmer*innen schwierig ist, nach einer Entlassung eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Das entschied das LAG Köln am 18.02.2011 (Az. 4 Sa 1122/10) im Falle eines 53-jährigen Arbeitnehmers, der erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

Achtung: Die Sozialauswahl ist kein Garant dafür, dass Sie bis zur Rente weiterhin in Ihrem Betrieb beschäftigt werden. Sind Kündigungen aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt, zum Beispiel aufgrund einer finanziellen Notlage des Unternehmens, sind diese keineswegs unzulässig. Aus diesem Grund rechtfertigt der Arbeitgeber die Entlassung älterer Arbeitnehmer*innen häufig mit betrieblichen Motiven. Diese muss er allerdings auch schriftlich belegen können. Denn sind die betriebsbedingten Gründe offensichtlich nur Deckmantel für eine altersbedingte Kündigung, können Sie als Gekündigter mit hohen Erfolgschancen Kündigungsklage wegen Altersdiskriminierung oder Sozialwidrigkeit einlegen – vorausgesetzt, das betroffene Unternehmen hat mehr als zehn Angestellte und Sie waren dort mindestens sechs Monate lang beschäftigt.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung für ältere Mitarbeiter?

Werden Sie betriebsbedingt entlassen, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine Abfindung. Und hier gibt es eine gute Nachricht für Arbeitnehmer*innen über 50, die schon jahrelang beschäftigt sind, denn die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Dabei kann diese sogar bis zu 18 Monatsgehälter ausmachen:

„Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen“ (§10 KSchG).


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