Sonderurlaub Geburt: Wann haben Väter einen Anspruch?

Der Sonderurlaub bei Geburt ist für werdende Mütter zumeist kein Thema, da hier der Mutterschutz greift. Werdende Väter hingegen stellen sich oft die Frage, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt des Kindes besteht. Lesen Sie hier, was werdende Väter über ihren Sonderurlaub wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Sonderurlaub für die Geburt beantragen: So gehen Sie vor!

  1. Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung auf klare Regelungen zum Sonderurlaub.
  2. Ist dort nichts vereinbart, können Sie einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB haben – allerdings nur, wenn dieser vertraglich nicht ausgeschlossen ist.

Während werdenden Müttern selbstverständlich ein Anspruch auf Mutterschutz zusteht, haben es die werdenden Väter oft schwerer, wenn es darum geht, ihre Ansprüche durchzusetzen – so auch beim Sonderurlaub für die Geburt des eigenen Kindes. Immer mehr Väter möchten dem freudigen Ereignis beiwohnen und fragen sich daher: Muss ich mir regulär freinehmen oder steht mir bezahlter Sonderurlaub zu?

Bekommen Väter Sonderurlaub für die Geburt des eigenen Kindes?

Bei werdenden Müttern ist die Rechtslage klar: Laut § 6 Mutterschutzgesetz gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt das Beschäftigungsverbot, weshalb sie während dieser Zeit nicht mehr zur Arbeit erscheinen dürfen.

Bei werdenden Vätern ist die Lage weniger klar, wenn es um den umgangssprachlich als „Vaterschaftsurlaub“ bezeichneten Sonderurlaub handelt. Aufschluss können Arbeits- oder Tarifvertrag sowie die Betriebsvereinbarung geben. In vielen Fällen ist dort klar festgehalten, wann ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht und wie viele Tage dieser umfasst.

Werden Sie in Ihrem Vertrag nicht fündig, greift in der Regel § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine Regelung zur „vorübergehenden Verhinderung“ enthält. Demnach wird ein Dienstleistender „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von Ihrer Pflicht befreit, wenn er durch einen „in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Der Lohn muss in diesem Fall weiterhin gezahlt werden.

Zwar ist der Paragraph eher schwammig formuliert und nennt keine spezifischen Beispiele, doch wird die Geburt des eigenen Kindes regelmäßig als ein valider Grund für die bezahlte Freistellung angesehen. Das heißt, dass grundsätzlich ein rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub für die Geburt eines Kindes besteht.

Arbeitgeber haben allerdings das Recht, die Regelungen aus § 616 BGB genauer zu definieren, zu kürzen oder sogar gänzlich auszuschließen. Bevor Sie also bei Ihrem Chef Sonderurlaub beantragen und dabei auf § 616 BGB verweisen, sollten Sie noch einmal einen Blick in Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag werfen: Ist der Sonderurlaubsanspruch dort ausgeschlossen, müssen Sie doch auf Ihren regulären Erholungsurlaub zurückgreifen.

Sonderurlaub für die Geburt: Regelungen aus gängigen Tarifverträgen

Selbst wenn § 616 BGB bei Ihnen greift, bleibt noch eine Frage offen: Wie viele Tage Sonderurlaub stehen Ihnen für die Geburt des eigenen Kindes zu?

In solchen Fällen kann ein Blick in gängige Tarifverträge helfen. So sind die Ansprüche für Beamte und nicht-verbeamtete Mitarbeiter im öffentlichen Dienst beispielsweise genau definiert.

Was gilt bei Beamten und nicht-verbeamteten Mitarbeitern im öffentlichen Dienst?

Bei nicht-verbeamteten Mitarbeitern im öffentlichen Dienst gelten die Regelungen aus § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst – kurz TVöD. Dort ist festgehalten, dass für die „Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ein Tag Sonderurlaub gewährt wird.

Die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) sieht ebenfalls einen Sonderurlaubsanspruch von einem Tag für die „Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin“ vor.

Gibt es Sonderurlaub nur bei der Geburt von ehelichen Kindern?

Die beiden oben genannten Regelungen, die für Beamte und nicht-verbeamtete Mitarbeiter im öffentlichen Dienst greifen, unterscheiden sich in einem wichtigen Aspekt: Während der TVöD von der „Ehefrau oder Lebenspartnerin im Sinne des LPartG“ spricht, legt die SUrlV eine weiter gefasste Definition zugrunde und spricht stattdessen von „der Lebenspartnerin“ ohne Verweis auf das Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Ersterem wird als Lebenspartner nur verstanden, wer Teil einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist. Diese erlaubte es homosexuellen Paaren bis September 2017 ihrer Beziehung einen offiziellen rechtlichen Rahmen zu geben. Seit Inkrafttreten der „Ehe für alle“ können keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden, doch bleiben bereits geschlossene Partnerschaften weiterhin bestehen.

In der Praxis bedeutet der Unterschied, dass Beamte auch bei eheähnlichen Gemeinschaften einen Anspruch auf Sonderurlaub haben. Sie erhalten den freien Tag also auch bei der Geburt von unehelichen Kindern. Nicht-verbeamtete Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, für die der TVöD gilt, können den Antrag auf bezahlten Sonderurlaub tatsächlich nur bei der Geburt von ehelichen Kindern stellen. Wer nicht verheiratet ist, muss einen regulären Urlaubstag opfern.

Diese Regelung, die vor allem von Arbeitnehmern häufig als Ungleichbehandlung verstanden und kritisiert wird, führte in der Vergangenheit nicht selten zu Auseinandersetzungen.


Beispielurteil: Sonderurlaub bei Geburt auch für Nichtverheiratete (Urteil vom 26. Februar 2014, Az. VG 7 K 158.12)

Ein Kriminalbeamter stellte Antrag auf Sonderurlaub für die Geburt seines unehelichen Kindes. Der Antrag wurde abgelehnt mit Verweis auf den zugrundeliegenden Tarifvertrag, der den bezahlten Sonderurlaub nur „bei der Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz“ vorsieht.

Das Gericht gab dem Beamten nur in Teilen recht: Die zuständigen Richter argumentierten, dass der Tarifvertrag weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Grundgesetz) noch gegen den Gleichheitssatz verstoße, da die Unterscheidung auf einem sachlichen Grund beruhe. In einer Ehe habe man weiterreichende Pflichten als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb auch erweiterte Rechte und Ansprüche durchaus gerechtfertigt seien.

Allerdings räumte das Gericht dem Beamten ein, dass die Geburt des Kindes als „anderer wichtiger persönlicher Grund“ angesehen werden könne, wofür die entsprechende Sonderurlaubsverordnung ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung vorsieht.

 

Die wichtigsten Fragen zum Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes

Wie viele Tage beträgt der Sonderurlaub?

§ 616 BGB geht von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ aus. Dies bedeutet, dass man im Grunde dann wieder zur Arbeit erscheinen muss, wenn der Grund für die vorübergehende Verhinderung nicht mehr gegeben ist – also wenn die Geburt abgeschlossen ist.

Steht Ihnen ein Anspruch auf Sonderurlaub für die Geburt Ihres Kindes zu, werden sich die meisten Arbeitgeber in der Praxis an den gängigen Tarifverträgen orientieren: Das heißt, Sie können mit einem Tag bezahlten Sonderurlaub rechnen.

Die Geburt fällt auf einen Sonntag: Bekomme ich dann den darauffolgenden Montag frei?

Nein, in der Regel gilt der Sonderurlaub eben nur dann, wenn der Anlass die Verrichtung der Arbeit unmöglich macht. Fällt die Geburt also auf einen Sonn- oder Feiertag oder gar in Ihren regulären Erholungsurlaub, können Sie den Sonderurlaub nicht nachträglich noch in Anspruch nehmen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn Ihr Tarifvertrag explizit regelt, dass der Anspruch auf Sonderurlaub nicht verfällt, wenn er nicht unmittelbar genommen werden konnte. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln im Jahr 2011 beispielsweise, dass ein Beschäftigter nach Manteltarifvertrag für das Cockpit-Personal (MTV) den Sonderurlaub auch bis zu zwölf Wochen nach der Geburt noch nehmen kann, weil dies im Tarifvertrag ausdrücklich so geregelt ist (Urteil vom 28. April 2011, Az. 6 Sa 91/11).

Bei mir gilt eine Gleitzeitregelung: Bekomme ich trotzdem Sonderurlaub für die Geburt meines Kindes?

Nein, bei Gleitzeitregelungen findet § 616 BGB in der Regel keine Anwendung. Persönliche Termine müssen so gelegt werden, dass sie nicht mit der Kernarbeitszeit zusammenfallen. Bei Geburten ist dies natürlich schwierig, aber dennoch gilt, dass Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung oder eine Gutschrift auf Ihr Arbeitszeitkonto haben.

Trotz klarer Regelungen kann es bei der Beantragung von Sonderurlaub für die Geburt des Kindes zu Streitigkeiten mit dem Chef kommen, da doch oft der Einzelfall betrachtet werden muss. Ein Anruf bei den selbstständigen Kooperationsanwälten der Deutschen Anwaltshotline kann hier Abhilfe schaffen: Innerhalb weniger Minuten werden Sie über Ihre individuellen rechtlichen Ansprüche informiert, so dass Sie Ihrem Chef bestens informiert entgegentreten können.

Zu welchen Gelegenheiten kann ich noch Sonderurlaub beantragen?

Unter Umständen können Sie für Ihre Hochzeit oder einen Trauerfall in der Familie Sonderurlaub erhalten. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber: Hochzeit, Umzug, Trauerfall: Wann gibt es Sonderurlaub?

 


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