Homeoffice: Die 10 wichtigsten Fragen zur Arbeit von zu Hause
Flexiblere Arbeitszeiten, keine störenden Kollegen und kein langer Arbeitsweg: Viele Angestellte beantragen bei ihrem Arbeitgeber aus diesen Gründen Homeoffice. Doch bei der Arbeit von zu Hause aus gibt es Vieles zu beachten: Gibt es einen rechtlichen Anspruch darauf? Wer zahlt die Arbeitsmaterialien? Muss ich stets erreichbar sein? Wie sieht es mit der Unfallversicherung aus? Kann ich anfallende Kosten von der Steuer absetzen? Hier finden Sie Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen rund um die Arbeit von zu Hause aus!
- Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
- Kann mein Chef Homeoffice anordnen?
- Müssen die Regelungen zum Homeoffice schriftlich festgehalten werden?
- Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice?
- Muss ich im Homeoffice immer erreichbar sein?
- Darf mein Chef mich im Homeoffice besuchen?
- Wer übernimmt die Kosten für das Homeoffice?
- Kann ich die Kosten für das Homeoffice von der Steuer absetzen?
- Bin ich im Homeoffice unfallversichert?
- Kann mein Vermieter mir das Homeoffice verbieten?
Homeoffice: Das Wichtigste im Überblick
- Einen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht.
- Wer von zu Hause aus arbeitet, muss sich – wie jeder andere Angestellte auch – an das Arbeitszeitgesetz halten.
- Halten Sie Ihre individuellen Regelungen schriftlich fest: So kommt es später nicht zu Streitigkeiten mit dem Chef!
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) ergab, dass sich etwa 40 Prozent der Beschäftigten in Deutschland mehr Zeit im Homeoffice wünschen. Wenn sich Ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen lässt, können Sie zwar einen Antrag auf Homeoffice – auch Telearbeit genannt – stellen, doch ob dieser bewilligt wird, hängt ganz von Ihrem Chef ab. Einen rechtlichen Anspruch auf Zeit im Homeoffice gibt es hierzulande nicht, wobei Deutschland hinter anderen EU-Staaten zurückbleibt. In den Niederlanden wurde beispielsweise im Juli 2015 ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice eingeführt.
Ihr Arbeitgeber hat gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein Weisungsrecht. Dieses berechtigt ihn dazu, den „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen“. Das bedeutet, dass er grundsätzlich festlegen kann, wann und wo Sie arbeiten und welche Tätigkeiten Sie ausführen, solange Sie dadurch nicht zu sehr eingeschränkt werden („nach billigem Ermessen“). Da auch der Ort Ihrer Arbeit diesem Weisungs- oder Direktionsrecht unterliegt, kann der Chef Ihren Antrag auf Homeoffice problemlos ablehnen.
Anders sieht es natürlich aus, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag die Möglichkeit der Arbeit von zu Hause aus vorgesehen ist. Dann können Sie sich auf ihren vertraglichen Anspruch berufen und Homeoffice durchsetzen.
Kann mein Chef Homeoffice anordnen?
Nein, ebenso wenig wie Sie als Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice haben, hat Ihr Chef ein Recht darauf, eine „Zwangsversetzung“ an den heimischen Schreibtisch anzuordnen. Ihr Arbeitgeber hat Ihre Privatsphäre zu respektieren und darf Sie deshalb nicht ohne Ihre Zustimmung bitten, künftig von zu Hause aus zu arbeiten.
Müssen die Regelungen zum Homeoffice schriftlich festgehalten werden?
Nein, die Schriftform ist nicht erforderlich. Sie können alle Konditionen Ihrer Tätigkeit im Homeoffice auch mündlich mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, die einzelnen Regelungen schriftlich festzuhalten. So vermeiden Sie Missverständnisse und Konfrontationen.
Ihren Arbeitsvertrag müssen Sie für das Homeoffice nicht abändern lassen, doch empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung zu verfassen. Dies ist sowohl in Ihrem Interesse als auch in dem Ihres Arbeitgebers. Sprechen Sie direkt mit ihm und regeln Sie alle Bedingungen für das Homeoffice.
Folgende Regelungen sollten schriftlich festgehalten werden:
- Wie viele Tage oder Stunden pro Woche verbringen Sie im Homeoffice?
- Sind feste Tage definiert oder haben Sie das Recht, sich Ihre Arbeitszeit im Homeoffice frei einzuteilen?
- Gibt es eine Kernarbeitszeit und müssen Sie während dieser erreichbar sein?
- Auf welchen Wegen müssen Sie erreichbar sein (Bsp.: E-Mail, Telefon, Skype, Firmenchat…)?
- Sind Sie zur Zeiterfassung verpflichtet?
- Wie muss Ihr Arbeitsplatz ausgestattet sein?
- Wer kommt für die Ausstattung des Arbeitsplatzes auf?
- Wie ist mit gestellten Arbeitsmitteln umzugehen?
- Ist die Privatnutzung von betrieblichen Arbeitsgeräten erlaubt oder untersagt?
- Gibt es eine Datenschutzklausel? (Hier kann beispielsweise vereinbart werden, dass sensible Dokumente nur an Ihrem eigentlichen Arbeitsplatz und nicht im Homeoffice bearbeitet werden dürfen.)
- Wird Ihrem Arbeitgeber ein Zugangsrecht zu Ihrer Wohnung eingeräumt und welche Ankündigungsfristen gelten?
Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice?
Grundsätzlich können Sie Ihre Arbeitszeiten im Homeoffice relativ frei mit Ihrem Chef vereinbaren. Nur an das Arbeitszeitgesetz müssen Sie sich – wie jeder andere Angestellte auch – halten. Sie müssen also beispielsweise dafür sorgen, dass Sie höchstens acht Stunden am Tag arbeiten. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist zwar möglich, doch müssen die zusätzlich geleisteten Stunden innerhalb von sechs Monaten abgegolten werden.
Auch Ihre üblichen Ruhezeiten und Pausen müssen Sie einhalten. Wenn Sie an einem Tag mehr als sechs Stunden arbeiten, ist eine Pause von mindestens 30 Minuten gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer täglichen Arbeitszeit von über neun Stunden, müssen Sie Ihre Tätigkeit mindestens 45 Minuten lang pausieren. Bei den Ruhezeiten gilt, dass zwischen dem Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag mindestens elf Stunden liegen müssen.
Ob Sie mit Ihrem Chef vereinbaren, dass Sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten oder ob Sie einen Teil der Woche im Unternehmen verbringen, bleibt Ihnen und Ihren Arbeitgeber überlassen. Rein sprachlich unterscheidet man hier zwischen zwei Arten des Homeoffice:
- Heimbasierte Telearbeit bezeichnet Arbeit, die ausschließlich von zu Hause aus verrichtet wird.
- Alternierende Telearbeit beschreibt den Umstand, wenn ein Arbeitnehmer teils im Unternehmen und teils von zu Hause aus arbeitet.
Gut zu wissen: Alkohol im Homeoffice
Homeoffice lockt nicht selten mit einem frühen Feierabendbier. Zwar gibt es kein gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz, doch gilt: Ist es im Büro nicht gern gesehen, sollten Sie auch im Homeoffice Abstand davon nehmen.
Muss ich im Homeoffice immer erreichbar sein?
Das Gesetz sieht hier keine klare Regelung vor. Stattdessen kommt es einzig und allein darauf an, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Besteht Ihr Chef beispielsweise darauf, dass Sie stets erreichbar sind, wenn Sie im Homeoffice arbeiten, sollten Sie die Zeiten genau festhalten – und zwar schriftlich.
Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, haben Sie allerdings auch das Recht auf Pausen. Vielmehr noch: Sie müssen Ihre Pausen sogar einhalten, weil Sie sich auch im Homeoffice an das Arbeitszeitgesetz halten müssen. Da Ihnen die Gestaltung der Pausen selbst überlassen ist, müssen Sie während dieser nicht erreichbar sein. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie mit Ihrem Chef aber nach Möglichkeit feste Pausenzeiten vereinbaren oder sich zur Pause abmelden und darauf hinweisen, ab wann Sie wieder erreichbar sind.
Darf mein Chef mich im Homeoffice besuchen?
Gerade bei Beschäftigten, die ausschließlich oder dauerhaft von zu Hause aus arbeiten, lassen sich viele Arbeitgeber ein Zugangsrecht zur Wohnung einräumen. Dies dient allerdings nicht vorrangig Ihrer Kontrolle: Vielmehr muss Ihr Arbeitgeber auch bei Angestellten, die im Homeoffice arbeiten, seinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nachkommen. Das heißt, dass er kontrollieren muss, ob Ihr Arbeitsplatz ordentlich ausgestattet ist und Ihre Gesundheit nicht durch falsches Licht, einen ungeeigneten Stuhl oder andere Missstände gefährdet ist.
Natürlich kann der Heimbesuch aber auch dazu dienen, um zu prüfen, ob Vertraulichkeitspflichten eingehalten werden. So kann Ihr Arbeitgeber beispielsweise kontrollieren, ob sensible Daten einfach so auf Ihrem Schreibtisch herumliegen und dementsprechend für Dritte einsehbar sind.
Doch keine Sorge: Selbstverständlich kann Ihr Chef nicht einfach überraschend bei Ihnen auf der Matte stehen. Er muss den Besuch zuvor ankündigen. Für Sie als Arbeitnehmer empfiehlt es sich, zuvor eine angemessene Ankündigungsfrist zu vereinbaren und diese auch schriftlich festzuhalten.
Wer übernimmt die Kosten für das Homeoffice?
Hier kommt es ein wenig darauf an, ob Sie nur ab und an ein Kundentelefonat von zu Hause aus führen oder ob Sie zu festen Zeiten und dauerhaft im Homeoffice arbeiten. Ist letzteres der Fall kommt in der Regel der Arbeitgeber für die Kosten, die für die Ausstattung des Arbeitsplatzes erforderlich sind, auf. Immerhin müsste er Ihnen PC, Schreibtisch und Co. auch an Ihrem eigentlichen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen.
Eine Art „Miete“ können Sie von Ihrem Chef verlangen, wenn er Ihnen keinen Arbeitsplatz in den Firmenräumen zur Verfügung stellen kann und Sie daher gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten. In diesem Fall – der in der Praxis jedoch eher selten ist – können Sie von Ihrem Arbeitgeber eine monatliche Kostenpauschale für Nutzung, Energie und Heizkosten verlangen. Auch die Reinigung und sonstige Unterhaltskosten können Sie Ihrem Arbeitgeber zumindest anteilig in Rechnung stellen.
Kann ich die Kosten für das Homeoffice von der Steuer absetzen?
Die Kosten für das heimische Arbeitszimmer können Sie seit 2023 in Ihrer Steuererklärung nur noch dann geltend machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das heimische Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit. Sie arbeiten also komplett von zu Hause aus – beispielsweise als Künstler*innen oder freie Journalist*innen.
- In der Mietwohnung oder dem Haus des Arbeitnehmers muss ein eigens dafür eingerichtetes Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.
Seit 2023 dürfen Sie wählen, ob Sie Ihre Raumkosten entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Homeoffice-Pauschale
Stand Ihnen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. als Lehrer*in oder Handelsvertreter*in), konnte vor 2023 ausnahmsweise ein Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr für Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden. Diese Möglichkeit entfällt jetzt, dafür wurde die während der Corona-Krise eingeführte Homeoffice-Pauschale fest etabliert und erhöht:
Seit dem Steuerjahr 2023 können Sie 6 Euro pro Arbeitstag als Homeoffice-Pauschale geltend machen. Diese Tagespauschale für Tätigkeiten im Homeoffice (und externem Tätigkeitsmittelpunkt) ist auf insgesamt 210 Tage gedeckelt, das entspricht 1.260 Euro pro Jahr. Da die Homeoffice-Pauschale zum Arbeitnehmerpauschbetrag zählt, lohnt sie sich jedoch nur dann, wenn Sie den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale ist mittlerweile entfristet. Sie gilt auch dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern nur der Küchentisch oder eine Arbeitsecke im Schlafzimmer.
Bin ich im Homeoffice unfallversichert?
Ja, auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings gibt es hier Einschränkungen, denn Sie können nur dann einen Arbeitsunfall geltend machen, wenn dieser sich bei der eigentlichen Ausübung Ihrer Tätigkeit ereignet hat.
Seit Juni 2021 ist die gesetzliche Unfallversicherung ausgeweitet. In der betreffenden Gesetzesänderung heißt es nun:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ (§ 8 SGB VII Abs. 1)
Vereinfacht gesagt: Alles was im Büro versichert ist, ist es auch im Homeoffice. Diese Gesetzgebung bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) Ende 2021 im Fall eines Arbeitnehmers, der auf dem Weg aus dem Bett an den heimischen Schreibtisch auf der Treppe stürzte. Dieser Weg ist mit dem Weg an die Betriebsstätte vergleichbar und entsprechend versichert.
Ein Beispiel: Sie sind auf dem Weg zum Router, der sich in einem anderen Stockwerk befindet, weil Sie das WLAN für Ihren Arbeitsrechner wieder aktivieren wollen. Auf der Treppe stolpern Sie und stürzen. In diesem Fall sind Sie versichert, weil der Weg mit Ihren beruflichen Aufgaben zusammenhängt. Ebenso versichert sind Sie zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette – denn den gäbe es ja in Ihrem Betrieb genauso.
Wenn Sie allerdings dem Paketboten die Tür öffnen wollen, um Ihre Online-Bestellung in Empfang zu nehmen und dabei ein Unfall passiert, greift die Versicherung nicht. Hierbei handelt es sich um einen rein privaten Gang.
Kann mein Vermieter mir das Homeoffice verbieten?
Auf den ersten Blick mag diese Frage ein wenig realitätsfern erscheinen, doch wenn Ihre Homeoffice-Tätigkeit mit Kundenbesuchen verbunden ist, kann Ihr Vermieter durchaus Einwände dagegen vorbringen.
Sollten Sie ab und an einmal einen Kunden bei Ihnen in der Wohnung empfangen, wird der Vermieter wohl kaum etwas dagegen unternehmen können. Gehen Kunden allerdings regelmäßig bei Ihnen ein und aus, entspricht das nicht der vertragsgemäßen Nutzung einer Privatwohnung. In diesem Fall müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen.