Scheidungsfolgenvereinbarung: Regeln, Formvorschriften und Kosten

Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Geht eine Ehe in die Brüche, müssen viele Dinge geregelt werden, angefangen mit den Wohn- und Vermögensverhältnissen über Rentenansprüche und Unterhalt bis hin zu Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder. Wenn Sie einen nervenaufreibenden und langwierigen Rosenkrieg vermeiden wollen, können Sie zusammen mit Ihrem Noch-Partner eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen. Dies ist nicht nur die friedlichere Lösung, sondern beschleunigt auch den Scheidungsprozess.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – oft auch als Trennungsvereinbarung bezeichnet – ist sozusagen das Gegenstück zum Ehevertrag. Während Letzter meist vor oder zu Beginn einer Ehe geschlossen wird, wird die Scheidungsfolgenvereinbarung nach der Trennung erstellt. Meist geschieht dies im Trennungsjahr, dem Zeitraum zwischen Ehe-Aus und offizieller Scheidung. Sie können die Scheidungsfolgenvereinbarung aber auch nach der Scheidung noch schließen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung eignet sich für alle Paare, die möglichst friedlich auseinandergehen wollen. In diesem Dokument können Sie gemeinschaftlich regeln, was mit Vermögen, Hausrat und Immobilie geschehen soll. Auch Vereinbarungen zum Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder können Sie darin treffen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird mit der notariellen Beurkundung wirksam. Wird kein Notar hinzugezogen, wird sie dann wirksam, wenn das Familiengericht sie in einem gerichtlichen Vergleich anerkennt und protokolliert (§ 127a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Haben Sie keine Scheidungsfolgenvereinbarung trifft das Familiengericht im gerichtlichen Vergleich die Entscheidungen für Sie. Dies geht in der Regel mit vielen Unstimmigkeiten einher, weshalb sich der Scheidungsprozess sehr in die Länge ziehen kann.

Was kann ich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Eine Muster-Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es nicht. Es handelt sich hierbei stets um ein höchst individuelles Dokument. Immerhin ist jede Ehe ein wenig anders. Grundsätzlich können Sie in einer Scheidungsvereinbarung einvernehmliche Regelungen zu den folgenden Punkten treffen:

  • Unterhalt (Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt)
  • Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder
  • Wohnrecht (Wer darf in der gemeinsamen Immobilie bleiben? Soll es dafür eine Ausgleichszahlung geben?)
  • Zugewinnausgleich (Soll dieser individuell geregelt werden? Möchten Sie ganz darauf verzichten?)
  • Versorgungsausgleich
  • Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrecht
  • Vermögen (Was passiert mit Kapitalvermögen, Immobilien, Autos?)
  • Hausrat (Wer übernimmt die Inneneinrichtung? Soll es Ausgleichszahlungen dafür geben?)
  • Haustiere (Wer betreut gemeinsame Tiere? Soll der Partner ein Umgangsrecht erhalten?)
  • Schulden und laufende Darlehen (Wer muss bestehende Verbindlichkeiten begleichen? Wer zahlt laufende Kreditraten weiter?)

Gut zu wissen: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist in der Regel mit Kosten verbunden. Sie können in der Vereinbarung auch festhalten, wer diese und weitere Scheidungskosten tragen soll.

Formvorgaben: Was muss ich bei der Scheidungsfolgenvereinbarung beachten?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt genau genommen keinen Formvorgaben. Im Prinzip können Sie die Vereinbarungen auch mündlich treffen, doch ist davon abzuraten. Es kommt nicht selten vor, dass sich die Fronten während des Trennungsjahres verhärten. Gibt dann Ihr Ex-Partner vor Gericht an, sich nicht mehr an die mündliche Abmachung zu erinnern, haben Sie schlechte Karten.

Im Internet finden Sie zahlreiche Muster und Vorlagen für Scheidungsfolgenvereinbarungen. Diese eignen sich gut als grobe Wegweiser. Da die Vereinbarung jedoch höchst individuell ist, sollten Sie darauf achten, wirklich alle Aspekte aufzugreifen, die Ihnen persönlich wichtig sind. Zögern Sie also nicht, eigene Punkte mit aufzunehmen und die Vorlagen so zu ergänzen.

Muss ich die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen?

Ob Sie mit der Scheidungsfolgenvereinbarung zum Notar müssen, hängt davon ab, was Sie darin vereinbaren. Legen Sie lediglich fest, wer das Mobiliar bekommt und wer das Auto behalten darf, müssen Sie das formlose Schriftstück nicht notariell beurkunden lassen.

Zwingend zum Notar müssen Sie allerdings, wenn Sie die folgenden Punkte darin regeln:

  • Vereinbarungen über Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB)
  • Vereinbarungen über Versorgungsausgleich (§ 7 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG)
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB)
  • Übertragung von Immobilieneigentum (§ 311b BGB)
  • Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrecht

Entscheidungen zu den oben genannten Aspekten haben gravierende Folgen und oft können Eheleute diese nicht richtig einschätzen – zumal eine Scheidung auch immer mit starken Emotionen einhergeht. Aus diesem Grund ist die notarielle Beurkundung hier unerlässlich. Ohne wäre Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung unwirksam.

Gut zu wissen: Wenn die Scheidung vollzogen ist, entfallen etwaige Erb- und Pflichtteilsansprüche automatisch. Während des Trennungsjahres bestehen diese jedoch weiter. Wenn Sie möchten, dass schon während der Trennung keine Erbansprüche mehr bestehen, müssen Sie dies in der Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.

Sonderfall: Übertragung einer Immobilie

Wenn Sie im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Immobilie übertragen möchten, müssen Sie mehr beachten als lediglich die notarielle Beurkundung. Das gilt vor allem dann, wenn Ihre Wohnung oder Ihr Haus noch nicht vollständig abbezahlt ist.

Grundsätzlich gilt: Wer die Immobilie übernimmt, übernimmt auch den Kredit. Lief dieser allerdings bisher auf Sie und Ihren Partner, hat die Bank ein Mitspracherecht. Diese muss zustimmen, dass einer der Vertragspartner aus der Haftung entlassen wird. Fragen Sie die Bank nicht um Ihr Einverständnis und überlassen Sie die Immobilie inklusive Darlehen Ihrem Ex-Partner, müssen Sie zahlen, wenn dieser sich die Kreditraten nicht weiter leisten kann.

Empfehlenswert ist es außerdem, eine Vollstreckungsunterwerfung in die Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufzunehmen. Darin können Sie festhalten, wer bis wann aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen sein muss und wer wann die Ausgleichszahlung geleistet haben muss. Nur wenn diese Fristen genau vereinbart wurden, können Sie im Streitfall einen Gerichtsvollzieher beauftragen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Benötige ich für die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Anwalt?

Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung besteht kein Anwaltszwang. Nichtsdestotrotz kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zurate zu ziehen. Möchten Sie größere Angelegenheiten – wie Versorgungsausgleich oder Immobilienübertragung – regeln, müssen Sie zwar ohnehin zum Notar. Bedenken sollten Sie allerdings, dass dieser Sie zwar auch beraten darf, doch muss er die Interessen beider Eheleute vertreten.

Möchten Sie auch Ihre persönlichen Interessen geschützt wissen, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Möchten Sie nur eine erste Einschätzung zu bestimmten Vereinbarungen oder wissen Sie nicht genau, ob das von Ihnen verfasste Dokument in der jetzigen Form wirksam ist, genügt meist die anwaltliche Beratung per Telefon. Über die Deutsche Anwaltshotline erreichen Sie an 365 Tagen im Jahr erfahrene Anwälte: Der Anruf kostet aus dem Festnetz der deutschen Telekom lediglich 1,99 Euro pro Minute. Ein durchschnittliches Gespräch dauert rund 8 Minuten. Einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt erreichen Sie unter der 0900 1875 008 391.*

Gut zu wissen: Alternativ können Sie auch die Rechtsberatung per E-Mail nutzen. Geben Sie Ihre Frage einfach in das dafür vorgesehene Formular ein und schon erhalten Sie ein individuelles und unverbindliches Beratungsangebot von einem Anwalt. Der Durchschnittspreis liegt hier bei 87 Euro. Ihre ausführliche Antwort erhalten Sie oft schon nach 24 Stunden. Der Vorteil: Sie können hier auch ganze Absätze aus Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung einfügen und erhalten hierzu direkt anwaltliches Feedback.

 

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Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung entfaltet ihre Wirksamkeit mit der notariellen Beurkundung oder mit der Anerkennung des Familiengerichts. Bedenken sollten Sie jedoch, dass das zuständige Familiengericht Ihre Vereinbarung in jedem Fall noch einmal genauer unter die Lupe nimmt und unter Umständen sogar ein Veto einlegen kann.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gericht die Scheidungsfolgenvereinbarung für sittenwidrig erklärt (§ 138 BGB). Ist ein Ehepartner dem anderen klar überlegen – sei es aufgrund seiner gesellschaftlichen und finanziellen Stellung oder seiner Bildung – können unfaire Regelungen sich als sittenwidrig herausstellen.

Ein Beispiel: Verzichten Sie aus Liebe zu Ihrem gut verdienenden Ex-Partner auf Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich, obwohl Sie das Sorgerecht für die beiden Kleinkinder übernehmen und entsprechend nicht oder nur in Teilzeit arbeiten können, wird das Gericht der Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zustimmen.

Kurzum: Das Veto-Recht des Gerichts soll den wirtschaftlich schlechter gestellten Partner vor seinen eigenen Entscheidungen schützen und so verhindern, dass dieser aufgrund unfairer Regelungen zum Sozialfall wird.

Besonders sorgfältig wird das Gericht Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung auch prüfen, wenn Sie gemeinsame Kinder haben. Das Kindeswohl hat hier Vorrang vor Ihren Vereinbarungen. Beschließen Sie beispielsweise, dass das Kind grundlos keinen Kontakt zu Ihrem Partner haben soll und lässt dieser sich darauf ein, wird das Gericht die Regelung so kaum durchgehen lassen. Das Kind hat ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen und beide Elternteile sind dazu verpflichtet, ihr Umgangsrecht auszuüben.

Kann ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Nachhinein noch abändern?

Lassen Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden, können Sie diese später nicht wieder ändern.

Allerdings kommt es häufig vor, dass sich die Lage zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung und dem Scheidungsspruch noch einmal ändert. Nehmen wir einmal, Ihr Noch-Partner verschweigt Ihnen horrende Schulden. Sie einigen sich in der Scheidungsfolgenvereinbarung aber darauf, bestehende Verbindlichkeiten schlicht zu halbieren, weil Sie davon ausgehen, dass nur noch eine geringe Rate des gemeinsamen Autokredits aussteht. Es folgt eine böse Überraschung.

In einem solchen Fall haben Sie die Möglichkeit, einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann die Scheidungsfolgenvereinbarung für Sie anfechten und Abänderungsklage einreichen.

Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wie viel Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung kosten wird, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Kosten sind von zahlreichen Faktoren abhängig, darunter dem Geschäfts- oder Streitwert und davon, ob ein Anwalt oder Notar hinzugezogen wird.

Gut zu wissen: Ihr Anwalt kann keinen beliebigen Stundensatz aufrufen, sondern ist per Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) klaren Regeln unterworfen. Ziehen Sie den Anwalt in beratender Tätigkeit hinzu, orientieren sich die Kosten an den Stundensätzen gemäß RVG. Setzt der Anwalt das ganze Dokument für Sie auf, wird es etwas teurer. Die Kosten hängen dann vom Streitwert – vereinfacht gesagt dem gemeinsamen Gesamtvermögen – ab.

Auch der Notar kann keine willkürliche Rechnung stellen. Er ist an die Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) gebunden. Demnach ist der Geschäftswert ausschlaggebend. Zur groben Orientierung: Geht es bei Ihrer Scheidung um weniger als 25.000 Euro, kostet die notarielle Beurkundung Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung etwa 230 Euro (2,0-fache Notargebühr zzgl. Umsatzsteuer). Geht es um einen Wert von über 260.000 Euro, müssen Sie etwa 1.070 Euro zahlen.


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