Privater Kaufvertrag: Rechtliche Regelungen und Tipps
Für einen privaten Kaufvertrag über bewegliche Sachen empfiehlt sich zumindest bei teureren Gegenständen ein schriftlicher Kaufvertrag. Wir klären, was es zu beachten gilt.
Anton S. freut sich: Endlich hat er auf eBay Kleinanzeigen einen Fernseher gefunden, der perfekt in seine Wohnung passt – und das auch noch für deutlich weniger Geld, als er ursprünglich für die Neuware vom Online-Großhändler eingeplant hatte. Doch auf dem Weg zur Abholung kommen ihm die ersten Zweifel. Was, wenn der Fernseher nicht den beschriebenen Daten entspricht? Oder nach der ersten Woche kaputt geht? Kann er ihn im Fall der Fälle zurückgeben? Und braucht er dafür nicht sogar einen schriftlichen Kaufvertrag?
Rechtlicher Hintergrund
Der Kaufvertrag ist in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Hier heißt es: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“
Weiter werden Ihre Pflichten als Käufer definiert: „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“
Dabei muss der Kaufvertrag selbst nicht schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein: Morgens beim Bäcker, nachmittags auf dem Gemüsemarkt oder abends in der Bar schließen Sie tagtäglich wirksame Kaufverträge ab.
Das gilt auch für private Kaufverträge, wie beispielsweise über Gebrauchtwaren, die den Besitzer wechseln. Hier reicht die mündliche Kaufvereinbarung zwischen Ihnen und dem Verkäufer, damit der Vertrag wirksam ist.
Wann sollten Sie einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen?
Ein schriftliches Dokument ist zwar keine Voraussetzung, damit der Vertrag zustande kommt. Allerdings empfiehlt sich zumindest bei höherwertigen Gegenständen ein schriftlicher Kaufvertrag. Falls sich beispielsweise im Nachhinein herausstellt, dass Antons Fernseher zum Zeitpunkt des Kaufes bereits defekt war, kann er mithilfe eines schriftlichen Vertrages, in dem der Zustand der Kaufsache festgehalten wurde, nachweisen, dass er einen vermeintlich einwandfreien Gegenstand gekauft und der Verkäufer somit seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat.
Auch wenn der Vertrag zusätzliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Verkäufer beinhaltet, sollten Sie diese schriftlich festhalten. Räumt der Verkäufer Ihnen beispielsweise das Recht ein, das gekaufte Bücherregal zurückzugeben, falls dieses doch zu breit für Ihr Wohnzimmer sein sollte, können Sie sich so im Fall der Fälle auf Ihre vertraglich festgehaltene Vereinbarung berufen.
Schriftlicher Kaufvertrag: Was muss im Vertrag stehen?
Haben Sie sich dazu entschieden, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, muss dieser grundsätzlich keine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. Allerdings empfiehlt es sich, folgende Angaben festzuhalten:
- Name und Kontaktdaten von Käufer und Verkäufer
- Benennung und Beschreibung der Kaufsache und deren Zustand
- Vereinbarter Preis, Zahlungsdatum und -art
- Datum, Ort und Unterschrift von Käufer und Verkäufer
- Die Versicherung des Verkäufers, dass die Kaufsache sein alleiniges Eigentum und frei von Rechten Dritter ist
Gewährleistung: Wer haftet bei Mängeln?
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und soll Sie als Käufer ab dem Zeitpunkt des Kaufes zwei Jahre lang vor Sachmängeln an der gekauften Sache schützen. Stellt sich diese nämlich als mangelhaft heraus, ohne dass der Verkäufer auf den Mangel hingewiesen hat, muss dieser die Ware auf eigene Kosten reparieren, Ersatz liefern oder zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel gar nicht kannte. Dann müssen Sie als Käufer allerdings nachweisen können, dass die Kaufsache bereits mangelhaft war, bevor sie in Ihren Besitz übergegangen ist.
Was genau gilt als Mangel?
In § 434 BGB heißt es:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Anders gesagt: Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Produkt in einem schlechteren Zustand ist, als es beschrieben wurde. Zum Beispiel dann, wenn sich ein vermeintlich funktionstüchtiger Fernseher nicht anschalten lässt. Hat der Verkäufer Anton allerdings explizit auf diesen Zustand hingewiesen, kann Anton sich nicht auf sein Gewährleistungsrecht berufen und sein Geld zurückverlangen.
Deshalb gilt für Verkäufer: Die Artikelbeschreibung muss unbedingt zutreffen. Ein Buch, das beispielsweise einen Wasserschaden erlitten und zerfledderte Seiten hat, sollte nicht als „neuwertig“ anpriesen werden.
Leichte Abnutzungserscheinungen, die durch den typischen Gebrauch einer Sache entstanden sind, gelten bei Gebrauchtgegenständen übrigens nicht als Mangel. Hat Antons Fernseher also kleinere Kratzer auf dem Sockel, kann er keinen Mangel geltend machen.
Gut zu wissen: Private Verkäufer können die Gewährleistung ausschließen, wenn sie ausdrücklich darauf hinweisen. Dann müssen sie die Ware nicht zurücknehmen, wenn das Produkt nach dem Kauf kaputt geht. Für bewusst verschwiegene Mängel oder falsche Produktbeschreibungen haften sie allerdings weiterhin.
Geht Antons Fernseher beispielsweise bereits nach einigen Wochen kaputt und der Verkäufer hat die Gewährleistung explizit ausgeschlossen, hat Anton Pech gehabt. Stellt sich aber nach dem Kauf heraus, dass der Fernseher bereits vor der Übergabe einen Mangel hatte, muss der Verkäufer den Fernseher je nach Ausmaß des Mangels auf eigene Kosten reparieren, den Kaufpreis mindern oder ihn vollständig erstatten. Unter Umständen kann Anton dann sogar Schadensersatz geltend machen.
Leider lässt es sich in der Praxis oft nur schwer beweisen, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag oder erst während des Gebrauchs durch den Käufer entstanden ist. Grundsätzlich gilt hier gemäß Neuregelung des Kaufrechts von Anfang 2022: Im ersten Jahr nach dem Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Fehler durch den Käufer entstanden ist. Danach erfolgt eine Beweislastumkehr: Ab dem zweiten Jahr muss also der Käufer nachweisen, dass das Produkt bereits beim Verkauf mangelhaft war, wenn er Gewährleistungsrechte geltend machen will.
Übrigens: Welche potenziellen Stolperfallen es speziell bei eBay-Käufen und –Verkäufen zu vermeiden gilt, lesen Sie in unserem Ratgeber: Die 10 wichtigsten Rechtstipps für den Handel auf ebay und Co.
Kfz-Kaufvertrag: Was ist zu beachten?
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt das „normale“ Kaufrecht des BGB: Der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen, und der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug, den Schlüssel und die Kfz-Papiere gegen Übergabe des vereinbarten Kaufpreises auszuhändigen.
Unbedingt empfehlenswert ist ein schriftlicher Vertrag, in dem detaillierte Fahrzeugdaten wie Marke, Modell, Erstzulassung, Kilometerstand, Motorleistung und die nächste fällige Hauptuntersuchung festgehalten werden. Auch die dem Verkäufer bekannten Mängel müssen vollständig im Vertrag vermerkt sein. Bei Fehlern bzw. Mängeln gelten die Gewährleistungsansprüche des privaten Kaufvertrags. Wer jedoch sein ausschließlich privat genutztes Fahrzeug verkauft, kann auch im Kfz-Kaufvertrag die zweijährige Gewährleistung ausschließen, um nicht für später auftretende Sachmängel haften zu müssen. Akzeptiert der Käufer diesen Haftungsausschluss, hat er beim Auftreten eines Mangels nur dann Rechte, wenn der Verkäufer den Mangel nachweislich kannte und verschwiegen hat.
Immobilien-Kaufvertrag: Welche Besonderheiten gelten für unbewegliche Sachen?
Ein Kaufvertrag über „unbewegliche Sachen“, also Grundstücke oder Immobilien, unterscheidet sich vom privaten Kaufvertrag insofern, dass das Gesetz die notarielle Form vorschreibt (§ 311b BGB). Dies soll einerseits eine Hürde für unüberlegte, übereilte oder stark benachteiligende Käufe darstellen. Andererseits dient die Regelung auch Beweiszwecken. Ein mündlicher oder schriftlicher Kaufvertrag ohne Notar ist daher ungültig.
Ein Immobilienkaufvertrag sollte alle wichtigen Fragen rund um den Kauf und die Sache an sich detailliert beantworten. Wie ist die Gewährleistung geregelt? Bestehen Grundstücksbelastungen? Ist die Immobilie vermietet?
Bei Fragen zu individuellen Regelungen sind die selbstständigen Kooperationsanwälte und -anwältinnen der DAHAG am Telefon oder per E-Mail gerne für Sie da.