Kündigung in der Probezeit: Kostenloses Muster & Rechtstipps
Einem Arbeitnehmer zu kündigen, ist aufgrund des Kündigungsschutzes nicht gerade einfach: Im Normalfall kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur dann kündigen, wenn Sie gegen Ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausführen können oder wenn betriebliche Gründe dies zwingend erfordern. Ganz anders sieht das hingegen während der Probezeit aus: Während der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses greift der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht. Ihnen kann während dieser Testphase sehr einfach gekündigt werden – und das sogar ohne Grund.
Kündigung in der Probezeit: Das Wichtigste im Überblick
- Der Kündigungsschutz greift generell erst nach 6 Monaten – egal, ob eine Probezeit vertraglich vereinbart wurde. Während dieser Zeit muss eine Kündigung nicht begründet sein. Übrigens: In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen gibt es keinen allgemeinen Kündigungsschutz.
- Wurde vertraglich eine Probezeit vereinbart, kann während dieser mit einer verkürzten Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden.
- Die Probezeit darf höchstens 6 Monate betragen.
- Wenn Sie sich in Ihrem neuen Job nicht wohl fühlen, können auch Sie das Arbeitsverhältnis bei einer vereinbarten Probezeit vorzeitig mit einer Frist von 2 Wochen beenden.
- Schwangere, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte genießen auch in der Probezeit bereits Kündigungsschutz.
Was ist die Probezeit?
In der Probezeit sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden können, ob sie zueinander passen. Denn nicht immer stellt sich der vermeintliche Traumjob oder Traumbewerber im Alltag als das Nonplusultra heraus.
Allgemeiner Kündigungsschutz vs. Probezeit
Offiziell ist nur dann von einer Probezeit die Rede, wenn diese vertraglich vereinbart wurde. Doch auch wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Probezeit-Regelung vorsieht, sind Sie während der ersten 6 Monate der Beschäftigung nicht vor einer unbegründeten Kündigung sicher. Das liegt daran, dass der allgemeine, gesetzlich verankerte Kündigungsschutz erst nach einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 6 Monaten greift. Ausgenommen hiervon sind Kleinbetriebe, die regelmäßig weniger als 10 Mitarbeiter*innen beschäftigen: Hier gibt es generell keinen Kündigungsschutz.
Der Unterschied zwischen der Wartezeit ohne Kündigungsschutz und der Probezeit bezieht sich genau genommen nur auf die Kündigungsfrist: Haben Sie vertraglich keine Probezeit vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Haben Sie eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen.
Die Probezeit gilt nicht automatisch, sondern muss per Arbeitsvertrag vereinbart werden. Allerdings gibt es heutzutage kaum mehr einen Arbeitsvertrag, der keine Probezeit vorsieht. Das liegt vor allem daran, dass die Anforderungen an eine wirksame Arbeitgeberkündigung in Deutschland sehr hoch liegen. So kann normalerweise nur aus 3 Gründen gekündigt werden:
- Personenbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer kann die Tätigkeit schlicht nicht mehr ausführen (z. B. Verlust der Approbation bei Ärzt*innen, Entzug der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrer*innen)
- Verhaltensbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer hat gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen (z. B. wiederholtes Zuspätkommen trotz Abmahnung)
- Betriebsbedingte Kündigung: Betriebliche Gründe machen die Kündigung unumgänglich (z. B. Schließung einer Abteilung oder Umstrukturierung)
Während der Probezeit ist dies anders: Innerhalb dieser Testphase können Sie mit einer verkürzten Frist von nur 2 Wochen und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dasselbe gilt allerdings auch für Sie als Arbeitnehmer: Haben Sie sich beispielsweise bei mehreren Stellen beworben und erst später die Zusage für die eigentliche Traumstelle erhalten, können Sie den vorher aufgenommenen Job problemlos wieder kündigen. Auch hier gilt die verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist.
Sonderfall: Probezeit in der Ausbildung
Anders als bei Arbeitsverhältnissen gilt die Probezeit während der Ausbildung automatisch. Die gesetzliche Probezeit beträgt hier mindestens einen und maximal 4 Monate. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn der oder die Auszubildende die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen hat. Dann verlängert sich die Probezeit um eben jenen Zeitraum. Allerdings muss dies vorab vertraglich so vereinbart worden sein.
Kündigung in der Probezeit: Form, Inhalt, Muster
Egal ob die Kündigung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht: Wer während der Probezeit kündigen will, hat ein leichtes Spiel. Sie müssen Ihr Vorhaben nicht begründen, weshalb ein einfaches Schreiben reicht. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Schriftform einhalten. Das bedeutet, dass Sie die Kündigung als Brief übergeben oder versenden müssen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder sogar WhatsApp ist nicht wirksam.
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Lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung am besten auch schriftlich bestätigen. So vermeiden Sie, dass die Gegenseite später damit argumentiert, das Kündigungsschreiben nie erhalten zu haben. Alternativ können Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben verschicken: Hier wird der Erhalt durch die Post quittiert.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, gilt für ihre Dauer eine verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen. So regelt es § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Aber Vorsicht: Nicht immer läuft die Frist unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Kündigung. Manchmal regelt der Arbeitsvertrag die Frist auch so, dass sie erst entweder zum 15. des Monats oder zum Monatsende beginnt. Dann endet sie entsprechend auch erst 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt.
Nach Ablauf der Probezeit, spätestens aber nach 6 Monaten, endet die verkürzte Kündigungsfrist und die gängigen Kündigungsfristen nach § 622 BGB greifen.
Interessante Fälle aus unserer Online-Beratung:
Ausnahmen: Kündigungsschutz trotz Probezeit
Bei einigen Personengruppen gelten Ausnahmeregelungen, die ihnen den Kündigungsschutz schon vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit, also auch in der Probezeit, zugestehen. Doch Vorsicht: Kündigungsschutz ist nicht zwingend gleichzusetzen mit Unkündbarkeit.
Probezeit bei schwerbehinderten Mitarbeiter*innen
Normalerweise genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit Behinderung, die Schwerbehinderten rechtlich gleichgestellt sind, einen Sonderkündigungsschutz. Sie dürfen zum einen nur mit einer Frist von 4 Wochen und zum anderen nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes gekündigt werden. Aber Vorsicht: Diese Regelungen aus dem neunten Sozialgesetzbuch (§§ 168 und 169) gelten ausdrücklich nicht für Angestellte, die weniger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Damit greifen diese Sonderregelungen für Schwerbehinderte nicht in der Probezeit.
Trotzdem muss der Arbeitgeber besondere Vorgaben einhalten, wenn er einem schwerbehinderten Angestellten während der Probezeit kündigen will. So muss das Integrationsamt in dieser Zeit zwar nicht zustimmen, es muss aber innerhalb von 4 Tagen über die Kündigung informiert werden. So soll das Amt die Möglichkeit bekommen, Maßnahmen anzubieten, die eine Weiterbeschäftigung doch noch möglich machen oder zumindest den Betroffenen bei der weiteren Jobsuche unterstützen.
Als schwerbehindert gilt im Übrigen, wem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zugesprochen wurde. Arbeitnehmer mit geringeren Behinderungsgraden (ab 30) können aber eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen und profitieren dann von denselben Regelungen.
Probezeit bei schwangeren Mitarbeiterinnen
Wird eine Mitarbeiterin schwanger, muss sie das ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt gilt für sie der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), der auch bis zu 4 Monate nach der Entbindung eine Kündigung untersagt. Dabei ist es unerheblich, ob die Schwangere schon seit Jahren für das Unternehmen arbeitet oder noch in der Probezeit ist.
Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Schwangerschaft trotzdem statthaft. Dann muss der Arbeitgeber für die Kündigung aber gute Gründe haben, die in der betrieblichen Situation oder dem Verhalten der Mitarbeiterin liegen und nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben. Diese Gründe und die Kündigungsabsicht muss der Arbeitgeber der zuständigen Landesbehörde mitteilen und nur wenn diese zustimmt, darf er der Mitarbeiterin kündigen.
Wird die Kündigung ausgesprochen, bevor die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren konnte, kann Sie das auch noch in den nächsten 2 Wochen nachholen. Allerdings kann der Arbeitgeber grundsätzlich darauf bestehen, dass sie die Schwangerschaft und die Tatsache, dass diese auch schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, mit einem ärztlichen Attest nachweist.
Kündigung während der Probezeit: Die wichtigsten Fragen & Antworten
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Wie wahrscheinlich ist eine Kündigung in der Probezeit?
Statistiken zufolge wird etwa jedes vierte bis fünfte Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt.
Wenn Sie langfristig an Ihrem Job interessiert sind, sollten Sie sich gerade in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung also nichts zuschulden kommen lassen. Dennoch kann es natürlich sein, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Ihr Zutun direkt wieder gekündigt wird. Beispielsweise kann sich herausstellen, dass doch nicht genug Arbeit für Sie vorhanden ist. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass aus dem Arbeitszeugnis möglichst klar hervorgeht, dass die Kündigung nicht auf Fehlverhalten Ihrerseits zurückzuführen ist. Prüfen Sie das Arbeitszeugnis daher eingehend.
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Bis wann muss die Kündigung in der Probezeit spätestens vorliegen?
Die Kündigung muss Ihrem Gegenüber spätestens am letzten Tag der Probezeit vorliegen. Anders als häufig angenommen muss nicht so frühzeitig gekündigt werden, dass der letzte Arbeitstag noch in die Probezeit fällt. Lediglich die Kündigung muss während dieser Testphase ausgesprochen werden.
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Ich wurde während der Probezeit gekündigt: Muss ich trotzdem weiter arbeiten?
Ja, wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung auch, müssen Sie nach Erhalt der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zur Arbeit erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn Ihr*e Chef*in Ihnen die Kündigung am letzten Probezeittag erreicht: Sie müssen dann noch weitere 2 Wochen arbeiten. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Sie offiziell bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt werden.
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Kündigung in der Probezeit: Was passiert mit meinem Resturlaub?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass während der ersten Monate in einem Arbeitsverhältnis eine Urlaubssperre gilt und entsprechend auch kein Urlaubsanspruch angehäuft wird. Dem ist jedoch nicht so: Pro Monat erwerben Sie je ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubsanspruchs – und das auch in der Probezeit. Stehen Ihnen also laut Arbeitsvertrag 24 Tage Urlaub im Jahr zu, erwerben Sie pro Monat 2 Urlaubstage. Erhalten Sie dann nach 2 Monaten die Kündigung, haben Sie einen Urlaubsanspruch von 4 Tagen angesammelt. Diesen müssen Sie nach Möglichkeit noch während der Kündigungsfrist abfeiern. Ist dies nicht möglich, haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub ausbezahlen muss.
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Mein*e Chef*in will die Probezeit verlängern: Geht das?
Gelegentlich möchten Arbeitgeber die kürzere Kündigungsfrist auch nach der vereinbarten Probezeit beibehalten. Das kann berechtigt sein, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer während der vereinbarten Probezeit lange krank war. Der Arbeitgeber hatte so nicht die Möglichkeit, ausgiebig zu testen, ob der Arbeitnehmer auch wirklich ins Unternehmen passt. In diesem Fall kann die Probezeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, unter Umständen verlängert werden.
Eher unproblematisch ist hingegen die Probezeitverlängerung, wenn ursprünglich eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Dann können die Vertragsparteien die Probezeit einfach verlängern, bis die 6 Monate erreicht sind. In dieser Zeit gelten weiter die kürzeren Kündigungsfristen und vereinfachten Kündigungsbedingungen.
Gelegentlich kommt es auch vor, dass der Arbeitgeber während der Probezeit eine Kündigung ausspricht, aber eine relativ lange Kündigungsfrist damit verbindet. Er kündigt Ihnen also nicht, wie gesetzlich möglich, zu einem Termin nach Ablauf der zwei Wochen. Stattdessen soll die Kündigung beispielsweise erst in einem oder zwei Monaten greifen. Zusätzlich erklärt er, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, wenn Sie sich in dieser verlängerten Kündigungsfrist doch noch bewähren. Faktisch kann die Probezeit so um mehrere Monate verlängert werden. Solche Absprachen sind zulässig, solange die Probezeit von 6 Monaten noch nicht abgelaufen ist, wenn die Kündigung ausgesprochen wird. Außerdem muss die Kündigung inklusive der Kündigungsfrist verhältnismäßig sein. Wie lang eine Kündigungsfrist sein darf, um noch verhältnismäßig zu sein, entscheiden Arbeitsgerichte im Einzelfall.
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Was gilt für Probezeiten, wenn ein Tarifvertrag vorliegt?
In § 622 BGB heißt es:
„Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.“
Konkret bedeutet das: Regelt ein geltender Tarifvertrag die Probezeit anders als das Gesetz, wirken die tarifvertraglichen Regelungen auch für Ihr Arbeitsverhältnis.
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Wie kann ich mich gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?
Leider stehen Ihre Chancen bei einer Kündigung in der Probezeit schlecht. Nichtsdestotrotz kann die Kündigung aus 2 Gründen unwirksam sein:
- Formelle Fehler: z. B. Kündigungszugang nicht schriftlich, sondern nur per E-Mail
- Kündigung erfüllt Mindeststandards nicht: z. B. Kündigung aufgrund von Diskriminierung oder zur Unzeit (z. B. direkt nach dem Tod eines nahen Verwandten)
Haben Sie den Verdacht, dass Ihre Probezeit-Kündigung aus einem der oben genannten Gründe unwirksam sein könnte, sollten Sie sich Hilfe von einem Anwalt oder einer Anwältin holen. So kann eingeschätzt werden, ob Ihr Verdacht stimmt und wie es um Ihre Erfolgschancen bestellt ist. Stehen die Chancen gut, können Sie binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen und sich so gegen die Kündigung wehren. Dennoch sollte Ihnen bewusst sein: Eine Kündigung während der Probezeit stellt sich nur in den seltensten Fällen als unwirksam heraus.